Tätigkeit Asylrekurskommission
- ShortId
-
93.3080
- Id
-
19933080
- Updated
-
10.04.2024 12:34
- Language
-
de
- Title
-
Tätigkeit Asylrekurskommission
- AdditionalIndexing
-
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- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>1.1 In der Zeitspanne von April 1992 bis Februar 1993 ist die Zahl der Rekurse im Verhältnis zu den erstinstanzlichen Entscheiden gegenüber der Vorperiode von April 1991 bis Februar 1992 um rund 6 Prozent angestiegen.</p><p>1.2 Bei Berücksichtigung aller formeller und materieller Erledigungen, d. h. aller Beschwerden, die seit dem 1. April 1992 eingegangen sind, ergibt sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von siebzig Tagen. Diese Zahl ist allerdings wenig aussagekräftig, da ja die längstmögliche Hängigkeit elf Monate (1. April 1992 bis 28. Februar 1993) betrug. Um ein aussagekräftiges Bild der durchschnittlichen Verfahrensdauer zu erhalten, müsste mindestens ein Zeitraum von drei Jahren berücksichtigt werden.</p><p>1.3 Ende Dezember 1992 betrugen die Pendenzen 9261 Beschwerden und Revisionen betreffend 16 039 Personen. Die Zahl der hängigen Beschwerden und Revisionen nahm zwischen April und Dezember 1992 um rund 50 Prozent zu (vom EJPD übernommene Pendenzen: 6248 Verfahren = 100 Prozent). In den Monaten Januar und Februar 1993 konnte die Zahl der hängigen Beschwerde- und Revisionsverfahren gesenkt werden (Januar: 8997; Februar 8847).</p><p>1.4 Mit ihrer Einsetzung auf den 1. April 1992 musste die ARK 6248 hängige Beschwerden und Revisionen vom Beschwerdedienst EJPD übernehmen. Zudem war bis September 1992 eine hohe Zahl von Neueingängen zu verzeichnen. Wohl hat die ARK am 1. April 1992 offiziell die Arbeit aufgenommen, ist aber weitgehend erst im September 1992 operationell geworden. Dazu kommt, dass bei einer völlig neuen Organisationseinheit, an einem neuen Standort, mit völlig neuen Abläufen und mit neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, eine Einarbeitungs- und Konsolidierungsphase eingerechnet werden muss. Da seit Januar 1993 die Ausgänge höher sind als die Eingänge, ist gegenwärtig kein Rückstau im Rekursverfahren festzustellen.</p><p>1.5 Soweit Grundsatzentscheide oder Änderungen der Praxis der ARK anstehen, können solche nur über die Präsidentenkonferenz (bestehend aus dem Kommissionspräsidenten und den Kammerpräsidenten) beschlossen werden. Bis jetzt hat die ARK drei Grundsatzentscheide getroffen. Was die Koordination der übrigen Praxis anbelangt, so wird diese gemäss Auskunft der ARK über die in der Verordnung vorgesehenen Entscheidgremien, d. h. innerhalb der Kammern und über jene hinweg in der Präsidentenkonferenz gewährleistet, wobei kleinere Abweichungen nie ganz ausgeschlossen werden können. Dabei ist anzufügen, dass die Richterinnen und Richter der ARK bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, und die Aufhebung richterlicher Entscheide im Rahmen der administrativen Aufsicht über die ARK (Bundesrat/Bundesversammlung) unzulässig ist (Art. 2 und 17 Abs. 3 VOARK).</p><p>2.1 Als verwaltungsunabhängige Instanz muss die ARK bezüglich der Lage in den Herkunftsländern selbständige Beurteilungen vornehmen. Dabei steht ihr unter anderem auch die Dokumentation der Vorinstanz zur Verfügung (vgl. Art. 21 Abs. 2 VOARK).</p><p>2.2 Neben der Benutzung der Dokumentation des BFF führt die ARK gemäss Artikel 21 Absatz 1 Voark eine eigene Dokumentation und Bibliothek. Laut eigenen Angaben steht sie zudem im Kontakt mit weiteren Institutionen und kann diese anfragen oder mit Gutachten beauftragen (z. B. EDA, UNHCR, ai, Max-Planck- oder Orient-Institut, SFH, Caritas, Heks, Centre Social Protestant, Helsinki Watch, IKRK, ZDWF, Ofpra). Zudem hat sie Zugriff auf das Informations- und Dokumentationssystem Asyl (frühestens im Herbst 1993).</p><p>Nur in beschränktem Umfang steht ihr das Fachwissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BFF-Dokumentation zur Verfügung, da diese als Teil der Vorinstanz nicht an einem Beschwerdeentscheid mitwirken dürfen.</p><p>2.3 Die eigenständige Lagebeurteilung gehört zur Überprüfungspflicht der ARK. Als Bestandteil des Verfahrens kann sie deshalb nicht als Verzögerung bezeichnet werden. Eine umfangreiche Lagebeurteilung (mit Gutachtensaufträgen an externe Fachleute) hat bis jetzt laut Auskunft der ARK nicht stattgefunden.</p><p>Im übrigen verweist der Bundesrat auch auf den Geschäftsbericht der ARK, den er der Bundesversammlung zugestellt hat.</p>
- <p>Nachdem die Asylrekurskommission (ARK) ihre Arbeit vor einem Jahr aufgenommen hat, ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1.1 Ist die Zahl der Rekurse im Verhältnis zu den erstinstanzlichen Entscheiden nach Aufnahme der Tätigkeit der ARK angestiegen?</p><p>1.2 Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer?</p><p>1.3 Wie hoch ist die Zahl der Pendenzen respektive die Entwicklungstendenz der Anzahl hängiger Rekursverfahren?</p><p>1.4 Welches sind die Gründe eines allfälligen Rückstaus in Rekursverfahren?</p><p>1.5 Hat sich eine einheitliche Praxis der Rechtsprechung in den verschiedenen Kammern entwickelt?</p><p>Wie bekannt und von der ARK bestätigt, werden Rekurse von Personen aus bestimmten Gebieten, zum Beispiel Kosovo Albanern, in zweiter Priorität behandelt oder zurückgestellt. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>2.1 Ist es richtig, dass die ARK eine von der Vorinstanz unabhängige Lagebeurteilung der Herkunftsländer der Beschwerdeführer vornimmt?</p><p>2.2 Welche Mittel zur "Länderbeurteilung" stehen der ARK zur Verfügung?</p><p>2.3 Kennt der Bundesrat die Gründe, weshalb die ARK ihre Entscheide aufgrund der eigenen Lagebeurteilung verzögert?</p>
- Tätigkeit Asylrekurskommission
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.1 In der Zeitspanne von April 1992 bis Februar 1993 ist die Zahl der Rekurse im Verhältnis zu den erstinstanzlichen Entscheiden gegenüber der Vorperiode von April 1991 bis Februar 1992 um rund 6 Prozent angestiegen.</p><p>1.2 Bei Berücksichtigung aller formeller und materieller Erledigungen, d. h. aller Beschwerden, die seit dem 1. April 1992 eingegangen sind, ergibt sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von siebzig Tagen. Diese Zahl ist allerdings wenig aussagekräftig, da ja die längstmögliche Hängigkeit elf Monate (1. April 1992 bis 28. Februar 1993) betrug. Um ein aussagekräftiges Bild der durchschnittlichen Verfahrensdauer zu erhalten, müsste mindestens ein Zeitraum von drei Jahren berücksichtigt werden.</p><p>1.3 Ende Dezember 1992 betrugen die Pendenzen 9261 Beschwerden und Revisionen betreffend 16 039 Personen. Die Zahl der hängigen Beschwerden und Revisionen nahm zwischen April und Dezember 1992 um rund 50 Prozent zu (vom EJPD übernommene Pendenzen: 6248 Verfahren = 100 Prozent). In den Monaten Januar und Februar 1993 konnte die Zahl der hängigen Beschwerde- und Revisionsverfahren gesenkt werden (Januar: 8997; Februar 8847).</p><p>1.4 Mit ihrer Einsetzung auf den 1. April 1992 musste die ARK 6248 hängige Beschwerden und Revisionen vom Beschwerdedienst EJPD übernehmen. Zudem war bis September 1992 eine hohe Zahl von Neueingängen zu verzeichnen. Wohl hat die ARK am 1. April 1992 offiziell die Arbeit aufgenommen, ist aber weitgehend erst im September 1992 operationell geworden. Dazu kommt, dass bei einer völlig neuen Organisationseinheit, an einem neuen Standort, mit völlig neuen Abläufen und mit neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, eine Einarbeitungs- und Konsolidierungsphase eingerechnet werden muss. Da seit Januar 1993 die Ausgänge höher sind als die Eingänge, ist gegenwärtig kein Rückstau im Rekursverfahren festzustellen.</p><p>1.5 Soweit Grundsatzentscheide oder Änderungen der Praxis der ARK anstehen, können solche nur über die Präsidentenkonferenz (bestehend aus dem Kommissionspräsidenten und den Kammerpräsidenten) beschlossen werden. Bis jetzt hat die ARK drei Grundsatzentscheide getroffen. Was die Koordination der übrigen Praxis anbelangt, so wird diese gemäss Auskunft der ARK über die in der Verordnung vorgesehenen Entscheidgremien, d. h. innerhalb der Kammern und über jene hinweg in der Präsidentenkonferenz gewährleistet, wobei kleinere Abweichungen nie ganz ausgeschlossen werden können. Dabei ist anzufügen, dass die Richterinnen und Richter der ARK bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, und die Aufhebung richterlicher Entscheide im Rahmen der administrativen Aufsicht über die ARK (Bundesrat/Bundesversammlung) unzulässig ist (Art. 2 und 17 Abs. 3 VOARK).</p><p>2.1 Als verwaltungsunabhängige Instanz muss die ARK bezüglich der Lage in den Herkunftsländern selbständige Beurteilungen vornehmen. Dabei steht ihr unter anderem auch die Dokumentation der Vorinstanz zur Verfügung (vgl. Art. 21 Abs. 2 VOARK).</p><p>2.2 Neben der Benutzung der Dokumentation des BFF führt die ARK gemäss Artikel 21 Absatz 1 Voark eine eigene Dokumentation und Bibliothek. Laut eigenen Angaben steht sie zudem im Kontakt mit weiteren Institutionen und kann diese anfragen oder mit Gutachten beauftragen (z. B. EDA, UNHCR, ai, Max-Planck- oder Orient-Institut, SFH, Caritas, Heks, Centre Social Protestant, Helsinki Watch, IKRK, ZDWF, Ofpra). Zudem hat sie Zugriff auf das Informations- und Dokumentationssystem Asyl (frühestens im Herbst 1993).</p><p>Nur in beschränktem Umfang steht ihr das Fachwissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BFF-Dokumentation zur Verfügung, da diese als Teil der Vorinstanz nicht an einem Beschwerdeentscheid mitwirken dürfen.</p><p>2.3 Die eigenständige Lagebeurteilung gehört zur Überprüfungspflicht der ARK. Als Bestandteil des Verfahrens kann sie deshalb nicht als Verzögerung bezeichnet werden. Eine umfangreiche Lagebeurteilung (mit Gutachtensaufträgen an externe Fachleute) hat bis jetzt laut Auskunft der ARK nicht stattgefunden.</p><p>Im übrigen verweist der Bundesrat auch auf den Geschäftsbericht der ARK, den er der Bundesversammlung zugestellt hat.</p>
- <p>Nachdem die Asylrekurskommission (ARK) ihre Arbeit vor einem Jahr aufgenommen hat, ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1.1 Ist die Zahl der Rekurse im Verhältnis zu den erstinstanzlichen Entscheiden nach Aufnahme der Tätigkeit der ARK angestiegen?</p><p>1.2 Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer?</p><p>1.3 Wie hoch ist die Zahl der Pendenzen respektive die Entwicklungstendenz der Anzahl hängiger Rekursverfahren?</p><p>1.4 Welches sind die Gründe eines allfälligen Rückstaus in Rekursverfahren?</p><p>1.5 Hat sich eine einheitliche Praxis der Rechtsprechung in den verschiedenen Kammern entwickelt?</p><p>Wie bekannt und von der ARK bestätigt, werden Rekurse von Personen aus bestimmten Gebieten, zum Beispiel Kosovo Albanern, in zweiter Priorität behandelt oder zurückgestellt. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>2.1 Ist es richtig, dass die ARK eine von der Vorinstanz unabhängige Lagebeurteilung der Herkunftsländer der Beschwerdeführer vornimmt?</p><p>2.2 Welche Mittel zur "Länderbeurteilung" stehen der ARK zur Verfügung?</p><p>2.3 Kennt der Bundesrat die Gründe, weshalb die ARK ihre Entscheide aufgrund der eigenen Lagebeurteilung verzögert?</p>
- Tätigkeit Asylrekurskommission
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