{"id":20263374,"updated":"2026-04-08T14:05:18Z","additionalIndexing":"04;2446;24","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2026-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":52,"session":"5212"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1773961200000+0100)\/","id":202,"name":"Eingereicht"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},{"councillor":{"code":3119,"gender":"f","id":4218,"name":"Kälin Irène","officialDenomination":"Kälin"},"type":"speaker"}],"shortId":"26.3374","state":{"id":202,"name":"Eingereicht","doneKey":"0","newKey":1},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Art. 128 der Bundesverfassung regelt die direkten Steuern, die der Bund bei natürlichen und bei juristischen Personen erheben kann. Absatz 4 dieses Artikels lautet: «Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.»&nbsp;&nbsp;<\/p><p>Seit 2020, als die STAF in Kraft trat, gilt ein Kantonsanteil von 21,2 Prozent. Dies ist in Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) geregelt.&nbsp;<\/p><p>Die Formulierung von Art. 128 Abs. 4 BV&nbsp; bedingt aber nicht, dass allein eine Regelung zulässig ist, bei der alle Kantone gleich hohe Anteile zurückbehalten können. Es ist denkbar, dass der Anteil umgekehrt proportional zur Finanzkraft des Kantons abgestuft würde. Der Wirksamkeitsbericht 2024 zum Finanz- und Lastenausgleich hat gezeigt, dass das Ziel «Ausgleich» leider verfehlt wird: Im Gegenteil nahm der Abstand zwischen den ressourcenstärksten und -schwächsten Kantonen in den letzten Jahren zu. Eine Abstufung würde dazu beitragen, das Ausgleichsziel besser zu erreichen.&nbsp;<\/p><p>Denkbar wäre beispielsweise, gestützt auf die Berechnung des Ressourcenindexes, dass der Durchschnittswert aller Kantone mit einem Rückbehalt von 17,5 Prozent einher gingen. Der ressourcenstärkste Kanton könnte bei 15 Prozent zu liegen kommen, der ressourcenschwächste bei 20 Prozent, dazwischen würden die Werte proportional zur Steuerkraft abgestuft.&nbsp; &nbsp;<\/p><p>&nbsp;<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) auszuarbeiten, welches folgende Auswirkung hat: Die Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer werden je nach Ressourcenstärke des Kantons abgestuft. Die Abstufung soll so ausgestaltet sein, dass einem Kanton mit durchschnittlichem Ressourcenindex mindestens 17 Prozent zustehen und dass keinem Kanton weniger als 15 Prozent zustehen.&nbsp;<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer als zusätzliches Instrument des Finanzausgleichs einsetzen "}],"title":"Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer als zusätzliches Instrument des Finanzausgleichs einsetzen "}