{"id":20260450,"updated":"2026-08-19T16:09:36Z","additionalIndexing":"24;15","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Mit der Revision traten erhöhte Anforderungen für gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler in Kraft. Garagisten, die stark standardisierte Versicherungslösungen nur nebenbei im Verkaufspaket anbieten, werden dadurch stark belastet. Zusätzlich besteht eine zweijährliche Rezertifizierungspflicht ohne angemessenen Nutzen in einem schlichten Nebenleistungs Kontext. Die anerkannten Mindeststandards verlangen Fachprüfung und regelmässige Weiterbildung. Diese Zulassung muss im Zweijahresrhythmus verpflichtend rezertifiziert werden. Für klassische Garagenbetriebe steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit.&nbsp;<\/p><p>Die Überregulierung in der Versicherungsvermittlung durch Garagisten führt faktisch dazu, dass diese nur noch als gebundene Vermittler auftreten können und damit nur noch jeweils eine Versicherungslösung eines einzigen Versicherers anbieten dürfen. Konsumentinnen verlieren dadurch die Möglichkeit bei ihrem Garagenbetrieb mehrere Versicherungslösungen zu vergleichen, was den Wettbewerb einschränkt und die Wahlfreiheit reduziert. Eine gesetzliche Klarstellung soll deshalb eine gezielte Entlastung für KMU schaffen und zugleich den Konsumentenschutz stärken.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Es sei das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) so zu ändern, dass die Versicherungsvermittlung als Nebenleistung im angestammten Geschäft – namentlich bei Garagisten im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkauf bzw. Servicepaketen – von der FINMA-Registrierungspflicht und von rezertifizierungsgebundenen Mindeststandards ausgenommen wird. Im Spezifischen sind die nachfolgenden Artikel anzupassen:<\/p><p>&nbsp;<\/p><p>Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f VAG wird wie folgt präzisiert, damit die Vermittlung in Nebentätigkeit von Deckungen im Motorfahrzeugbereich (z. B. Schaden, Garantie-\/Assistance, GAP, Bagatell-Sachdeckungen) als Versicherungen von geringer Bedeutung gelten und nicht der Aufsicht unterstehen: «Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt. Als von geringer Bedeutung gelten namentlich Motorfahrzeug- sowie Garantieversicherungen, die in Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Instandsetzung oder der Wartung eines Fahrzeuges als untergeordnete Nebenleistung vermittelt werden.»<\/p><p>&nbsp;<\/p><p>Artikel 43 VAG (Aus- und Weiterbildung) wird ergänzt (Abs. 4 neu): «Für Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f entfallen obligatorische brancheneinheitliche Rezertifizierungen. 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