{"id":19950072,"updated":"2026-02-20T17:20:20Z","description":"Botschaft und Beschlussesentwurf vom 18. Oktober 1995 betreffend das Uebereinkommen über nukleare Sicherheit","formattedId":"95.072","initialSituation":"<p>Nach der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl im April 1986 wurden im Rahmen der internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Wien das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen erarbeitet. Die Schweiz hat beide Übereinkommen am 26. September 1986 unterzeichnet und am 3. März 1988 ratifiziert.<\/p><p>Das Übereinkommen basiert auf den von der IAEO geschaffenen und weitgehend anerkannten, grundlegenden Sicherheitsprinzipien für Kernanlagen. Es verlangt von den Vertragsparteien nicht die Anwendung konkreter Sicherheitsnormen, sondern die Beachtung grundsätzlicher Sicherheitsregeln.<\/p><p>Das Übereinkommen gilt nur für zivile Kernkraftwerke.<\/p><p>Die Schweiz verfügt über die erforderlichen gesetzlichen Regelungen und verwaltungsmässigen Strukturen, die zur Umsetzung des Übereinkommens und zur Einhaltung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen nötig sind.<\/p>","objectives":[{"number":0,"resolutions":[],"text":"Botschaft und Beschlussesentwurf vom 18. Oktober 1995 betreffend das Uebereinkommen über nukleare Sicherheit"},{"number":1,"resolutions":[{"council":1,"date":"1996-03-04T00:00:00Z","text":"Beschluss gemäss Entwurf"},{"council":2,"date":"1996-06-20T00:00:00Z","text":"Zustimmung"},{"council":1,"date":"1996-06-21T00:00:00Z","text":"Wird zusammen mit dem entsprechenden Staatsvertrag in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht, sobald der Vertrag für die Schweiz in Kraft tritt."}],"text":"Bundesbeschluss betreffend das Uebereinkommen über nukleare Sicherheit"}],"proceedings":"<p> Beide Räte stimmten dem Übereinkommen ohne Gegenstimmen zu.<\/p>","title":"Nukleare Sicherheit. Uebereinkommen"}