﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affairSummary xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19990418</id><updated>2026-02-10T20:38:02Z</updated><formattedId>99.418</formattedId><initialSituation>&lt;p&gt;Die am 18.April 1999 von Volk und Ständen angenommene Bundesverfassung (nBV) bestimmt in Artikel 152, dass erstens die Ratspräsidenten für die Dauer eines Jahres gewählt werden - was eine Anpassung an die bereits seit Anfang des Bundesstaates geübte Praxis darstellt und auch auf reglementarischer Ebene so geregelt ist. Zweitens sieht Artikel 152 der neuen Bundesverfassung neu die Wahl eines zweiten Vizepräsidenten oder einer zweiten Vizepräsidentin vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aufgaben und die Stellung des zweite Vizepräsidenten oder der zweiten Vizepräsidentin bedingen eine Mitgliedschaft im Ratsbüro. Artikel 7 GRN muss entsprechend angepasst werden. Damit zählt das Büro ein Mitglied mehr.&lt;/p&gt;</initialSituation><objectives><objective><number>0</number><resolutions /><text i:nil="true" /></objective><objective><number>1</number><resolutions><resolution><council>1</council><date>1999-09-27T00:00:00Z</date><text>Beschluss gemäss Antrag des Büros</text></resolution><resolution><council>1</council><date>1999-10-08T00:00:00Z</date><text>Das revidierte Reglement wird in der Schlussabstimmung angenommen.</text></resolution></resolutions><text>Geschäftsreglement des Nationalrates</text></objective></objectives><proceedings>&lt;p&gt; Der Nationalrat stimmte der Anpassung diskussionslos zu.&lt;/p&gt;</proceedings><title>Präsidium des Nationalrates. Anpassung des Geschäftsreglementes</title></affairSummary>