Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte
- ShortId
-
93.432
- Id
-
19930432
- Updated
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10.04.2024 15:10
- Language
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de
- Title
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Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Staatspolitik;freie Schlagwörter: Parlament;freie Schlagwörter: Entschädigung;freie Schlagwörter: Entschädigungsgesetz;freie Schlagwörter: Taggeld;freie Schlagwörter: Ruhegehalt
- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Ausgangslage</p><p>Die Abstimmung über die Parlamentsreform vom 27. September 1992 weist folgendes Stimmergebnis auf:</p><p>Aenderung des Geschäftsverkehrsgesetzes: 1 097 185 Ja (58,0%) und 794 132 Nein (42,0%)</p><p>Aenderung des Entschädigungsgesetzes: 542 '768 Ja (27,6%) und 1 424 954 Nein (72,4%)</p><p>Infrastrukturgesetz: 590 484 Ja (30,6%) und 1 339 597 Nein (69,4%)</p><p>Stimmbeteiligung: 45.5%</p><p>In bezug auf den verworfenen Teil der Abstimmung der Parlamentsreform kann folgendes Konzept als Grundlage für eine mögliche neue Vorlage dienen.</p><p>Die Vox-Analyse hält fest:</p><p>1. Dass das Kostenargument (wobei man nicht darauf schliessen soll, dass die Reform nur bei einem geringeren Entgelt oder in einer wirtschaftlich weniger angespannten Situation durchgekommen wäre),</p><p>2. Dass der Bruch zwischen Volk und Parlament (politische Unzufriedenheit und die Meinung, dass im Bundeshaus immer mehr gegen und immer weniger für das Volk entschieden wird)</p><p>3. Dass die Aufhebung des Milizsystems als Merkmale der politischen Kultur, die die Haltung zur Reform mitprägen (das Festhalten an der Idee des ehren- und nebenamtlichen Milizparlaments)</p><p>die Schwerpunkte der Verwerfung der Parlamentsreform darstellen.</p><p>Ferner scheinen die Kenntnisse des Volkes über die Parlamentsreform eher schlecht gewesen zu sein. Man könnte deshalb auch daraus schliessen, dass die Vorlage zu kompliziert gewesen ist.</p><p>Zusammenfassend kann man sagen, dass die Verwerfung einerseits aus finanziellen Gründen und andererseits aus der Unkenntnis des Volkes, was den Umfang eines Parlamentsmandates beinhaltet, erfolgte. Dennoch ist davon auszugehen, dass bei einer tieferen Entschädigung der Parlamentarier das Referendum nicht ergriffen worden wäre.</p><p>Bei Befragungen einiger Parlamentarier betreffend das Parlamentariermandat hat man folgendes feststellen können:</p><p>1. Es wurde nie erwähnt, dass ein Parlamentarier für sein Mandat grundsätzlich zuwenig entschädigt werde; jedoch wurde mehrfach erläutert, dass sie zuwenig Mittel hätten, um eine Teilzeitsekretärin oder Assistentin, etc. zur Unterstützung parlamentarischer Arbeit - zu engagieren.</p><p>2. Selbständig erwerbende Parlamentarier erleiden zum Teil grössere finanzielle Einbussen bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch den hohen Zeitaufwand und durch die mit dem Parlamentsmandat verursachte Abwesenheit am Arbeitsplatz.</p><p>3. Im Gegensatz zur Vorlage vom 27. September gewinnt man bei den Parlamentariern, mit denen ich gesprochen habe, den Eindruck, dass ein Parlamentarier etwa 50 prozent für sein Mandat beansprucht. Persönliche PR (zu einer eventuellen späteren Wiederwahl) soll wohl auch kaum vom Steuerzahler bezahlt werden. Umso mehr sollten 50 prozent der Arbeitszeit reichen, wenn der Parlamentarier eine(n) Teilzeitbeschäftigte(n) engagieren kann.</p><p>4. Der Betrag von 2 500 Franken, der vom Bund für die Altersvorsorge jährlich einbezahlt wird, scheint für vor allem ältere Parlamentarier von absoluter Irrelevanz bezüglich ihrer späteren Rente zu sein.</p><p>Ziel:</p><p>1. Aufgrund des Argumentes der Finanzierung geht es nun darum, eine Politik der kleinen Schritte zu verfolgen. Das heisst, dass die eigentliche Entlöhnung der Grundentschädigung nicht allzu hoch sein darf, und dass eine Erhöhung der Entschädigung dem Volk einleuchten muss.</p><p>2. Es wäre von Vorteil, wenn der Bürger über den Umfang eines Parlamentsmandates besser informiert würde.</p><p>3. Die Parlamentsreform sollte so einfach wie möglich (falls dies möglich ist) präsentiert werden.</p><p>4. Es geht darum, den Parlamentariern zumindest eine angepasste Grundentschädigung für das Parlamentsmandat zu bezahlen und die mit dem Mandat verursachten Extrakosten zu einem grösseren Teil zu decken. Ferner sollte das Anstellen einer Teilzeitsekretärin unter der neuen Reform finanziell möglich sein. Ausserdem ist es wichtig, dass ein gewisser gewohnter Lebensstandard trotz des Parlamentsmandates beibehalten werden kann, damit zukünftig sich auch Bürger zur Wahl stellen werden, die ein tiefes und mittleres Salär haben, respektiv selbständig erwerbend sind. Auch sei zu beachten, dass die für die neue Parlamentsreform nötigen Mittel für das Volk nicht als zu hohe Belastung empfunden werden. Von Relevanz ist, dass das Parlament ein Milizparlament bleibt, denn gerade dadurch können die verschiedenen Situationen einzelner Berufsgattungen am besten in Betracht gezogen werden.</p><p>Aufgrund der obgenannten Ausgangslage ist folgende Reformmöglichkeit denkbar:</p><p>1. Eine Aufbesserung der Grundentschädigung und der Inkonvenienz, damit der Parlamentarier korrekt entschädigt wird und damit er die Möglichkeit hat, eine Teilzeitangestellte, z.B. Sekretärin, Assistentin, zu engagieren.</p><p>2. Ein Erwerbsersatz für Parlamentarier, die durch ihr Parlamentsmandat erhebliche Einbussen in ihrem beruflichen Einkommen auf sich nehmen müssen.</p><p>3. Anstelle einer Altersvorsorge könnte für gewisse Parlamentarier eine Pension mit der Erreichung des 65. Altersjahres und nach dem Niederlegen seines Mandates ausgeschüttet werden.</p><p>4. Es ist dafür zu sorgen, dass der Schweizerbürger (z.B. via Fernsehspots oder Interview mit verschiedenen Parlamentariern und auch mit Zeitungsartikeln) besser über diese Miliztätigkeit informiert wird.</p><p>5. Eine Reform, die nicht in allen Aspekten immer alle gleich begünstigt, leuchtet vielleicht dem Bürger besser ein.</p><p>Grundentschädigung und Taggeld</p><p>Zurzeit beträgt die Grundentschädigung 12 000 Franken pro Jahr und das Taggeld 300 Franken pro Sitzungstag.</p><p>Eine Verdoppelung der Grundentschädigung von 12 000 Franken auf 24 000 Franken ist wohl kaum als übertrieben anzusehen, was quasi einem Monatssalär von 2000 Franken entsprechen würde. Da aber für die Bürger eine Verdoppelung der Grundentschädigung und noch eine zusätzliche Erhöhung der Sitzungsgelder zuviel sein dürfte, betrachte ich es als sinnvoll, das Taggeld nicht zu erhöhen. Es könnte aber als eine Pauschale von 30 000 Franken pro Jahr dem Parlamentarier bezahlt werden, sofern dieser regelmässig an den Sitzungen teilnimmt. Eine Abwesenheit über 10 prozent wird mit einem Abzug von 300 Franken pro Sitzungstag penalisiert, überdurchschnittliche Arbeitsleistung von 110-130 Tagen entlöhnt (Obergrenze, damit ein "Schinden" um Arbeitstage unattraktiv gemacht wird).</p><p>Inkonvenienz</p><p>Da das Infrastrukturgesetz hochkanntig verworfen worden ist, und da dennoch viele Parlamentarier zumindest einer Teilzeitsekretärin, eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, Knechtes etc. bedürfen, würde eine Erhöhung der schon heute ausbezahlten Summe von 18 '000 Franken pro Jahr zur Deckung der Inkonvenienz beim Stimmbürger möglicherweise auf weniger Widerstand stossen. Gemäss BIGA verdient eine Sekretärin der Oeffentlichen Verwaltung durchschnittlich brutto 5082 Franken pro Monat (inklusiv Anteil 13. Monatslohn). Eine Sekretärin, die zu diesen Konditionen für 30 Prozent angestellt würde, würde 18 295 Franken pro Jahr kosten. (Beide Beträge sind ohne Sozialleistungen seitens des Arbeitgebers gerechnet).</p><p>Da ich annehme, dass im allgemeinen kein Parlamentarier nur für sein fünfzigprozentiges Parlamentsmandat (die meiste Arbeitszeit würde er sowieso eher in Bern oder an einem Seminar oder einer Sitzung ausserhalb seines Büros verbringen) irgendwo ein Büro mietet, sondern allenfalls, wenn er nicht schon ein Büro an seinem normalen Arbeitsort hat, sich zu Hause ein solches einrichtet, sollte die Deckung der Kosten für Büromaterial, Telefon und Fax kaum 6000 Franken pro Jahr überschreiten. (Allfällige Mehrkosten, für solche Parlamentarier, die aufgrund ihres Mandates eine grössere Wohnung haben müssen, um ein Büro einzurichten).</p><p>Aufgrund der obgenannten Annahmen und Berechnungen schliesse ich daraus, dass der Beitrag zur Deckung der Inkonvenienz von 18 000 auf 26 000 Franken erhöht werden sollte. Zu prüfen wäre die Möglichkeit eines Zusatzbetrages (nach Vorweis der effektiven Kosten) im Rahmen von entwa 10 000 Franken bei einigen Parlamentariern, die gezwungen sind, den Betrag von 26 000 Franken beträchtlich zu übertreffen und insbesondere zum Ausgleich der Distanzentschädigung, die administrativ viel zu aufwendig ist. Neu könnten drei Kreise geschaffen werden: Distanz bis zu 50 km nichts, 50-150 km: Pauschale von 1000 Franken, darüber z.B. 3000Franken.</p><p>Erwerbsersatz</p><p>Rechnet man die Pauschale:</p><p>- Taggeld 30 000 Franken</p><p>- Grundentschädigung 24 000Franken</p><p>- Inkonvenienz: 26 000Franken</p><p>so kommt man auf ein Total von 80 000 Franken pro Parlamentarier</p><p>246 x 80 000 = 19 680 000 Franken.</p><p>Heute betragen die Ausgaben für NR und SR entwa 14 '760 000 Franken.</p><p>Differenz: 4 920 000 Franken.</p><p>Gehen wir nun davon aus, dass jeder Parlamentarier in Zukunft 80 000 Franken bekommt und dass er für sein Mandat 50 Prozent seiner Zeit beansprucht, so heisst das, dass alle Parlamentarier, die vor Antritt ihres Parlamentsmandates "nur" eine fünfzigprozentige, vierzigprozentige Tätigkeit oder weniger ausübten, finanziell gedeckt sein dürften. Somit kann dieser seinen gewohnten Lebensstandard</p><p>- nämlich den, den er vor dem Antritt seines Parlamentsmandates gehabt hat - beibehalten.</p><p>Der Parlamentarier, dessen vorparlamentarische berufliche Tätigkeit 50 Prozent übersteigt und dessen Arbeitgeber für den durch das neue Amt bedingten Arbeitsausfall keine oder eine ungenügende Entschädigung entrichtet, hat mit dem hier unten vorgestellten Erwerbsersatz die Möglichkeit, eine finanzielle Kompensation zu bekommen. Die Kompensation ist vor allem auch für Parlamentarier gedacht, die selbsterwerbend sind.</p><p>Eine Kompensation erhält er allerdings nur, wenn er anhand der Steuererklärung das Erwerbseinkommen vorweisen kann, respektive mit der Unterschrift des Arbeitgebers bestätigen kann, dass ihm das bisherige Arbeitseinkommen wegen des parlamentarischen Amtes gekürzt wird.</p><p>Die Idee der Kompensation liegt darin, dass der gewohnte Lebensstandard beibehalten werden soll.</p><p>Somit könnte man folgende Kompensationsmöglichkeit in Betracht ziehen:</p><p>Es werden addiert: Ursprüngliches Arbeitseinkommen</p><p>weniger der Summe von der Hälfte des ursprünglichen Salärs + Grundentschädigung von 24 000 Franken plus das Taggeld von 30 000 Franken (vorausgesetzt der Parlamentarier hat nicht mehr als eine zehnprozentige Abwesenheit; sonst werden ihm von der Summe des Erwerbsersatzes zusätzlich noch 300 Franken fehlendem Arbeitstag abgezählt) Total 54 000 Franken. Die Differenz zum ursprünglichen Gehalt könnte mit einer Kompensationsentschädigung bis zu etwa 50 000 Franken vom Bund bezahlt werden.</p><p>Beispiel:</p><p>Die Hälfte eines ursprünglichen Salärs von 120 000 Franken wäre 60 000 Franken. Würden wir die Grundentschädigung und das Sitzungsgeld dazuzählen, würde dies einen Betrag von 114 000 Franken ergeben. Die Differenzu zu 120 000 Franken wäre somit 6000 Franken pro Jahr. Bei einem Salär von 200 000 Franken wäre die Differenz 46 000 Franken. In Anbetracht der Tatsache, dass der Stimmbürger höhere Einkommen für Parlamentarier nicht goutiert, bin ich der Meinung, dass 50 000 Franken der höchste Betrag sein sollte, dan man als Kompensation geben soll. Ab 208 000 Franken bleibt die Kompensation bei 50 000 Franken. Ab 500 000 Franken Einkommen gibt es keine Kompensation mehr.</p><p>Altersvorsorge</p><p>Es ist zu prüfen, ob anstelle eines Beitrages des Bundes von Fr. 2'500.-- für die Altersvorsorge, eine Rente entrichtet werden könnte. Wie oben erwähnt, ist vor allem für ältere Parlamentarier der Ertrag der einbezahlten Fr. 2'500.-- kaum noch rentenbildend.</p><p>Man könnte folgendes Modell prüfen und berechnen:</p><p>I Mindestens 9-12 Parlamentsjahre Fr. 1'000.--/Mt. Rente</p><p>22 Prozent von Fr. 54'000.--</p><p>II Mindestens 12 und mehr Parlamentsjahre Fr. 1'600.--/Mt. Rente</p><p>35 Prozent von Fr. 54'000.--</p><p>Jedoch immer nur, wenn der Parlamentarier bei seinem Rücktritt nicht älter als 70 Jahre alt ist.</p><p>Als eine Art spezielle Sozialleistung könnte man unter Umständen noch folgende Variante einbauen:</p><p>III Mindestens 5-8 Parlamentsjahre Fr. 500.--/Mt. Rente</p><p>11 Prozent von Fr. 54'000.--</p><p>Zur Erfüllung dieser Sozialleistung sind folgende Kriterien kumulativ in Betracht zu ziehen:</p><p>1. Der Parlamentarier muss bei seinem 5.-8. Amtsjahr mindestens 50 Jahre alt gewesen, aber bei der Vollendung des 8. Jahres noch nicht pensioniert sein. Bei Selbständigerwerbenden und bei gewissen Spezialfällen kann das Pensionierungsalter unter Umständen auch höher als 65 sein, falls die Pensionierung bei diesen erst im 7. und 8. Jahr erfolgen sollte.</p><p>2. Wenn der Parlamentarier durch sein Mandat eine Pensionseinbusse erleidet, z.B. wenn der Arbeitgeber weniger Prämie einbezahlt hat; oder bei Selbständigerwerbenden, wenn er wegen des Mandates zu kleineren Einkommen kam und damit eine geringere 3. Säule aufbauen konnte.</p><p>3. Wenn das Einkommen des Parlamenteriers (für seine nichtparlamentarische Arbeit unter) Fr. 48'000.-- liegt.</p><p>Für alle Varianten gelten:</p><p>Die Rente wird erst ab 65. Altersjahr ausbezahlt. Bei Parlamentariern, die noch im AHV-Alter ihr Mandat ausüben, wird die Pension erst nach Abgabe ihres Mandates bezahlt.</p><p>Alterslimite</p><p>Die Alterslimiten sind folgendermassen begründet:</p><p>Vorausschicken sollte man, dass erstens die Fr. 2'500.-- in der Regel für eher jüngere Parlamentarier bezahlt werden, bei denen die Fr. 2'500.-- noch rentenbildend sind und zweitens für alle Parlamentarier, die die oben erwähnten Kriterien nicht erfüllen. Für sie bleibt grundsätzlich alles beim alten.</p><p>Kategorie II</p><p>Parlamentarier, die mehr als 12 Amtsjahre absolviert haben, können eine Rente von Fr. 1'600.-- beziehen nach Abgabe ihres Parlamentsmandates und bei der Pensionierung.</p><p>Kategorie III</p><p>Sollte man als eine Art Sozialleistung für schon ältere Parlamentarier ansehen, die aber noch nicht im AHV-Alter sind. Sie können mit den Fr. 2'500.-- keine Rente mehr bilden und sind weder vermögend, noch verfügen sie über ein höheres Einkommen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative die folgenden Anpassungen im Entschädigungsgesetz und im Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz:</p><p>Entschädigungsgesetz</p><p></p><p>Artikel 2 Jahresentschädigung</p><p>Die Mitglieder des Nationalrates erhalten eine Jahresentschädigung von 26 000 Franken als Entgelt für allgemeine Unkosten und Inkonvenienzen und von 24 000 Franken als Entgelt für Vorbereitungsarbeiten.</p><p>Absatz 2 (neu)</p><p>Die Inkonvenienzentschädigung kann um bis zu 10 000 Franken erhöht werden bei Nachweis tatsächlich höherer Unkosten, einer besonders langen Anfahrtszeit sowie der Beschäftigung einer Arbeitskraft als Hilfe oder zum Ersatz eigener Tätigkeit. Das Büro des Rates regelt die übrigen Bedingungen.</p><p>Artikel 3, Absatz 2 (neu)</p><p>Das Taggeld wird auf der Basis von 100 Entschädigungen pro Jahr pauschaliert. Bei einer Präsenz eines Mitgliedes von weniger als 90 Arbeitstagen, wird es entsprechend gekürzt, bei mehr als 110 Arbeitstagen bis maximal 130 Arbeitstagen nachbezahlt.</p><p>Artikel 6 Distanzentschädigung wird ersetzt durch Erwerbsersatz (neu)</p><p>Ratsmitglieder, die durch Ausübung ihres Mandates eine Einkommenseinbusse erleiden, die die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards nicht mehr erlaubt, erhalten aufgrund eines Nachweises über das bisherige Arbeitseinkommen einen Erwerbsersatz. Dieser beträgt höchstens 50 000 Franken.</p><p>Artikel 7 Ruhegehalt</p><p>Die Ratsmitglieder erhalten vom ersten bis und mit achten Amtsjahr eine jährliche Entschädigung für ihre Vorsorge und sind mit vollendetem achten Amtsjahr zum Bezug eines Ruhegehaltes berechtigt. Dieses richtet sich nach der Anzahl der Amtsjahre und wird mit Erreichung des 65. Altersjahres ausbezahlt, sofern das Mitglied dem Rat nicht mehr angehört und bei seinem Ausscheiden nicht älter als 70 Jahre alt ist.</p><p>Artikel 7bis Ausserordentliches Ruhegehalt</p><p>Erleidet ein Mitglied, das das 50. Lebensjahr überschritten hat, nachweislich wegen Ausübung seines Mandates eine Einbusse bei seiner ordentlichen Vorsorge und verfügt es über ein geringes Einkommen, so ist es zum Bezug eines ausserordentlichen Ruhegehaltes berechtigt, sofern es das fünfte Amtsjahr begonnen hat.</p><p>Aenderungen des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz</p><p></p><p>Artikel 2 Taggeld</p><p>Das Taggeld beträgt 300 Franken und wird in vierteljährlichen Raten auf Basis von 100 Arbeitstagen ausbezahlt.</p><p>Bei einer Präsenz von weniger als 90 Arbeitstagen wird die Rate um 300 Franken pro Tag gekürzt, bei mehr als 110 Arbeitstagen bis höchstens 130 Arbeitstagen entsprechend nachbezahlt.</p><p>Der Ausgleich bei Mehr- oder Minderpräsenz erfolgt in der Regel mit der letzten Jahresrate.</p><p>Artikel 3, Absatz 3 und 4</p><p>Entfallen, das heisst der Ausgleich erfolgt über die Inkonvenienzentschädigung</p><p>Artikel 5</p><p>Gemeinsame Bestimmungen für die Mahlzeiten, Uebernachtungs- und Reiseentschädigung</p><p>Absatz 2bis (neu)</p><p>Die Entschädigungen können pro Arbeitstag oder monatlich abgerechnet und ausbezahlt werden.</p><p>Artikel 6 </p><p>Distanzentschädigung entfällt und wird ersetzt durch Erwerbsersatz</p><p>Der Erwerbsersatz wird nach folgender Formel berechnet:</p><p>Bisheriges Arbeitseinkommen weniger der Summe aus der Hälfte des bisherigen Arbeitseinkommens, zuzüglich der Grundentschädigung und Taggeldpauschale. Die Differenz wird als Erwerbsersatz ausbezahlt, jedoch höchstens 50 000 Franken.</p><p>Der Erwerbsersatz wird um 300 Franken gekürzt, für jeden Arbeitstag, wenn ein Ratsmitglied gemäss Artikel 2, Absatz 2 unter die Norm von 90 Arbeitstagen fällt.</p><p>Der Nachweis über das bisherige Arbeitseinkommen ist anhand der Steuererklärung des (der) Vorjahre(s) zu erbringe, ab dem der Erwerbsersatz geltend gemacht wird.</p><p>Artikel 7 Vorsorgeentschädigung und Ruhegehalt</p><p>Die Vorsorgeentschädigung beträgt 2500 Franken pro Jahr und wird allen Ratsmitgliedern bis und mit dem achten Amtsjahr ausbezahlt.</p><p>Ratsmitglieder mit vollen acht Amtsjahren erhalten beim Erreichen des 65. Altersjahres - anstelle der Vorsorgeentschädigung - ein Ruhegehalt. Dieses beträgt:</p><p>Für Ratsmitglieder mit 9 - 12 Amtsjahren: 1000 Franken pro Monat.</p><p>Für Ratsmitglieder mit mehr als 12 Amtsjahren: 1600 Franken pro Monat.</p><p>Das Ruhegehalt wird beim Erreichen des 65. Altersjahres monatlich ausbezahlt, sofern er sein Parlamentsmandat schon niedergelegt hat.</p><p>Artikel 7bis (neu) Ausserordentliches Ruhegehalt</p><p>Das ausserordentliche Ruhegehalt beträgt 500 Franken pro Monat und wird an Ratsmitglieder mit mehr als 4 Amtsjahren ausbezahlt, sofern das Einkommen nachweislich weniger als 48 000 Franken pro Jahr beträgt.</p><p>Der Nachweis ist anhand der Steuererklärung des Vorjahres zu erbringen.</p><p>Artikel 7ter Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhegehalt</p><p>Das Ruhegehalt wird nur an ehemalige Ratsmitglieder, die vor dem 70. Lebensjahr zurückgetreten sind, ausbezahlt.</p>
- Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ausgangslage</p><p>Die Abstimmung über die Parlamentsreform vom 27. September 1992 weist folgendes Stimmergebnis auf:</p><p>Aenderung des Geschäftsverkehrsgesetzes: 1 097 185 Ja (58,0%) und 794 132 Nein (42,0%)</p><p>Aenderung des Entschädigungsgesetzes: 542 '768 Ja (27,6%) und 1 424 954 Nein (72,4%)</p><p>Infrastrukturgesetz: 590 484 Ja (30,6%) und 1 339 597 Nein (69,4%)</p><p>Stimmbeteiligung: 45.5%</p><p>In bezug auf den verworfenen Teil der Abstimmung der Parlamentsreform kann folgendes Konzept als Grundlage für eine mögliche neue Vorlage dienen.</p><p>Die Vox-Analyse hält fest:</p><p>1. Dass das Kostenargument (wobei man nicht darauf schliessen soll, dass die Reform nur bei einem geringeren Entgelt oder in einer wirtschaftlich weniger angespannten Situation durchgekommen wäre),</p><p>2. Dass der Bruch zwischen Volk und Parlament (politische Unzufriedenheit und die Meinung, dass im Bundeshaus immer mehr gegen und immer weniger für das Volk entschieden wird)</p><p>3. Dass die Aufhebung des Milizsystems als Merkmale der politischen Kultur, die die Haltung zur Reform mitprägen (das Festhalten an der Idee des ehren- und nebenamtlichen Milizparlaments)</p><p>die Schwerpunkte der Verwerfung der Parlamentsreform darstellen.</p><p>Ferner scheinen die Kenntnisse des Volkes über die Parlamentsreform eher schlecht gewesen zu sein. Man könnte deshalb auch daraus schliessen, dass die Vorlage zu kompliziert gewesen ist.</p><p>Zusammenfassend kann man sagen, dass die Verwerfung einerseits aus finanziellen Gründen und andererseits aus der Unkenntnis des Volkes, was den Umfang eines Parlamentsmandates beinhaltet, erfolgte. Dennoch ist davon auszugehen, dass bei einer tieferen Entschädigung der Parlamentarier das Referendum nicht ergriffen worden wäre.</p><p>Bei Befragungen einiger Parlamentarier betreffend das Parlamentariermandat hat man folgendes feststellen können:</p><p>1. Es wurde nie erwähnt, dass ein Parlamentarier für sein Mandat grundsätzlich zuwenig entschädigt werde; jedoch wurde mehrfach erläutert, dass sie zuwenig Mittel hätten, um eine Teilzeitsekretärin oder Assistentin, etc. zur Unterstützung parlamentarischer Arbeit - zu engagieren.</p><p>2. Selbständig erwerbende Parlamentarier erleiden zum Teil grössere finanzielle Einbussen bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch den hohen Zeitaufwand und durch die mit dem Parlamentsmandat verursachte Abwesenheit am Arbeitsplatz.</p><p>3. Im Gegensatz zur Vorlage vom 27. September gewinnt man bei den Parlamentariern, mit denen ich gesprochen habe, den Eindruck, dass ein Parlamentarier etwa 50 prozent für sein Mandat beansprucht. Persönliche PR (zu einer eventuellen späteren Wiederwahl) soll wohl auch kaum vom Steuerzahler bezahlt werden. Umso mehr sollten 50 prozent der Arbeitszeit reichen, wenn der Parlamentarier eine(n) Teilzeitbeschäftigte(n) engagieren kann.</p><p>4. Der Betrag von 2 500 Franken, der vom Bund für die Altersvorsorge jährlich einbezahlt wird, scheint für vor allem ältere Parlamentarier von absoluter Irrelevanz bezüglich ihrer späteren Rente zu sein.</p><p>Ziel:</p><p>1. Aufgrund des Argumentes der Finanzierung geht es nun darum, eine Politik der kleinen Schritte zu verfolgen. Das heisst, dass die eigentliche Entlöhnung der Grundentschädigung nicht allzu hoch sein darf, und dass eine Erhöhung der Entschädigung dem Volk einleuchten muss.</p><p>2. Es wäre von Vorteil, wenn der Bürger über den Umfang eines Parlamentsmandates besser informiert würde.</p><p>3. Die Parlamentsreform sollte so einfach wie möglich (falls dies möglich ist) präsentiert werden.</p><p>4. Es geht darum, den Parlamentariern zumindest eine angepasste Grundentschädigung für das Parlamentsmandat zu bezahlen und die mit dem Mandat verursachten Extrakosten zu einem grösseren Teil zu decken. Ferner sollte das Anstellen einer Teilzeitsekretärin unter der neuen Reform finanziell möglich sein. Ausserdem ist es wichtig, dass ein gewisser gewohnter Lebensstandard trotz des Parlamentsmandates beibehalten werden kann, damit zukünftig sich auch Bürger zur Wahl stellen werden, die ein tiefes und mittleres Salär haben, respektiv selbständig erwerbend sind. Auch sei zu beachten, dass die für die neue Parlamentsreform nötigen Mittel für das Volk nicht als zu hohe Belastung empfunden werden. Von Relevanz ist, dass das Parlament ein Milizparlament bleibt, denn gerade dadurch können die verschiedenen Situationen einzelner Berufsgattungen am besten in Betracht gezogen werden.</p><p>Aufgrund der obgenannten Ausgangslage ist folgende Reformmöglichkeit denkbar:</p><p>1. Eine Aufbesserung der Grundentschädigung und der Inkonvenienz, damit der Parlamentarier korrekt entschädigt wird und damit er die Möglichkeit hat, eine Teilzeitangestellte, z.B. Sekretärin, Assistentin, zu engagieren.</p><p>2. Ein Erwerbsersatz für Parlamentarier, die durch ihr Parlamentsmandat erhebliche Einbussen in ihrem beruflichen Einkommen auf sich nehmen müssen.</p><p>3. Anstelle einer Altersvorsorge könnte für gewisse Parlamentarier eine Pension mit der Erreichung des 65. Altersjahres und nach dem Niederlegen seines Mandates ausgeschüttet werden.</p><p>4. Es ist dafür zu sorgen, dass der Schweizerbürger (z.B. via Fernsehspots oder Interview mit verschiedenen Parlamentariern und auch mit Zeitungsartikeln) besser über diese Miliztätigkeit informiert wird.</p><p>5. Eine Reform, die nicht in allen Aspekten immer alle gleich begünstigt, leuchtet vielleicht dem Bürger besser ein.</p><p>Grundentschädigung und Taggeld</p><p>Zurzeit beträgt die Grundentschädigung 12 000 Franken pro Jahr und das Taggeld 300 Franken pro Sitzungstag.</p><p>Eine Verdoppelung der Grundentschädigung von 12 000 Franken auf 24 000 Franken ist wohl kaum als übertrieben anzusehen, was quasi einem Monatssalär von 2000 Franken entsprechen würde. Da aber für die Bürger eine Verdoppelung der Grundentschädigung und noch eine zusätzliche Erhöhung der Sitzungsgelder zuviel sein dürfte, betrachte ich es als sinnvoll, das Taggeld nicht zu erhöhen. Es könnte aber als eine Pauschale von 30 000 Franken pro Jahr dem Parlamentarier bezahlt werden, sofern dieser regelmässig an den Sitzungen teilnimmt. Eine Abwesenheit über 10 prozent wird mit einem Abzug von 300 Franken pro Sitzungstag penalisiert, überdurchschnittliche Arbeitsleistung von 110-130 Tagen entlöhnt (Obergrenze, damit ein "Schinden" um Arbeitstage unattraktiv gemacht wird).</p><p>Inkonvenienz</p><p>Da das Infrastrukturgesetz hochkanntig verworfen worden ist, und da dennoch viele Parlamentarier zumindest einer Teilzeitsekretärin, eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, Knechtes etc. bedürfen, würde eine Erhöhung der schon heute ausbezahlten Summe von 18 '000 Franken pro Jahr zur Deckung der Inkonvenienz beim Stimmbürger möglicherweise auf weniger Widerstand stossen. Gemäss BIGA verdient eine Sekretärin der Oeffentlichen Verwaltung durchschnittlich brutto 5082 Franken pro Monat (inklusiv Anteil 13. Monatslohn). Eine Sekretärin, die zu diesen Konditionen für 30 Prozent angestellt würde, würde 18 295 Franken pro Jahr kosten. (Beide Beträge sind ohne Sozialleistungen seitens des Arbeitgebers gerechnet).</p><p>Da ich annehme, dass im allgemeinen kein Parlamentarier nur für sein fünfzigprozentiges Parlamentsmandat (die meiste Arbeitszeit würde er sowieso eher in Bern oder an einem Seminar oder einer Sitzung ausserhalb seines Büros verbringen) irgendwo ein Büro mietet, sondern allenfalls, wenn er nicht schon ein Büro an seinem normalen Arbeitsort hat, sich zu Hause ein solches einrichtet, sollte die Deckung der Kosten für Büromaterial, Telefon und Fax kaum 6000 Franken pro Jahr überschreiten. (Allfällige Mehrkosten, für solche Parlamentarier, die aufgrund ihres Mandates eine grössere Wohnung haben müssen, um ein Büro einzurichten).</p><p>Aufgrund der obgenannten Annahmen und Berechnungen schliesse ich daraus, dass der Beitrag zur Deckung der Inkonvenienz von 18 000 auf 26 000 Franken erhöht werden sollte. Zu prüfen wäre die Möglichkeit eines Zusatzbetrages (nach Vorweis der effektiven Kosten) im Rahmen von entwa 10 000 Franken bei einigen Parlamentariern, die gezwungen sind, den Betrag von 26 000 Franken beträchtlich zu übertreffen und insbesondere zum Ausgleich der Distanzentschädigung, die administrativ viel zu aufwendig ist. Neu könnten drei Kreise geschaffen werden: Distanz bis zu 50 km nichts, 50-150 km: Pauschale von 1000 Franken, darüber z.B. 3000Franken.</p><p>Erwerbsersatz</p><p>Rechnet man die Pauschale:</p><p>- Taggeld 30 000 Franken</p><p>- Grundentschädigung 24 000Franken</p><p>- Inkonvenienz: 26 000Franken</p><p>so kommt man auf ein Total von 80 000 Franken pro Parlamentarier</p><p>246 x 80 000 = 19 680 000 Franken.</p><p>Heute betragen die Ausgaben für NR und SR entwa 14 '760 000 Franken.</p><p>Differenz: 4 920 000 Franken.</p><p>Gehen wir nun davon aus, dass jeder Parlamentarier in Zukunft 80 000 Franken bekommt und dass er für sein Mandat 50 Prozent seiner Zeit beansprucht, so heisst das, dass alle Parlamentarier, die vor Antritt ihres Parlamentsmandates "nur" eine fünfzigprozentige, vierzigprozentige Tätigkeit oder weniger ausübten, finanziell gedeckt sein dürften. Somit kann dieser seinen gewohnten Lebensstandard</p><p>- nämlich den, den er vor dem Antritt seines Parlamentsmandates gehabt hat - beibehalten.</p><p>Der Parlamentarier, dessen vorparlamentarische berufliche Tätigkeit 50 Prozent übersteigt und dessen Arbeitgeber für den durch das neue Amt bedingten Arbeitsausfall keine oder eine ungenügende Entschädigung entrichtet, hat mit dem hier unten vorgestellten Erwerbsersatz die Möglichkeit, eine finanzielle Kompensation zu bekommen. Die Kompensation ist vor allem auch für Parlamentarier gedacht, die selbsterwerbend sind.</p><p>Eine Kompensation erhält er allerdings nur, wenn er anhand der Steuererklärung das Erwerbseinkommen vorweisen kann, respektive mit der Unterschrift des Arbeitgebers bestätigen kann, dass ihm das bisherige Arbeitseinkommen wegen des parlamentarischen Amtes gekürzt wird.</p><p>Die Idee der Kompensation liegt darin, dass der gewohnte Lebensstandard beibehalten werden soll.</p><p>Somit könnte man folgende Kompensationsmöglichkeit in Betracht ziehen:</p><p>Es werden addiert: Ursprüngliches Arbeitseinkommen</p><p>weniger der Summe von der Hälfte des ursprünglichen Salärs + Grundentschädigung von 24 000 Franken plus das Taggeld von 30 000 Franken (vorausgesetzt der Parlamentarier hat nicht mehr als eine zehnprozentige Abwesenheit; sonst werden ihm von der Summe des Erwerbsersatzes zusätzlich noch 300 Franken fehlendem Arbeitstag abgezählt) Total 54 000 Franken. Die Differenz zum ursprünglichen Gehalt könnte mit einer Kompensationsentschädigung bis zu etwa 50 000 Franken vom Bund bezahlt werden.</p><p>Beispiel:</p><p>Die Hälfte eines ursprünglichen Salärs von 120 000 Franken wäre 60 000 Franken. Würden wir die Grundentschädigung und das Sitzungsgeld dazuzählen, würde dies einen Betrag von 114 000 Franken ergeben. Die Differenzu zu 120 000 Franken wäre somit 6000 Franken pro Jahr. Bei einem Salär von 200 000 Franken wäre die Differenz 46 000 Franken. In Anbetracht der Tatsache, dass der Stimmbürger höhere Einkommen für Parlamentarier nicht goutiert, bin ich der Meinung, dass 50 000 Franken der höchste Betrag sein sollte, dan man als Kompensation geben soll. Ab 208 000 Franken bleibt die Kompensation bei 50 000 Franken. Ab 500 000 Franken Einkommen gibt es keine Kompensation mehr.</p><p>Altersvorsorge</p><p>Es ist zu prüfen, ob anstelle eines Beitrages des Bundes von Fr. 2'500.-- für die Altersvorsorge, eine Rente entrichtet werden könnte. Wie oben erwähnt, ist vor allem für ältere Parlamentarier der Ertrag der einbezahlten Fr. 2'500.-- kaum noch rentenbildend.</p><p>Man könnte folgendes Modell prüfen und berechnen:</p><p>I Mindestens 9-12 Parlamentsjahre Fr. 1'000.--/Mt. Rente</p><p>22 Prozent von Fr. 54'000.--</p><p>II Mindestens 12 und mehr Parlamentsjahre Fr. 1'600.--/Mt. Rente</p><p>35 Prozent von Fr. 54'000.--</p><p>Jedoch immer nur, wenn der Parlamentarier bei seinem Rücktritt nicht älter als 70 Jahre alt ist.</p><p>Als eine Art spezielle Sozialleistung könnte man unter Umständen noch folgende Variante einbauen:</p><p>III Mindestens 5-8 Parlamentsjahre Fr. 500.--/Mt. Rente</p><p>11 Prozent von Fr. 54'000.--</p><p>Zur Erfüllung dieser Sozialleistung sind folgende Kriterien kumulativ in Betracht zu ziehen:</p><p>1. Der Parlamentarier muss bei seinem 5.-8. Amtsjahr mindestens 50 Jahre alt gewesen, aber bei der Vollendung des 8. Jahres noch nicht pensioniert sein. Bei Selbständigerwerbenden und bei gewissen Spezialfällen kann das Pensionierungsalter unter Umständen auch höher als 65 sein, falls die Pensionierung bei diesen erst im 7. und 8. Jahr erfolgen sollte.</p><p>2. Wenn der Parlamentarier durch sein Mandat eine Pensionseinbusse erleidet, z.B. wenn der Arbeitgeber weniger Prämie einbezahlt hat; oder bei Selbständigerwerbenden, wenn er wegen des Mandates zu kleineren Einkommen kam und damit eine geringere 3. Säule aufbauen konnte.</p><p>3. Wenn das Einkommen des Parlamenteriers (für seine nichtparlamentarische Arbeit unter) Fr. 48'000.-- liegt.</p><p>Für alle Varianten gelten:</p><p>Die Rente wird erst ab 65. Altersjahr ausbezahlt. Bei Parlamentariern, die noch im AHV-Alter ihr Mandat ausüben, wird die Pension erst nach Abgabe ihres Mandates bezahlt.</p><p>Alterslimite</p><p>Die Alterslimiten sind folgendermassen begründet:</p><p>Vorausschicken sollte man, dass erstens die Fr. 2'500.-- in der Regel für eher jüngere Parlamentarier bezahlt werden, bei denen die Fr. 2'500.-- noch rentenbildend sind und zweitens für alle Parlamentarier, die die oben erwähnten Kriterien nicht erfüllen. Für sie bleibt grundsätzlich alles beim alten.</p><p>Kategorie II</p><p>Parlamentarier, die mehr als 12 Amtsjahre absolviert haben, können eine Rente von Fr. 1'600.-- beziehen nach Abgabe ihres Parlamentsmandates und bei der Pensionierung.</p><p>Kategorie III</p><p>Sollte man als eine Art Sozialleistung für schon ältere Parlamentarier ansehen, die aber noch nicht im AHV-Alter sind. Sie können mit den Fr. 2'500.-- keine Rente mehr bilden und sind weder vermögend, noch verfügen sie über ein höheres Einkommen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative die folgenden Anpassungen im Entschädigungsgesetz und im Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz:</p><p>Entschädigungsgesetz</p><p></p><p>Artikel 2 Jahresentschädigung</p><p>Die Mitglieder des Nationalrates erhalten eine Jahresentschädigung von 26 000 Franken als Entgelt für allgemeine Unkosten und Inkonvenienzen und von 24 000 Franken als Entgelt für Vorbereitungsarbeiten.</p><p>Absatz 2 (neu)</p><p>Die Inkonvenienzentschädigung kann um bis zu 10 000 Franken erhöht werden bei Nachweis tatsächlich höherer Unkosten, einer besonders langen Anfahrtszeit sowie der Beschäftigung einer Arbeitskraft als Hilfe oder zum Ersatz eigener Tätigkeit. Das Büro des Rates regelt die übrigen Bedingungen.</p><p>Artikel 3, Absatz 2 (neu)</p><p>Das Taggeld wird auf der Basis von 100 Entschädigungen pro Jahr pauschaliert. Bei einer Präsenz eines Mitgliedes von weniger als 90 Arbeitstagen, wird es entsprechend gekürzt, bei mehr als 110 Arbeitstagen bis maximal 130 Arbeitstagen nachbezahlt.</p><p>Artikel 6 Distanzentschädigung wird ersetzt durch Erwerbsersatz (neu)</p><p>Ratsmitglieder, die durch Ausübung ihres Mandates eine Einkommenseinbusse erleiden, die die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards nicht mehr erlaubt, erhalten aufgrund eines Nachweises über das bisherige Arbeitseinkommen einen Erwerbsersatz. Dieser beträgt höchstens 50 000 Franken.</p><p>Artikel 7 Ruhegehalt</p><p>Die Ratsmitglieder erhalten vom ersten bis und mit achten Amtsjahr eine jährliche Entschädigung für ihre Vorsorge und sind mit vollendetem achten Amtsjahr zum Bezug eines Ruhegehaltes berechtigt. Dieses richtet sich nach der Anzahl der Amtsjahre und wird mit Erreichung des 65. Altersjahres ausbezahlt, sofern das Mitglied dem Rat nicht mehr angehört und bei seinem Ausscheiden nicht älter als 70 Jahre alt ist.</p><p>Artikel 7bis Ausserordentliches Ruhegehalt</p><p>Erleidet ein Mitglied, das das 50. Lebensjahr überschritten hat, nachweislich wegen Ausübung seines Mandates eine Einbusse bei seiner ordentlichen Vorsorge und verfügt es über ein geringes Einkommen, so ist es zum Bezug eines ausserordentlichen Ruhegehaltes berechtigt, sofern es das fünfte Amtsjahr begonnen hat.</p><p>Aenderungen des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz</p><p></p><p>Artikel 2 Taggeld</p><p>Das Taggeld beträgt 300 Franken und wird in vierteljährlichen Raten auf Basis von 100 Arbeitstagen ausbezahlt.</p><p>Bei einer Präsenz von weniger als 90 Arbeitstagen wird die Rate um 300 Franken pro Tag gekürzt, bei mehr als 110 Arbeitstagen bis höchstens 130 Arbeitstagen entsprechend nachbezahlt.</p><p>Der Ausgleich bei Mehr- oder Minderpräsenz erfolgt in der Regel mit der letzten Jahresrate.</p><p>Artikel 3, Absatz 3 und 4</p><p>Entfallen, das heisst der Ausgleich erfolgt über die Inkonvenienzentschädigung</p><p>Artikel 5</p><p>Gemeinsame Bestimmungen für die Mahlzeiten, Uebernachtungs- und Reiseentschädigung</p><p>Absatz 2bis (neu)</p><p>Die Entschädigungen können pro Arbeitstag oder monatlich abgerechnet und ausbezahlt werden.</p><p>Artikel 6 </p><p>Distanzentschädigung entfällt und wird ersetzt durch Erwerbsersatz</p><p>Der Erwerbsersatz wird nach folgender Formel berechnet:</p><p>Bisheriges Arbeitseinkommen weniger der Summe aus der Hälfte des bisherigen Arbeitseinkommens, zuzüglich der Grundentschädigung und Taggeldpauschale. Die Differenz wird als Erwerbsersatz ausbezahlt, jedoch höchstens 50 000 Franken.</p><p>Der Erwerbsersatz wird um 300 Franken gekürzt, für jeden Arbeitstag, wenn ein Ratsmitglied gemäss Artikel 2, Absatz 2 unter die Norm von 90 Arbeitstagen fällt.</p><p>Der Nachweis über das bisherige Arbeitseinkommen ist anhand der Steuererklärung des (der) Vorjahre(s) zu erbringe, ab dem der Erwerbsersatz geltend gemacht wird.</p><p>Artikel 7 Vorsorgeentschädigung und Ruhegehalt</p><p>Die Vorsorgeentschädigung beträgt 2500 Franken pro Jahr und wird allen Ratsmitgliedern bis und mit dem achten Amtsjahr ausbezahlt.</p><p>Ratsmitglieder mit vollen acht Amtsjahren erhalten beim Erreichen des 65. Altersjahres - anstelle der Vorsorgeentschädigung - ein Ruhegehalt. Dieses beträgt:</p><p>Für Ratsmitglieder mit 9 - 12 Amtsjahren: 1000 Franken pro Monat.</p><p>Für Ratsmitglieder mit mehr als 12 Amtsjahren: 1600 Franken pro Monat.</p><p>Das Ruhegehalt wird beim Erreichen des 65. Altersjahres monatlich ausbezahlt, sofern er sein Parlamentsmandat schon niedergelegt hat.</p><p>Artikel 7bis (neu) Ausserordentliches Ruhegehalt</p><p>Das ausserordentliche Ruhegehalt beträgt 500 Franken pro Monat und wird an Ratsmitglieder mit mehr als 4 Amtsjahren ausbezahlt, sofern das Einkommen nachweislich weniger als 48 000 Franken pro Jahr beträgt.</p><p>Der Nachweis ist anhand der Steuererklärung des Vorjahres zu erbringen.</p><p>Artikel 7ter Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhegehalt</p><p>Das Ruhegehalt wird nur an ehemalige Ratsmitglieder, die vor dem 70. Lebensjahr zurückgetreten sind, ausbezahlt.</p>
- Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte
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