﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20263932</id><updated>2026-08-13T11:01:12Z</updated><additionalIndexing>28;48</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3179</code><gender>f</gender><id>4287</id><name>Schaffner Barbara</name><officialDenomination>Schaffner</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion GL</abbreviation><code>GL</code><id>137</id><name>Grünliberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2026-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>52</legislativePeriod><session>5214</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2026-08-12T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2026-06-19T00:00:00</date><id>202</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2026-08-12T00:00:00</date><id>203</id><name>Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2786</code><gender>m</gender><id>4083</id><name>Grossen Jürg</name><officialDenomination>Grossen Jürg</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>11507</code><gender>m</gender><id>11507</id><name>Hässig Patrick</name><officialDenomination>Hässig Patrick</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>14810</code><gender>f</gender><id>14810</id><name>Stämpfli Fabienne</name><officialDenomination>Stämpfli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3179</code><gender>f</gender><id>4287</id><name>Schaffner Barbara</name><officialDenomination>Schaffner</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion GL</abbreviation><code>GL</code><id>137</id><name>Grünliberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>26.3932</shortId><state><id>203</id><name>Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor</name><doneKey>0</doneKey><newKey>1</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. und 6. Für die Kategorien C und D, die Unterkategorien C1 und D1 sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT) gelten strengere medizinische Anforderungen. Diese ergeben sich aus dem erhöhten Gefährdungspotenzial schwerer, beladener Fahrzeuge sowie aus der besonderen Verantwortung bei der berufsmässigen Beförderung von Personen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Hörvermögen ist dabei ein ergänzender Sicherheitsfaktor, etwa für Warnsignale, Einsatzfahrzeuge, Zurufe, umstürzende Ladung, ungewöhnliche Fahrzeuggeräusche oder Notfallsituationen. Das betrifft sowohl Busse als auch Lastwagen: Diese sind schwer, haben längere Bremswege, grössere Abmessungen und können bei Unfällen besonders schwere Schäden verursachen. Bei Bussen kommt die besondere Verantwortung für die Passagiere hinzu. Die Regelung ist daher als vorsorgliche, risikobasierte Fahreignungsanforderung zu verstehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gehörlose oder hörbehinderte Personen werden dadurch aber nicht generell von diesen Kategorien ausgeschlossen. Artikel 7 Absatz 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) sieht ausdrücklich vor, dass die kantonale Behörde von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen kann, wenn die betroffene Person über die Fahreignung verfügt und ein Arzt oder eine Ärztin dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung bestätigt. Dies ermöglicht es, sowohl die Verkehrssicherheit als auch besondere individuelle Situationen und Kompensationsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Aus Sicht des Bundesrates besteht daher kein weiterer Anpassungsbedarf. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bei einer Einzelfallprüfung steht nicht die Hörbehinderung an sich im Vordergrund, sondern deren konkrete verkehrsmedizinische Bedeutung. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Fahrzeug unter den konkreten Einsatzbedingungen sicher geführt werden kann. Dabei werden namentlich die Art und Schwere der Hörbehinderung, allfällige Hilfsmittel, die Kompensationsmöglichkeiten, die konkrete Fahrzeugkategorie, die Art der Transporte, die Kommunikationsanforderungen, der Umgang mit Warn- und Notfallsituationen sowie technische Einrichtungen und betriebliche Abläufe berücksichtigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Nein, das massgebende Kriterium ist die Fahreignung für die konkret beantragte Berechtigung. Schulung, technische Kommunikationsmittel, Assistenzsysteme, visuelle Warnsysteme, standardisierte Abläufe und ein geeignetes betriebliches Umfeld werden bei der Beurteilung der Fahreignung berücksichtigt. Sie ersetzen jedoch nicht die verkehrsmedizinische Beurteilung im Einzelfall. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Zulassungsvorschriften im Strassenverkehrsrecht dienen in erster Linie der Verkehrssicherheit. Arbeitsmarktpolitische Überlegungen können daher nicht ausschlaggebend dafür sein, medizinische Mindestanforderungen generell zu senken. Soweit die Fahreignung im Einzelfall gegeben ist, ermöglicht das geltende Recht bereits heute den Zugang zu entsprechenden Berechtigungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Bei der Kategorie C steht der Gütertransport mit schweren Fahrzeugen im Vordergrund, während bei der Kategorie D und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT) die Verantwortung gegenüber Fahrgästen, namentlich bei Kommunikation, Notfällen oder Evakuationen, zu berücksichtigen ist. Diese unterschiedlichen Anforderungen werden bereits heute bei der Einzelfallbeurteilung nach Artikel 7 Absatz 3 VZV berücksichtigt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In der Schweiz dürfen gehörlose und hörbehinderte Menschen Motorfahrzeuge führen. Für Personenwagen der Kategorie B bestehen keine Anforderungen an das Hörvermögen. Entscheidend ist allein die sichere Fahreignung. Anders ist die Situation bei den Kategorien C, D und BPT. Hier gelten strengere medizinische Anforderungen, die ein Mindesthörvermögen voraussetzen. Dadurch sind gehörlose Menschen vom Zugang zu damit verbundenen beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, selbst wenn ihre Fahreignung im Einzelfall gegeben wäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Moderne Nutzfahrzeuge haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Digitale Kommunikationsmittel, visuelle Warnsysteme, standardisierte Abläufe und technische Assistenzsysteme prägen heute den Berufsalltag im Transportbereich. Dadurch hat die Bedeutung des Hörens deutlich abgenommen resp. kann durch technische Hilfsmittel substituiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die bestehenden, rigiden Mindestanforderungen zu überprüfen und den Zugang für Menschen mit Hörbehinderung im Rahmen einer individuellen Fahreignungsprüfung zu erweitern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen dazu zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;ol&gt;&lt;li&gt;Gehörlose und hörbehinderte Menschen dürfen Fahrzeuge der Kategorie B führen und tun das auch mit grosser Sicherheit. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass ihnen der Zugang zu den Kategorien C und BPT weitgehend verwehrt bleibt?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche konkreten Kriterien werden heute bei der Einzelfallprüfung der Fahreignung von gehörlosen und hörbehinderten Personen angewendet?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sind gehörlose und hörbehinderte Menschen als ungeeignet für die Ausübung der Kategorien C und BPT anzusehen, auch wenn sie entsprechend geschult sind, insbesondere im Umgang mit Notfällen, der Kommunikation durch technische Hilfsmittel und interne Betriebsabläufe?&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sieht der Bundesrat Potenzial darin, durch eine Öffnung der Kategorien C und BPT dem Fachkräftemangel im Transport- und Mobilitätsbereich entgegenzuwirken?&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Gibt es Möglichkeiten, die Kategorien C, D und BPT unterschiedlich zu behandeln?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ist der Bundesrat bereit, gemeinsam mit den Kantonen sowie Organisationen von Menschen mit Hörbehinderung die heutige Praxis zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen?&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Technische Möglichkeiten nutzen für die Gleichbehandlung von gehörlosen Personen beim Zugang zu den Führerausweiskategorien</value></text></texts><title>Technische Möglichkeiten nutzen für die Gleichbehandlung von gehörlosen Personen beim Zugang zu den Führerausweiskategorien</title></affair>