Schwangerschaftsabbruch. Revision des Strafgesetzbuches
- ShortId
-
93.434
- Id
-
19930434
- Updated
-
10.04.2024 13:19
- Language
-
de
- Title
-
Schwangerschaftsabbruch. Revision des Strafgesetzbuches
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Gesundheit;freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: Strafrecht;freie Schlagwörter: Soziale Fragen;Abtreibung;Fristenlösung
- 1
-
- L05K0103020101, Abtreibung
- L06K010302010101, Fristenlösung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Abtreibungsrecht (Art. 118-121 StGB) ist über 50 Jahre alt. Es ist durch die seither eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen, insbesondere durch den Wertewandel in den Einstellungen gegenüber der Sexualität und der Rolle der Frau, vollständig überholt. Diese Entwicklung widerspiegelt sich deutlich in der zunehmend liberalen Praxis des Schwangerschaftsabbruchs in der Mehrzahl der Kantone.</p><p>Die Kluft zwischen Gesetz und Praxis wird immer grösser und führt zu Rechtsunsicherheit und Willkür. Auch die kantonalen Unterschiede werden je länger, desto krasser, was eine wachsende Rechtsungleichheit zur Folge hat. Ob eine Frau eine ungewollte Schwangerschaft legal abbrechen lassen kann, wird zu einer blossen Frage der Informiertheit, der Gewandtheit und allenfalls der Finanzkraft. </p><p>Das Gesetz wird praktisch nicht mehr angewendet: In den wenigen noch extrem konservativen Kantonen werden kaum legale Abbrüche durchgeführt, während die Kantone am anderen Rand des Spektrums den Buchstaben des Gesetzes weit über den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers hinaus interpretieren. Verurteilungen gab es zwischen 1980 und 1988 nur noch ganz vereinzelte, seither keine mehr.</p><p>Diese Situation ist unehrlich und verursacht viel unnötigen administrativen Aufwand und unnötige Kosten.</p><p>Der internationale Trend geht in Richtung Liberalisierung der Abtreibungsgesetze. Die Mehrheit der europäischen Länder kennt heute eine Fristenlösung, die der Frau den Entscheid über einen Schwangerschaftsabbruch zugesteht. Der Oberste Gerichtshof der USA hat im vergangenen Jahr den Grundsatz bestätigt, wonach die Frau ein Grundrecht auf Selbstentscheid besitzt.</p><p>Die internationale Erfahrung lehrt, dass die Zahl der Abtreibungen weitgehend unabhängig ist von Gesetzen. Entscheidend für die Senkung der Zahl sind vielmehr Sexualinformation, Zugänglichkeit der Verhütungsmittel und soziale Sicherheit.</p><p>Neuere medizinische Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Grenze zwischen Schwangerschaftsverhütung und frühzeitigem -abbruch immer mehr verwischt wird - ein Grund mehr, die Abtreibungsgesetzgebung neu zu überdenken: Gebärmutterspirale, "Pille für den Morgen danach" und bestimmte Sorten der Verhütungspille wirken im Grunde genommen frühabtreibend (nach der Befruchtung). Das in Frankreich, England und Schweden bereits für den frühzeitigen Abbruch einer Schwangerschaft zugelassene Mifegyne (RU 486) verspricht auch als "Pille für den Morgen danach" und als Schwangerschaftsverhütungsmittel zu taugen.</p><p>Aufgrund all dieser Entwicklungen ist die Revision der Abtreibungsparagraphen des Strafgesetzbuches dringend an die Hand zu nehmen.</p>
- <p>Die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs soll nach folgenden Grundsätzen revidiert werden:</p><p>1. Straflosigkeit in den ersten Monaten der Schwangerschaft (Fristenlösung).</p><p>2. Nach Ablauf der Frist soll ein Schwangerschaftsabbruch nur noch erlaubt sein, wenn nach ärztlicher Erkenntnis eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes besteht und diese nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.</p>
- Schwangerschaftsabbruch. Revision des Strafgesetzbuches
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- 19983047
- 20003424
- 20013056
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Abtreibungsrecht (Art. 118-121 StGB) ist über 50 Jahre alt. Es ist durch die seither eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen, insbesondere durch den Wertewandel in den Einstellungen gegenüber der Sexualität und der Rolle der Frau, vollständig überholt. Diese Entwicklung widerspiegelt sich deutlich in der zunehmend liberalen Praxis des Schwangerschaftsabbruchs in der Mehrzahl der Kantone.</p><p>Die Kluft zwischen Gesetz und Praxis wird immer grösser und führt zu Rechtsunsicherheit und Willkür. Auch die kantonalen Unterschiede werden je länger, desto krasser, was eine wachsende Rechtsungleichheit zur Folge hat. Ob eine Frau eine ungewollte Schwangerschaft legal abbrechen lassen kann, wird zu einer blossen Frage der Informiertheit, der Gewandtheit und allenfalls der Finanzkraft. </p><p>Das Gesetz wird praktisch nicht mehr angewendet: In den wenigen noch extrem konservativen Kantonen werden kaum legale Abbrüche durchgeführt, während die Kantone am anderen Rand des Spektrums den Buchstaben des Gesetzes weit über den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers hinaus interpretieren. Verurteilungen gab es zwischen 1980 und 1988 nur noch ganz vereinzelte, seither keine mehr.</p><p>Diese Situation ist unehrlich und verursacht viel unnötigen administrativen Aufwand und unnötige Kosten.</p><p>Der internationale Trend geht in Richtung Liberalisierung der Abtreibungsgesetze. Die Mehrheit der europäischen Länder kennt heute eine Fristenlösung, die der Frau den Entscheid über einen Schwangerschaftsabbruch zugesteht. Der Oberste Gerichtshof der USA hat im vergangenen Jahr den Grundsatz bestätigt, wonach die Frau ein Grundrecht auf Selbstentscheid besitzt.</p><p>Die internationale Erfahrung lehrt, dass die Zahl der Abtreibungen weitgehend unabhängig ist von Gesetzen. Entscheidend für die Senkung der Zahl sind vielmehr Sexualinformation, Zugänglichkeit der Verhütungsmittel und soziale Sicherheit.</p><p>Neuere medizinische Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Grenze zwischen Schwangerschaftsverhütung und frühzeitigem -abbruch immer mehr verwischt wird - ein Grund mehr, die Abtreibungsgesetzgebung neu zu überdenken: Gebärmutterspirale, "Pille für den Morgen danach" und bestimmte Sorten der Verhütungspille wirken im Grunde genommen frühabtreibend (nach der Befruchtung). Das in Frankreich, England und Schweden bereits für den frühzeitigen Abbruch einer Schwangerschaft zugelassene Mifegyne (RU 486) verspricht auch als "Pille für den Morgen danach" und als Schwangerschaftsverhütungsmittel zu taugen.</p><p>Aufgrund all dieser Entwicklungen ist die Revision der Abtreibungsparagraphen des Strafgesetzbuches dringend an die Hand zu nehmen.</p>
- <p>Die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs soll nach folgenden Grundsätzen revidiert werden:</p><p>1. Straflosigkeit in den ersten Monaten der Schwangerschaft (Fristenlösung).</p><p>2. Nach Ablauf der Frist soll ein Schwangerschaftsabbruch nur noch erlaubt sein, wenn nach ärztlicher Erkenntnis eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes besteht und diese nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.</p>
- Schwangerschaftsabbruch. Revision des Strafgesetzbuches
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Das schweizerische Abtreibungsrecht (Art. 118-121 StGB) ist über 50 Jahre alt. Es ist durch die seither eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen, insbesondere durch den Wertewandel in den Einstellungen gegenüber der Sexualität und der Rolle der Frau, vollständig überholt. Diese Entwicklung widerspiegelt sich deutlich in der zunehmend liberalen Praxis des Schwangerschaftsabbruchs in der Mehrzahl der Kantone.</p><p>Die Kluft zwischen Gesetz und Praxis wird immer grösser und führt zu Rechtsunsicherheit und Willkür. Auch die kantonalen Unterschiede werden je länger, desto krasser, was eine wachsende Rechtsungleichheit zur Folge hat. Ob eine Frau eine ungewollte Schwangerschaft legal abbrechen lassen kann, wird zu einer blossen Frage der Informiertheit, der Gewandtheit und allenfalls der Finanzkraft. </p><p>Das Gesetz wird praktisch nicht mehr angewendet: In den wenigen noch extrem konservativen Kantonen werden kaum legale Abbrüche durchgeführt, während die Kantone am anderen Rand des Spektrums den Buchstaben des Gesetzes weit über den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers hinaus interpretieren. Verurteilungen gab es zwischen 1980 und 1988 nur noch ganz vereinzelte, seither keine mehr.</p><p>Diese Situation ist unehrlich und verursacht viel unnötigen administrativen Aufwand und unnötige Kosten.</p><p>Der internationale Trend geht in Richtung Liberalisierung der Abtreibungsgesetze. Die Mehrheit der europäischen Länder kennt heute eine Fristenlösung, die der Frau den Entscheid über einen Schwangerschaftsabbruch zugesteht. Der Oberste Gerichtshof der USA hat im vergangenen Jahr den Grundsatz bestätigt, wonach die Frau ein Grundrecht auf Selbstentscheid besitzt.</p><p>Die internationale Erfahrung lehrt, dass die Zahl der Abtreibungen weitgehend unabhängig ist von Gesetzen. Entscheidend für die Senkung der Zahl sind vielmehr Sexualinformation, Zugänglichkeit der Verhütungsmittel und soziale Sicherheit.</p><p>Neuere medizinische Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Grenze zwischen Schwangerschaftsverhütung und frühzeitigem -abbruch immer mehr verwischt wird - ein Grund mehr, die Abtreibungsgesetzgebung neu zu überdenken: Gebärmutterspirale, "Pille für den Morgen danach" und bestimmte Sorten der Verhütungspille wirken im Grunde genommen frühabtreibend (nach der Befruchtung). Das in Frankreich, England und Schweden bereits für den frühzeitigen Abbruch einer Schwangerschaft zugelassene Mifegyne (RU 486) verspricht auch als "Pille für den Morgen danach" und als Schwangerschaftsverhütungsmittel zu taugen.</p><p>Aufgrund all dieser Entwicklungen ist die Revision der Abtreibungsparagraphen des Strafgesetzbuches dringend an die Hand zu nehmen.</p>
- <p>Die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs soll nach folgenden Grundsätzen revidiert werden:</p><p>1. Straflosigkeit in den ersten Monaten der Schwangerschaft (Fristenlösung).</p><p>2. Nach Ablauf der Frist soll ein Schwangerschaftsabbruch nur noch erlaubt sein, wenn nach ärztlicher Erkenntnis eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes besteht und diese nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.</p>
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