﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20261028</id><updated>2026-08-13T10:27:06Z</updated><additionalIndexing>28</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>3175</code><gender>f</gender><id>4283</id><name>Roth Franziska</name><officialDenomination>Roth Franziska</officialDenomination></councillor><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2026-06-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>52</legislativePeriod><session>5214</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2026-08-12T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2026-06-16T00:00:00</date><id>202</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2026-08-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3175</code><gender>f</gender><id>4283</id><name>Roth Franziska</name><officialDenomination>Roth Franziska</officialDenomination></councillor><type>author</type></role></roles><shortId>26.1028</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>1</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Dem Bundesrat sind Fälle von Zugangsschwierigkeiten bekannt. Es liegen jedoch keine systematischen und belastbaren Daten zu Häufigkeit und Ausmass solcher Vorfälle vor. Der Bundesrat erwartet, dass die betroffenen Akteure ihre gesetzlichen Verpflichtungen wahrnehmen und Hand zu pragmatischen Lösungen bieten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Schutz vor Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Dienstleistungen sowie Aus- und Weiterbildungen ergibt sich einerseits aus dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de"&gt;&lt;u&gt;BV, SR 101&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;), an das staatliche Akteure gebunden sind. Andererseits wird der Schutz vor Benachteiligungen im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/667/de"&gt;&lt;u&gt;BehiG, SR 151.3&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;) für spezifische Bereiche konkretisiert. Öffentlich zugängliche Gebäude, Dienstleistungen sowie Aus- und Weiterbildungen müssen für Menschen mit Behinderungen unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit zugänglich sein. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um den Zugang zu Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern, sieht der Entwurf zur Teilrevision des BehiG (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/300/de"&gt;&lt;u&gt;BBl 2025 300&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;) vor, dass künftig auch private Dienstleistungserbringer angemessene Vorkehrungen treffen müssen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Dazu zählen auch Massnahmen im Zusammenhang mit Führ- und Assistenzhunden, namentlich die Gewährung des Zutritts für Führ- und Assistenzhunde oder die Sensibilisierung des Personals. Solche Anpassungsmassnahmen dürften in vielen Fällen keine unverhältnismässige Belastung für Dienstleistungserbringende darstellen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Schweizer Mietrecht enthält keine spezifischen Bestimmungen zur Haltung von Tieren. Grundsätzlich gilt diesbezüglich Vertragsfreiheit. Die Parteien können diese Frage im Mietvertrag regeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. – 5. Der Bundesrat wurde vom Parlament mit der Umsetzung der &lt;a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20254057"&gt;&lt;u&gt;Motion Broulis 25.4057&lt;/u&gt;&lt;/a&gt; «Assistenzhunde. Rechtsrahmen zur Sicherstellung ihrer Aufgabe» sowie der Erarbeitung eines Berichtes in Erfüllung des &lt;a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243123"&gt;&lt;u&gt;Postulats Häberli-Koller 24.3123&lt;/u&gt;&lt;/a&gt; «Anforderungen, Eignung, Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden» beauftragt. Eine mögliche gesetzliche Regelung eines ausdrücklichen gesetzlichen Zutrittsrechts für Führ- und Assistenzhunde ist Gegenstand der Umsetzungsarbeiten der beiden Vorstösse.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In der Schweiz arbeiten schätzungsweise 450 anerkannte und teils von der IV finanzierte Führ- und Assistenzhunde. Für Menschen mit Behinderungen sind diese Hunde eine unverzichtbare Unterstützung. Führ- und Assistenzhunde fördern die Autonomie und ermöglichen ein selbstbestimmtes Leben. Menschen mit Behinderungen können dank ihren tierischen Assistenten mehr an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt teilhaben, ihre Gesundheit stabilisieren und sich sicher durch die immer komplexer werdende Welt bewegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegensatz zu verschiedenen europäischen Staaten, darunter Italien und Frankreich sowie der überwiegenden Mehrheit der Staaten weltweit, die über etablierte Führ- und Assistenzhundesysteme verfügen, kennt die Schweiz kein gesetzlich verankertes sogenanntes Zutrittsrecht. Zutrittsrecht bedeutet, dass die Führ- und Assistenzhunde überall dort Zutritt haben, wo sich Menschen aufhalten – auch dort wo gewöhnliche Hunde nicht gestattet sind. Also beispielsweise in Spitälern, Hotels, Restaurants, an Kultur- und Bildungseinrichtungen und in Verkehrsmitteln (inkl. Taxis und Rideshares wie Uber).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar lassen sich einzelne Aspekte eines solchen Zutrittsrechts aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ableiten, etwa aus dem Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung, dem Behindertengleichstellungsgesetz oder aus der Hygieneverordnung. Das Zutrittsrecht als solches ist jedoch nicht ausdrücklich geregelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies führt dazu, dass entsprechende Assistenzhundehaltende keine ausreichende Rechtssicherheit haben, ihre Führ- oder Assistenzhunde überall dorthin mitzunehmen, wo sie Zugang haben sollten. Sie leben damit in ständiger Unsicherheit und können Ausgrenzung erfahren, was sie wiederum erheblich in ihrer Autonomie einschränkt.&amp;nbsp;Dies zeigt auch eine internationale Studie&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.igdf.org.uk/wp-content/uploads/2025/05/Paws-for-Access-Report.pdf"&gt;"Paws-for-Access-Report"&lt;/a&gt; aus dem Jahr 2025, welche belegt, dass 43% aller Befragten in den letzten 12 Monaten das Zutrittsrecht verweigert wurde. Viele der Betroffenen gaben an, sich belastet, frustriert und ängstlich zu fühlen. Infolgedessen erwogen 40% der Befragten, öffentliche Orte ganz zu meiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Schweiz kommt es aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verankerung des Zutrittsrechts regelmässig zu Benachteiligungen von Menschen mit Führ- und Assistenzhunden. Die Betroffenen sehen sich unter anderem mit der Verweigerung von Dienstleistungen, dem Ausschluss von öffentlich zugänglichen Orten, Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche oder Einschränkungen bei Bildungs-, Kultur- und Freizeitangeboten konfrontiert. So werden Führ- und Assistenzhunde teilweise wie gewöhnliche Haustiere behandelt, obwohl sie für ihre Halterinnen und Halter eine notwendige behinderungsbedingte Unterstützung darstellen. Dies kann dazu führen, dass der Zutritt zu Hotels, Restaurants, Kultur- und Sportveranstaltungen oder Bildungsangeboten verweigert oder mit Mehrkosten belegt wird. Auch bei der Nutzung von Transportdienstleistungen, etwa von Taxis und Reisecars, kommt es zu Benachteiligungen. Solche Situationen führen zu konkreten Nachteilen im Alltag und können die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, beruflichen und politischen Leben erheblich beeinträchtigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:&lt;/p&gt;&lt;ol&gt;&lt;li&gt;Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass Menschen mit anerkannten Führ- und Assistenzhunden in der Schweiz regelmässig mit Zutrittsverweigerungen oder anderen Zugangshindernissen konfrontiert werden?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Wie beurteilt der Bundesrat den rechtlichen Schutz von Menschen, die auf einen Führ- oder Assistenzhund angewiesen sind, hinsichtlich des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Orten, Dienstleistungen aller Art, Wohnraum sowie Bildungs- und Freizeitangeboten?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die bestehenden rechtlichen Grundlagen ausreichend sind, damit anerkannte Führ- und Assistenzhunde ihre Funktion uneingeschränkt erfüllen können? Falls ja, weshalb?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, um die Rechtslage für Menschen mit anerkannten Führ- und Assistenzhunden zu klären und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu stärken?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob ein ausdrückliches gesetzliches Zutrittsrecht für anerkannte Führ- und Assistenzhunde geschaffen werden soll, wie dies in den meisten Ländern weltweit bereits vorgesehen ist?&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fehlende gesetzliche Verankerung des Zutrittsrechts von Führ- und Assistenzhunden</value></text></texts><title>Fehlende gesetzliche Verankerung des Zutrittsrechts von Führ- und Assistenzhunden</title></affair>