﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20264189</id><updated>2026-10-22T11:51:32Z</updated><additionalIndexing>24;09;1216;34</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>10839</code><gender>m</gender><id>10839</id><name>Poggia Mauro</name><officialDenomination>Poggia</officialDenomination></councillor><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2026-09-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>52</legislativePeriod><session>5215</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2026-09-21T00:00:00</date><id>202</id><name>Eingereicht</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2632</code><gender>m</gender><id>1120</id><name>Sommaruga Carlo</name><officialDenomination>Sommaruga Carlo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3200</code><gender>f</gender><id>4303</id><name>Maret Marianne</name><officialDenomination>Maret Marianne</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3195</code><gender>m</gender><id>4240</id><name>Juillard Charles</name><officialDenomination>Juillard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3196</code><gender>m</gender><id>4241</id><name>Stark Jakob</name><officialDenomination>Stark</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3108</code><gender>m</gender><id>4207</id><name>Müller Damian</name><officialDenomination>Müller Damian</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3162</code><gender>m</gender><id>4270</id><name>Hurni Baptiste</name><officialDenomination>Hurni</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3092</code><gender>m</gender><id>4172</id><name>Salzmann Werner</name><officialDenomination>Salzmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>10839</code><gender>m</gender><id>10839</id><name>Poggia Mauro</name><officialDenomination>Poggia</officialDenomination></councillor><type>author</type></role></roles><shortId>26.4189</shortId><state><id>202</id><name>Eingereicht</name><doneKey>0</doneKey><newKey>1</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel&amp;nbsp;3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR&amp;nbsp;955.0) schreibt vor, dass Finanzintermediäre ihre Kundschaft identifizieren müssen, wenn durch eine Transaktion oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, ein als erheblich eingestufter Wert erreicht wird.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die einschlägige Vollzugsverordnung (GwV, SR&amp;nbsp;955.01) präzisiert nicht, bis zu welchem Wert ein Betrag als unerheblich gilt und eine vereinfachte Identitätskontrolle ausreicht, sofern kein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei nach Artikel 9 GwG besteht. Die von der FINMA genehmigten Richtlinien der Selbstregulierungsorganisationen legen fest, dass die Finanzintermediäre bei Beträgen von unter 1000&amp;nbsp;Franken vereinfachte Kontrollen durchführen können, sofern keine Verdachtsmomente vorliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Praxis stehen Krypto-Automaten in Kiosken und Tabakläden und jeder kann an ihnen Kryptowährungen gegen Barzahlung erwerben. Im Gegenzug erhält die Person einen Code, mit dem sie den erworbenen Betrag im Ausland beziehen kann oder den sie an eine Drittperson im Ausland weitergeben kann, damit diese das Geld für sie abhebt. Bei Beträgen unter 1000&amp;nbsp;Franken müssen die Identität der Käuferinnen oder Käufer gemäss den genannten Vorgaben nicht überprüft werden und reicht es aus, wenn diese eine Handy-Nummer oder E-Mail-Adresse angeben. Es versteht sich von selbst, dass in der Schweiz tätige Kriminelle dank dieser Situation heikle Beute rasch loswerden können, sodass diese bei einer Festnahme durch die Polizei nicht mehr auffindbar ist. Ausserdem können sie die Beute sogar über internationale mafiöse Netzwerke innert kurzer Zeit ins Ausland verschieben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die in diesem Bereich geltenden Regeln, wonach die Finanzintermediäre ihre Kundschaft kennen («know your customer», KYC) und über deren Transaktionen («know your transaction», KYT) informiert sein müssen, lassen sich auf diese Weise leicht und ungestraft umgehen, da die FINMA auf der Ebene Krypto-Automaten keine Kontrollen vornehmen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vorstellung, dass die Bezüge an Automaten auf 1000&amp;nbsp;Franken begrenzt werden können, ist absolut illusorisch, da Kriminelle die Transaktionen aufsplitten (Smurfing) und zudem von der fehlenden Zentralisierung der Daten der verschiedenen Verkaufsstellen profitieren. Die zunehmende Verbreitung dieses Phänomens zeigt sich unter anderem daran, dass mittlerweile sogar die SBB den Kauf von Bitcoin an über 1000&amp;nbsp;Automaten an mehr als 700&amp;nbsp;Bahnhöfen anbieten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar müssen die Finanzintermediäre eingreifen, wenn sie Zweifel bezüglich der Person oder der Herkunft des Geldes haben, doch diese Vorschrift bleibt wirkungslos, da die Automaten oft in stark frequentierten Tabakläden und Kiosken mit häufig wechselndem Personal stehen. Bei Automaten an Bahnhöfen ist die Situation sogar noch schlimmer.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Polizei kommt heute zum Schluss, dass Kriminelle die Möglichkeiten, die ihnen die Schweizer Gesetzgebung lässt, ausnutzen und dieses Schlupfloch so schnell wie möglich geschlossen werden sollte. Der Kauf von Kryptowährungen ist kein so dringendes Bedürfnis, dass er angesichts des damit verbundenen Sicherheitsrisikos sofort und ohne eine minimale Kontrolle möglich sein sollte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher wird der Bundesrat beauftragt, in der GwV zu präzisieren, dass bei jedem Kauf von Kryptowährungen die Identität der Käuferin oder des Käufers überprüft werden muss.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwV) dahingehend zu ergänzen, dass die Identität von Käuferinnen und Käufern von Kryptowährungen an öffentlich zugänglichen Automaten zwingend überprüft werden muss.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Transaktionen an Krypto-Automaten. Für die Bekämpfung von Kriminalität und Geldwäscherei braucht es eine Identifizierung der auftraggebenden Person</value></text></texts><title>Transaktionen an Krypto-Automaten. Für die Bekämpfung von Kriminalität und Geldwäscherei braucht es eine Identifizierung der auftraggebenden Person</title></affair>