{"id":20250054,"updated":"2026-03-12T10:26:04Z","description":"Botschaft vom 21. Mai 2025 zum Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege sowie zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes","formattedId":"25.054","initialSituation":"<h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.05.2025<\/strong><\/h2><p class=\"Standard_d\"><strong>Zweite Etappe Pflegeinitiative: Bundesrat legt Parlament Botschaft zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vor<\/strong><\/p><p class=\"Standard_d\">Der Bundesrat will die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessern und damit die Pflege als wichtigen Pfeiler der Gesundheitsversorgung stärken. Er hat dazu ein neues Bundesgesetz erarbeitet, das mit Regelungen in zehn Bereichen die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert. Er will damit die Zahl der frühzeitigen Berufsaustritte reduzieren. Mit einer Änderung des Gesundheitsberufegesetzes will der Bundesrat zudem die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten für Pflegefachpersonen verbessern. An seiner Sitzung vom 21. Mai 2025 hat er beide Gesetzesvorlagen zuhanden des Parlaments verabschiedet. Damit soll die zweite Etappe der Initiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» umgesetzt werden. Die erste Etappe zur Förderung der Ausbildung ist bereits Mitte 2024 in Kraft getreten.<\/p><p class=\"Standard_d\">Der Bedarf an professioneller Pflege wird in den kommenden Jahren aufgrund der Alterung der Gesellschaft weiter zunehmen. Gleichzeitig bleibt der Fachkräftemangel in der Pflege hoch. Um die Qualität der Pflege für Patientinnen und Patienten auch zukünftig sicherstellen zu können, müssen mehr Pflegefachkräfte ausgebildet werden. Und es braucht bessere Arbeitsbedingungen, damit die Fachleute länger im Beruf bleiben.<\/p><p class=\"Standard_d\">Beides waren Forderungen der Pflegeinitiative, die am 28. November 2021 von der Stimmbevölkerung deutlich angenommen wurde und in zwei Etappen umgesetzt wird. Die erste Etappe konzentriert sich auf die Ausbildung. Das Ausbildungsförderungsgesetz Pflege ist bereits am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Die zweite Etappe widmet sich nun der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Entwicklung in der Pflege.<\/p><p>&nbsp;<\/p><p class=\"Standard_d\">Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege<\/p><p class=\"Standard_d\">Der Bundesrat hat dazu ein neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) erarbeitet, das den Pflegeberuf attraktiver machen und frühzeitige Austritte aus dem Pflegeberuf reduzieren soll. So sollen etwa Dienstpläne mindestens vier Wochen im Voraus festgelegt werden. Kurzfristige Anpassungen im Dienstplan sollen weiterhin möglich sein, müssen aber je nachdem mit einem zeitlichen oder finanziellen Ausgleich abgegolten werden.<\/p><p class=\"Standard_d\">Durch die Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um fünf Stunden auf neu 45 Stunden und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von zwischen 40 und 42 Stunden soll die Gesundheit der Pflegenden geschützt werden. Überstunden müssen grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, gilt ein Lohnzuschlag von mindestens 25 %. Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit Freizeit und einem Lohnzuschlag von mindestens 50 % abgegolten.<\/p><p>&nbsp;<\/p><p class=\"Standard_d\">Verhandlungspflicht für Gesamtarbeitsverträge<\/p><p class=\"Standard_d\">Als zusätzliche Massnahme will der Bundesrat die Sozialpartner verpflichten, Gespräche zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufzunehmen und über Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu verhandeln. Die Sozialpartner können in einem GAV von den Vorgaben des neuen Bundesgesetzes abweichen. Zwingende Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, des Obligationenrechts, von kantonalen Personalgesetzen und weiteren spezialrechtlichen Regelungen müssen aber weiterhin eingehalten werden.<\/p><p>&nbsp;<\/p><p class=\"Standard_d\">Berufliche Entwicklung fördern<\/p><p class=\"Standard_d\">Neben den Arbeitsbedingungen sollen auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der Pflege verbessert werden. Im Gesundheitsberufegesetz sollen der Beruf der Pflegeexpertin bzw. des Pflegeexperten in Advanced Practice Nursing (APN) und die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufs definiert werden. Diese hochqualifizierten Fachleute können in der Grundversorgung wichtige Aufgaben übernehmen und damit die Pflegeteams, aber auch die Ärztinnen und Ärzte entlasten. Aufgrund der hohen Anforderungen an den Beruf soll einzig der Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing zur Berufsausübung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN berechtigen.<\/p><p class=\"Standard_d\">In einem nächsten Schritt entscheidet nun das Parlament über die beiden Gesetzesentwürfe.<\/p>","objectives":[{"number":0,"resolutions":[],"text":"Botschaft vom 21. Mai 2025 zum Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege sowie zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes"},{"number":1,"resolutions":[],"text":"Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP)"},{"number":2,"resolutions":[],"text":"Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)"}],"proceedings":"<h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung der&nbsp;Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 09.01.2026<\/strong><\/h2><p class=\"Standard_d\">Die Kommission hat die Detailberatung des Entwurfs für <strong>ein Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP, <\/strong><a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20250054\"><strong>25.054<\/strong><\/a><strong>, Entwurf&nbsp;1)<\/strong> fortgesetzt. Sie ist der Ansicht, dass die verschiedenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die der Bundesrat vorschlägt, einen unverhältnismässigen Eingriff in die Arbeitsverhältnisse darstellen und zu hohen Kosten führen. Der erforderliche zusätzliche Personalbedarf könnte den Fachkräftemangel weiter verschärfen. Eine schlankere gesetzliche Regelung würde den Sozialpartnern und Unternehmen den nötigen Handlungsspielraum bieten, um mit den Arbeitnehmenden flexible Lösungen zu vereinbaren, die über das Gesetz hinausgehen. Die Kommission beantragt Änderungen an den folgenden Massnahmen im Entwurf des Bundesrates:<\/p><ul><li>Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Ausgleich von Überzeit (Art.&nbsp;5): Die Kommission beantragt mit 16 zu 9&nbsp;Stimmen, am Status quo, also an einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50&nbsp;Stunden, festzuhalten. Der Bundesrat schlägt eine Senkung auf 45&nbsp;Stunden vor. Die Kommission beantragt zudem mit 14 zu 9&nbsp;Stimmen bei 2&nbsp;Enthaltungen, die Bestimmung über den Ausgleich der Überzeit (Abs.&nbsp;2) zu streichen.<\/li><li>Wöchentliche Normalarbeitszeit (Art.&nbsp;6): Die Kommission beantragt mit 16 zu 9&nbsp;Stimmen, die wöchentliche Normalarbeitszeit auf maximal 42&nbsp;Stunden festzulegen, ohne dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, diesen Höchstwert auf bis zu 40&nbsp;Stunden zu senken.<\/li><li>Ausgleich von Überstunden (Art.&nbsp;7): Die Kommission spricht sich mit 16 zu 9&nbsp;Stimmen dafür aus, dass Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer oder mit dem Normallohn plus einen Zuschlag von mindestens 25&nbsp;Prozent ausgeglichen werden müssen. Sie übernimmt somit die Elemente des Bundesrates, streicht aber den Vorrang des Ausgleichs durch Freizeit.<\/li><li>Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit (Art.&nbsp;9): Die Kommission beantragt mit 16 zu 9&nbsp;Stimmen bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich zur Ersatzruhe einen Lohnzuschlag von mindestens 25&nbsp;Prozent (statt 50&nbsp;Prozent).<\/li><li>Anrechnung und Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst (Art.&nbsp;12): Die Kommission beantragt mit 16 zu 8&nbsp;Stimmen, den Bundesrat lediglich zu ermächtigen, den Ausgleich dieser Dienste festzulegen und nicht, inwieweit diese als bezahlte Arbeitszeit anzurechnen sind.<\/li><li>Ankündigung von Dienstplänen und Bereitschafts- und Pikettdiensten (Art.&nbsp;13): Die Kommission beantragt mit 13 zu 12&nbsp;Stimmen, dass der Anspruch auf einen Ausgleich für Abweichungen gilt, die weniger als vier Wochen vor dem zu leistenden Einsatz angekündigt werden (und nicht weniger als zwei wie vom Bundesrat vorgeschlagen). Zudem beantragt sie mit 15 zu 10&nbsp;Stimmen, als Wert für den zeitlichen oder finanziellen Ausgleich mindestens 25&nbsp;Prozent festzulegen und nicht 25 bis 50&nbsp;Prozent.<\/li><\/ul><p class=\"Standard_d\">Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelungen so weit möglich direkt im Gesetz zu verankern sind. Sie beantragt deshalb an mehreren Stellen, die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zu streichen (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3; Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2; Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4; Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3; Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 und 4). Zahlreiche Anträge, die grosszügigere Regelungen fordern, an der Version des Bundesrates festhalten möchten oder die Massnahmen des BGAP weiter abschwächen wollen, gehen als Minderheitsanträge in den Rat.<\/p><p class=\"Standard_d\">Bei der Pflicht der Sozialpartner, Gespräche über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu führen und Gesamtarbeitsverträge zu verhandeln (Art.&nbsp;17), folgt die Kommission dem Entwurf des Bundesrates. Die Möglichkeit der Sozialpartner, unter gewissen Voraussetzungen zuungunsten der Arbeitnehmenden von den Bestimmungen des BGAP abzuweichen, hat sie mit 17 zu 8&nbsp;Stimmen gutgeheissen (Art. 16 Abs. 2).<\/p><p class=\"Standard_d\">Nach der Prüfung verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten hat sich die Kommission für eine Lösung ausgesprochen, die sie als ausgewogen und mehrheitsfähig erachtet. Die durch das BGAP verursachten Mehrkosten sollen sich grundsätzlich und langfristig in den Tarifen für stationäre und ambulante Behandlungen niederschlagen. Allerdings möchte die Kommission durch Übergangsbestimmungen die Finanzierung bis zur Einführung von EFAS sicherstellen. Die zusätzlichen Kosten im stationären Bereich sollen prospektiv auf der Grundlage von Schätzungen berücksichtigt werden, um Finanzierungslücken zu vermeiden. Zudem sollen die Mehrkosten im Bereich der Pflege zu Hause sowie der Pflege in Alters- und Pflegeheimen bis zur Aufnahme dieser Leistungen in EFAS zu gleichen Teilen von den Kantonen und vom Bund getragen werden.<\/p><p class=\"Standard_d\">Die Kommission hat dieses Konzept mit 13 zu 10&nbsp;Stimmen dem Vorschlag des Bundesrates vorgezogen, gemäss dem die Mehrkosten allein über die bestehenden Finanzierungssysteme finanziert werden sollen. Zwei Minderheiten beantragen, die Mehrkosten über Steuereinnahmen zu finanzieren: über eine Erhöhung des Kantonsbeitrags im Rahmen der EFAS oder über gemeinwirtschaftliche Leistungen.<\/p><p class=\"Standard_d\">Die Kommission möchte ihre Beratungen an ihrer nächsten Sitzung abschliessen, damit das Geschäft in der Frühjahrssession im Rat behandelt werden kann.<\/p><p>&nbsp;<\/p><h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung der&nbsp;Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 13.02.2026<\/strong><\/h2><p class=\"Standard_d\">Die Kommission hat das neue <strong>Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP; <\/strong><a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20250054\"><strong>25.054<\/strong><\/a><strong>, Entwurf&nbsp;1)<\/strong> in der Gesamtabstimmung mit 18 zu 6&nbsp;Stimmen bei 1&nbsp;Enthaltung angenommen. Nachdem sich die Kommission in sechs Sitzungen eingehend mit der Vorlage befasste, unterbreitet sie ihrem Rat nun ihre Anträge zur zweiten Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative.<\/p><p class=\"Standard_d\">Die Kommission beantragt einstimmig, pflegende Angehörige, die bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zuhause angestellt sind, ausdrücklich im Geltungsbereich des BGAP zu belassen. Sie präzisiert jedoch, dass der Bundesrat pflegende Angehörige von den Vorgaben des Gesetzes ausnehmen muss, soweit die Anwendung dieser Vorgaben nicht erforderlich ist, um den Schutz dieser Personen zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern, oder er sie entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellen muss, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse dieser Personen notwendig ist.<\/p><p class=\"Standard_d\">Die Kommission beantragt mit 14 zu 11&nbsp;Stimmen, den Arbeitnehmerverbänden kein Klagerecht einzuräumen, d.&nbsp;h., ihnen nicht die Möglichkeit zu geben, bei Feststellung einer Verletzung gegen das BGAP selbständig zu klagen (Art.&nbsp;20). Sie ist der Ansicht, dass die Arbeitnehmenden durch die üblichen Rechtsmittel ausreichend geschützt sind.<\/p><p class=\"Standard_d\">Die Kommission spricht sich auch gegen die Bestimmungen zur Bildung von kantonalen Kommissionen im Bereich der Pflege aus, da die Kantone diese Kommissionen bereits heute einsetzen können und einige von ihnen schon über solche verfügen. Aus Sicht der Kommission ist es nicht sinnvoll, spezifische und verbindliche Bestimmungen zu diesem Thema im Bundesrecht zu verankern. Daher beantragt sie mit 13 zu 11&nbsp;Stimmen bei 1&nbsp;Enthaltung bzw. 13 zu 9&nbsp;Stimmen bei 3&nbsp;Enthaltungen, die Artikel&nbsp;23 und 24 zu streichen.<\/p><p class=\"Standard_d\">Nach Abschluss der Beratung hat die Kommission beschlossen, auf bestimmte Entscheide der letzten Sitzungen zurückzukommen. Bezüglich Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen beantragt sie nun mit 13 zu 12 Stimmen zu präzisieren, dass Pausen immer als bezahlte Arbeitszeit gelten, auch wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen.<\/p><p class=\"Standard_d\">Die Kommission ist auch auf einen ihrer Beschlüsse über die <strong>Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (Entwurf&nbsp;2)<\/strong> zurückgekommen. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass die Passerelle zwischen den höheren Fachschulen und den Fachhochschulen flexibler gestaltet werden muss. Allerdings hat sie ihren Antrag zur Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) umformuliert. Der Grundsatz eines verkürzten Bachelorstudiengangs in Pflege soll im Gesetz verankert werden, über die wichtigsten Zulassungsmodalitäten soll jedoch der Hochschulrat entscheiden. Die Kommission verzichtet somit darauf, im Gesetz zu verankern, wie viele ECTS-Kreditpunkte im Rahmen der Passerelle angerechnet werden müssen.<\/p><p class=\"Standard_d\">Die beiden Entwürfe, zu denen zahlreiche Minderheitsanträge eingereicht worden sind, gehen nun zur Beratung in den Nationalrat.<\/p><p>&nbsp;<\/p><h2 class=\"Titel_d\"><strong>Auskünfte<\/strong><\/h2><p class=\"Auskünfte_d\">Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)<\/p><p class=\"Auskünfte_d\"><a href=\"mailto:sgk.csss@parl.admin.ch\">sgk.csss@parl.admin.ch<\/a><\/p><p class=\"Auskünfte_d\"><a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/organe\/kommissionen\/sachbereichskommissionen\/kommissionen-sgk\">Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)<\/a><\/p>","title":"Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege sowie Änderung des Gesundheitsberufegesetzes"}