Geheimhaltung. Oberaufsicht des Parlaments
- ShortId
-
90.265
- Id
-
19900265
- Updated
-
10.04.2024 14:01
- Language
-
de
- Title
-
Geheimhaltung. Oberaufsicht des Parlaments
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die PUK EMD die folgende parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung:</p><p>1. Für die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der Verwaltung, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen, wird eine besondere Delegation beider Räte geschaffen. Diese soll aus einer gleichen Zahl von Mitgliedern des National- und des Ständerates zusammengesetzt sein. Sie soll das Recht haben, nach Anhörung des Bundesrates Akten beizuziehen, die der Geheimhaltung unterstehen. Beamte können als Auskunftspersonen oder als Zeugen auch über Tatsachen einvernommen werden, die der Amtsverschwiegenheit oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer dieser Delegation sind ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.</p><p>2. Artikel 65 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes soll in dem Sinne geändert werden, dass andere rechtlich geordnete Verfahren nur mit Zustimmung der parlamentarischen Untersuchungskommissionen aufgenommen oder weitergeführt werden dürfen.</p>
- Geheimhaltung. Oberaufsicht des Parlaments
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die PUK EMD die folgende parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung:</p><p>1. Für die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der Verwaltung, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen, wird eine besondere Delegation beider Räte geschaffen. Diese soll aus einer gleichen Zahl von Mitgliedern des National- und des Ständerates zusammengesetzt sein. Sie soll das Recht haben, nach Anhörung des Bundesrates Akten beizuziehen, die der Geheimhaltung unterstehen. Beamte können als Auskunftspersonen oder als Zeugen auch über Tatsachen einvernommen werden, die der Amtsverschwiegenheit oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer dieser Delegation sind ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.</p><p>2. Artikel 65 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes soll in dem Sinne geändert werden, dass andere rechtlich geordnete Verfahren nur mit Zustimmung der parlamentarischen Untersuchungskommissionen aufgenommen oder weitergeführt werden dürfen.</p>
- Geheimhaltung. Oberaufsicht des Parlaments
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