{"id":20263578,"updated":"2026-07-10T08:59:37Z","additionalIndexing":"24;04;34","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":10839,"gender":"m","id":10839,"name":"Poggia Mauro","officialDenomination":"Poggia"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2026-06-04T00:00:00Z","legislativePeriod":52,"session":"5214"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1780524000000+0200)\/","id":202,"name":"Eingereicht"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3183,"gender":"f","id":4306,"name":"Gapany Johanna","officialDenomination":"Gapany"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3153,"gender":"f","id":4261,"name":"Friedli Esther","officialDenomination":"Friedli Esther"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3196,"gender":"m","id":4241,"name":"Stark Jakob","officialDenomination":"Stark"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3067,"gender":"m","id":4159,"name":"Chiesa Marco","officialDenomination":"Chiesa"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":10839,"gender":"m","id":10839,"name":"Poggia Mauro","officialDenomination":"Poggia"},"type":"author"}],"shortId":"26.3578","state":{"id":202,"name":"Eingereicht","doneKey":"0","newKey":1},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das BGÖ gilt aktuell für die gesamte Bundesverwaltung, für Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder Verfügungen erlassen, sowie für die Parlamentsdienste.<\/p><p>Einzig die SNB und die FINMA sind vollständig vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Es ist nachvollziehbar, dass dies für die SNB der Fall ist, da ihre Geldpolitik den übergeordneten Interessen der Schweiz dient. Dass der FINMA ein vergleichbarer Schutz gewährt wird, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Er trägt zur mangelnden Transparenz über die Tätigkeit einer Behörde bei, die das Handeln wichtiger Marktteilnehmer wie Banken und private Versicherungsunternehmen bestimmt. Ausserdem bestärkt er die Akteure dieser Behörde in dem Gefühl völliger Souveränität in den ihr übertragenen Aufsichtsbereichen.<\/p><p>Es ist umso weniger gerechtfertigt, dass die FINMA vollständig vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist, als jüngste Ereignisse Schwachstellen bei der Überwachungstätigkeit dieser Behörde zutage gefördert haben. Sie muss den anderen Verwaltungsstellen gleichgestellt werden. Diese sind häufig in Bereichen tätig, die ebenso sensibel sind wie die Finanzmärkte, insbesondere in den Bereichen der Sicherheit und der Verteidigung.<\/p><p>Die geforderte Gesetzesänderung ermöglicht es der FINMA immer noch, sich wie jede andere Verwaltungsstelle auf eine der in Artikel&nbsp;7&nbsp;BGÖ vorgesehenen Ausnahmen zu berufen, sofern sie dies für gerechtfertigt hält. Dazu gehören insbesondere:<\/p><p>- die Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen&nbsp;(Bst.&nbsp;b);<\/p><p>- die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz&nbsp;(Bst.&nbsp;c);<\/p><p>- die Gefährdung der wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz&nbsp;(Bst.&nbsp;f);<\/p><p>- die Offenbarung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen&nbsp;(Bst.&nbsp;g);<\/p><p>- die Vermittlung von Informationen, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat&nbsp;(Bst.&nbsp;h).<\/p><p>Aus den oben genannten Gründen ist es nicht gerechtfertigt, dass die FINMA der SNB gleichgestellt und vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen ist. Diese Ausnahmeregelung muss abgeschafft werden.&nbsp;<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel&nbsp;2 Absatz&nbsp;2 des Öffentlichkeitsgesetzes&nbsp;(BGÖ, SR&nbsp;152.3) zu ändern, sodass nur die Schweizerische Nationalbank&nbsp;(SNB) vollständig vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist, während die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht&nbsp;(FINMA) eine im Gesetz vorgesehene Ausnahme geltend machen muss, um den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verweigern.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Die Finma dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen"}],"title":"Die Finma dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen"}