{"id":20243973,"updated":"2025-11-14T04:19:27Z","additionalIndexing":"55;24;52","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":3198,"gender":"f","id":4243,"name":"Z'graggen 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wurden verschiedene Massnahmen eingeführt, um die Mehraufwände, welche die<br>Bewirtschaftung im Berggebiet verursachen, zu entschädigen. Unter anderem ein Steillagenbeitrag<br>für Mähwiesen. Der Beitrag wird gemäss den Anteilen von Mähwiesen mit einer Steigung von mehr<br>als 35 % entrichtet. Zur Berechnung des Anteils der Steillagen wird aktuell die gesamte<br>landwirtschaftliche Fläche angewendet.<br>Artikel 44 DZV bisher: 2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der<br>beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.<br>Dies führt dazu, dass zahlreiche Betriebe keine oder nur unzureichende Zahlungen für den<br>geleisteten Aufwand erhalten. Deshalb soll künftig der Anteil von Steillagen an der gesamten Fläche<br>von Mähwiesen auf einem Betrieb zur Berechnung der Steillagenanteile angewendet werden.<br>Hat ein Betrieb einen hohen Anteil an LN, erhält er weniger oder keine Steillagenbeiträge als ein<br>Betrieb mit wenig LN. Das ist weder logisch noch im Sinne des Beitragsziels, da der Aufwand zur<br>Bewirtschaftung der Fläche immer gleich hoch ist. Insbesondere für kleine Betriebe ist dies<br>existenziell.<br>Die Bewirtschaftung von Steillagen ist mit erheblichen Risiken verbunden. Insbesondere in den<br>immer häufiger werdenden Perioden mit längeren Niederschlägen ist die Bewirtschaftung auch aus<br>Sicherheitsgründen zusätzlich erschwert.<br>Die Bewirtschaftung von steilen Mähwiesen ist von grosser Bedeutung für den Erhalt der<br>Artenvielfalt. Verschiedene Studien zeigen, dass aufgrund der Mähnutzung die Artenvielfalt<br>signifikant höher ist. Es ist nachgewiesen, dass die Mähwiesen Nutzung einen erheblichen Beitrag<br>zur Förderung der Biodiversität leisten. Wird die Mähnutzung aufgeben, ist der Verlust dieser<br>Flächen die Realität.<br>Gemäss ersten Schätzungen beläuft sich der Mittelbedarf bei der beantragten Änderung 5.3 Mio. pro Jahr.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat anerkennt die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Bergbetriebe für die Offenhaltung der Hanglagen. Mähwiesen fördern die Vielfalt der Lebensräume, die Biodiversität und verhindern eine mögliche Verbuschung und Verwaldung.<\/p><p>Mit der Agrarpolitik 14-17 hat der Bundesrat die finanzielle Förderung von Mähwiesen verstärkt. Einerseits hat er die bereits seit einigen Jahrzehnten bestehenden Hangbeiträge für steile Mähwiesen mit einer Hangneigung von mehr als 35 % erhöht (+24 Mio. Franken pro Jahr). Andererseits hat er einen zusätzlichen Steillagenbeitrag für Betriebe mit einem hohen Anteil solcher steiler Mähwiesen an der gesamten LN eingeführt, für den seither rund 11 Mio. Franken pro Jahr ausgerichtet werden. Der Grund dafür ist, dass solche Betriebe einen deutlich grösseren Arbeitsaufwand zur Bewirtschaftung dieser Flächen haben, weil sie einen wesentlichen Teil des Futters an Hanglagen produzieren müssen. Betriebe mit einem kleinen Anteil an Mähwiesen in Hanglagen können den Grossteil des Futters in flacheren Gebieten produzieren und die steilen Mähwiesen eher extensiv bewirtschaften. Die Anpassungen bei den Hang- und Steillagenbeiträgen sowie weitere Massnahmen haben dazu beigetragen, dass seit 2014 die Unterstützung des Berggebiets gestiegen ist. Dies hat der Bundesrat im Bericht vom 18.&nbsp;Oktober 2017 in Erfüllung des Postulats 15.4180 «Agrarpolitik 2014-2017: Korrektur der Abgeltungen» aufgezeigt.&nbsp;<\/p><p>Die Motion verlangt eine Erhöhung des Agrarbudgets um geschätzte 5.3 Mio. Franken sowie eine Anpassung des Berechnungsmodus für die Steillagenbeiträge. Der Bundesrat lehnt dies im aktuellen finanzpolitischen Umfeld ab. Die Motion steht im Widerspruch zu den vom Bundesrat beschlossenen Aufträgen an die Departemente für Aufgabenverzichte und Mittelkürzungen. Der Bundesrat will ausserdem bis zur Umsetzung der Agrarpolitik 2030+ (AP30+) die Anpassungen am Direktzahlungssystem auf das Notwendigste beschränken und damit stabile Rahmenbedingungen gewährleisten.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt,<br>- Den Artikel 44 DZV bezüglich der Entschädigung von Steillagenbewirtschaftung wie folgt<br>anzupassen:<br>2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der gesamten Fläche der<br>beitragsberechtigten Mähwiesen des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.<br>- Die notwendigen Mittel sind im Sinne der Offenhaltung der Landschaft, durch eine Aufstockung des<br>Zahlungsrahmens Landwirtschaft bereitzustellen.<br>-Diese Anpassung ist spätestens mit der AP 2030 umzusetzen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Der Steillagebeitrag ist nach dem Anteil der Mähwiese zu berechnen"}],"title":"Der Steillagebeitrag ist nach dem Anteil der Mähwiese zu berechnen"}