Schutz des Volksinitiativrechtes
- ShortId
-
93.458
- Id
-
19930458
- Updated
-
10.04.2024 18:29
- Language
-
de
- Title
-
Schutz des Volksinitiativrechtes
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Staatspolitik;freie Schlagwörter: politisches Recht
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dieser Initiative wird keine allgemeine eidgenössische Verfassungsgerichtsbarkeit angestrebt, sondern bloss eine selektive, welche sich auf jene Teile der Verfassung beschränkt, welche mittels Volksinitiativen zustandegekommen sind.</p><p>Mittels eines zusätzlichen und neuartigen Volksrechts sollen die Stimmberechtigten zusätzlich zu den bisherigen Volksrechten die Möglichkeit erhalten, dahingehend vom Bundesgericht eine Beurteilung der Gesetzgebung der Bundesversammlung zu verlangen, ob diese den durch eine Volksinitiative zustandegekommenen Verfassungsauftrag vollumfänglich erfüllt.</p><p>Ein solches zusätzliches Volksrecht ist sinnvoll, weil, wie die Erfahrung mit den 1982, 1987 und 1990 gegen den Willen der Bundesversammlung von Volk und Ständen angenommenen Volksinitiativen zeigen, in dieser Beziehung zwischen Bundesversammlung und der Mehrheit der Stimmenden und Stände ein antagonistisches und weniger ein komplementäres Verhältnis besteht. Das heisst, die Bundesversammlung muss einem Gesetzgebungsauftrag nachkommen, den sie ursprünglich abgelehnt hatte. Sie vermochte in den vergangenen zehn Jahren der Versuchung nicht zu widerstehen, diesem Auftrag nur ungenügend nachzukommen. Dagegen müssen sich die Stimmberechtigten mit einem Instrument wehren können, das feiner, schneller und weniger aufwendig ist als eine neue Volksinitiative - das Reaktionsmuster nach 1982 - oder ein Referendum, mit dem die Gesetzgebung bloss verhindert und nicht konstruktiv verbessert werden kann.</p><p>Das hier vorgeschlagene neue sie diese ursprünglich abgelehnt hat. Generell würde damit das Volksrecht der Volksinitiative gestärkt, geschützt und ihm mehr Nachachtung verschafft.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 21 des Geschäftsverkehrsgesetzes und Art. 30 des Geschäftsreglementes des Nationalrates reiche ich folgende Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein. Es sei die Bundesverfassung wie folgt zu revidieren:</p><p>Art. 121ter (neu): 10'000 Stimmberechtigte können innert drei Monaten vom Bundesgericht die Ueberprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit verlangen, sofern diese von den eidgenössischen Räten in Folge einer Verfassungsrevision ausgearbeitet worden sind, welche durch eine angenommene Volksinitiative oder einen angenommenen direkten Gegenvorschlag zu einer solchen zustandegekommen war.</p><p>Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Bundesversammlung in ihrer Gesetzgebung dem Verfassungsauftrag nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen ist, so tritt das betreffende Gesetz nicht in Kraft und die eidgenössischen Räte werden verpflichtet, ein neues Gesetz auszuarbeiten, welches den Verfassungsauftrag erfüllt.</p>
- Schutz des Volksinitiativrechtes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dieser Initiative wird keine allgemeine eidgenössische Verfassungsgerichtsbarkeit angestrebt, sondern bloss eine selektive, welche sich auf jene Teile der Verfassung beschränkt, welche mittels Volksinitiativen zustandegekommen sind.</p><p>Mittels eines zusätzlichen und neuartigen Volksrechts sollen die Stimmberechtigten zusätzlich zu den bisherigen Volksrechten die Möglichkeit erhalten, dahingehend vom Bundesgericht eine Beurteilung der Gesetzgebung der Bundesversammlung zu verlangen, ob diese den durch eine Volksinitiative zustandegekommenen Verfassungsauftrag vollumfänglich erfüllt.</p><p>Ein solches zusätzliches Volksrecht ist sinnvoll, weil, wie die Erfahrung mit den 1982, 1987 und 1990 gegen den Willen der Bundesversammlung von Volk und Ständen angenommenen Volksinitiativen zeigen, in dieser Beziehung zwischen Bundesversammlung und der Mehrheit der Stimmenden und Stände ein antagonistisches und weniger ein komplementäres Verhältnis besteht. Das heisst, die Bundesversammlung muss einem Gesetzgebungsauftrag nachkommen, den sie ursprünglich abgelehnt hatte. Sie vermochte in den vergangenen zehn Jahren der Versuchung nicht zu widerstehen, diesem Auftrag nur ungenügend nachzukommen. Dagegen müssen sich die Stimmberechtigten mit einem Instrument wehren können, das feiner, schneller und weniger aufwendig ist als eine neue Volksinitiative - das Reaktionsmuster nach 1982 - oder ein Referendum, mit dem die Gesetzgebung bloss verhindert und nicht konstruktiv verbessert werden kann.</p><p>Das hier vorgeschlagene neue sie diese ursprünglich abgelehnt hat. Generell würde damit das Volksrecht der Volksinitiative gestärkt, geschützt und ihm mehr Nachachtung verschafft.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 21 des Geschäftsverkehrsgesetzes und Art. 30 des Geschäftsreglementes des Nationalrates reiche ich folgende Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein. Es sei die Bundesverfassung wie folgt zu revidieren:</p><p>Art. 121ter (neu): 10'000 Stimmberechtigte können innert drei Monaten vom Bundesgericht die Ueberprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit verlangen, sofern diese von den eidgenössischen Räten in Folge einer Verfassungsrevision ausgearbeitet worden sind, welche durch eine angenommene Volksinitiative oder einen angenommenen direkten Gegenvorschlag zu einer solchen zustandegekommen war.</p><p>Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Bundesversammlung in ihrer Gesetzgebung dem Verfassungsauftrag nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen ist, so tritt das betreffende Gesetz nicht in Kraft und die eidgenössischen Räte werden verpflichtet, ein neues Gesetz auszuarbeiten, welches den Verfassungsauftrag erfüllt.</p>
- Schutz des Volksinitiativrechtes
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