Bundesrätliche Fernsehpolitik mit S
- ShortId
-
93.3152
- Id
-
19933152
- Updated
-
10.04.2024 12:39
- Language
-
de
- Title
-
Bundesrätliche Fernsehpolitik mit S
- AdditionalIndexing
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- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>1a. Die neue SRG-Konzession schreibt lediglich vor, dass für das neue Programm eine unabhängige Direktion eingesetzt wird, welche direkt der SRG-Generaldirektion untersteht. Damit wird keineswegs die Staatsunabhängigkeit der SRG beeinträchtigt, sondern vielmehr der nationale Charakter von S plus betont.</p><p>1b. Die organisatorischen Strukturen eines jeden Radio- und Fernsehveranstalters sind ein Mittel zum Zweck, sie sollen optimale Voraussetzungen für die Erfüllung des programmlichen Leistungsauftrags schaffen. Auf dieses Ziel gerichtete Konzessionsbestimmungen sind gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) durchaus zulässig.</p><p>1c. Mit den Konzessionsbestimmungen über die programmliche Zusammenarbeit der SRG mit anderen konzessionierten Fernsehveranstaltern hat der Bundesrat genau das im RTVG verankerte Vertragsmodell in die Tat umgesetzt. So bedürfen die entsprechenden vertraglichen Abmachungen zwischen der SRG und den mit eigener Konzession ausgestatteten Partnern der Genehmigung durch den Bundesrat. S plus eröffnet privaten Interessenten die Chance, im Verbund mit der SRG und bei kalkulierbarem finanziellem Risiko Programmfenster zu gestalten.</p><p>1d. Die fraglichen Konzessionsbestimmungen regeln nicht Details, sondern die Grundzüge des Kooperationsmodells gemäss RTVG; sie lassen sowohl der SRG als auch ihren Partnern ausreichend unternehmerischen Freiraum. Die Etablierung einer internen Konkurrenz durch das neue Programm S plus wird die unternehmerische Neuorientierung der SRG geradezu fördern, da gezwungenermassen mit bescheidenen finanziellen Mitteln dem Zuschauer ein attraktives Zusatzangebot gemacht werden muss.</p><p>2. Dank positivem Rechnungsabschluss im vergangenen und einem budgetierten Überschuss im laufenden Jahr kann die SRG die Startphase von S plus finanzieren, ohne sich zu verschulden und ohne Abstriche an den für die sprachregionalen Programme eingeplanten Ressourcen. Mittel- bis längerfristig wird sich S plus wohl zu einem grossen Teil auch aus Werbe- und Sponsoringeinnahmen finanzieren können. Um die Kosten im Griff zu behalten, ist es wichtig, dass Synergien innerhalb der SRG genutzt werden, dass S plus also keine überflüssige Parallelinfrastruktur aufbaut. Es ist eine wichtige unternehmerische Führungsaufgabe der zentralen SRG-Leitung, allfällige Entwicklungen in diese Richtung rechtzeitig zu korrigieren.</p><p>3. Aus den unter Ziffer 2 dargelegten Gründen kann von einer "waghalsigen, ja abenteuerlichen Finanzpolitik" der SRG keine Rede sein. Die SRG und insbesondere die Direktion von S plus haben es in der Hand, dem Publikum ein attraktives zusätzliches Schweizer TV-Programm anzubieten; stellt sich der Erfolg auf dem Zuschauermarkt ein, dürften mittels Werbung und Sponsoring auch bedeutende zusätzliche Einnahmen möglich sein.</p><p>4. Der Bundesrat hat mit dem zusätzlichen TV-Programm weitgehend einem Begehren der SRG entsprochen; ist doch ein zusätzliches schweizerisches Angebot von strategischer Bedeutung, um gegen die übermächtige Konkurrenz ausländischer Programme auf Dauer bestehen zu können. Abgesehen davon, dass S plus keineswegs alle Entwicklungsmittel binden wird, soll dieses Programm nicht die bestehenden sprachregionalen Kanäle schwächen, sondern den nationalen Veranstalter SRG gegenüber der ausländischen Konkurrenz stärken. Über eine allfällige Anpassung der Gebühren befindet der Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre; grundsätzlich steht für die Landesregierung ausser Frage, dass der SRG die für die Erfüllung ihres gesetzlichen Leistungsauftrags erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.</p>
- <p>1. In der SRG-Konzession vom 18. November 1992 schreibt der Bundesrat in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c die Organisation des Fernsehprogramms S plus bis ins Detail vor.</p><p>a. Wie verträgt sich diese Detailregelung mit der verfassungsmässig garantierten Staatsunabhängigkeit der Veranstalter?</p><p>b. Wie verträgt sich diese Detailregelung mit der gesetzlich fixierten Organisationsautonomie der SRG?</p><p>c. Wie verträgt sich diese Detailregelung mit dem im Gesetz festgeschriebenen sogenannten Vertragsmodell?</p><p>d. Wie verträgt sich diese Detailregelung mit dem vom Bundesrat immer wieder geforderten unternehmerischen Verhalten der SRG?</p><p>2. Von seiten des Vorstehers des EVED wurde anlässlich der letzten Gebührenfestsetzung von einem S plus-Budget von bis zu 10 Millionen Franken gesprochen, was durch die SRG noch einigermassen zu finanzieren wäre.</p><p>Im Nationalrat sprach dann allerdings Bundespräsident Ogi am 2. März 1993 bereits von 20, 30, 40 Millionen Franken für S plus. Mit 10 Millionen Franken könne man dieses Programm nicht abspeisen. Ist der Bundesrat bereit, die zusätzlichen Mittel über eine neue Gebührenanpassung zur Verfügung zu stellen? Oder wünscht er, dass sich die SRG verschuldet? Wünscht er, dass die SRG Abstriche bei anderen Programmen macht?</p><p>3. Inwieweit zwingt der Bundesrat mit seiner erwähnten Konzessionsvorschrift die SRG zu einer waghalsigen, ja abenteuerlichen Finanzpolitik, indem die SRG für S plus Investitionen tätigen und Vorleistungen erbringen muss, ohne mit einem Mittelrückfluss rechnen zu können?</p><p>4. Wie sieht der Bundesrat die Finanzierung der wichtigen und nötigen Weiterentwicklung der übrigen SRG-Fernsehkanäle DRS, SR und SI, wenn heute alle Entwicklungsmittel in ein vom Bundesrat verordnetes neues Fernsehprogramm gesteckt werden müssen?</p><p>Wird er für diese Weiterentwicklung zusätzliche Gebühren bewilligen?</p>
- Bundesrätliche Fernsehpolitik mit S
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1a. Die neue SRG-Konzession schreibt lediglich vor, dass für das neue Programm eine unabhängige Direktion eingesetzt wird, welche direkt der SRG-Generaldirektion untersteht. Damit wird keineswegs die Staatsunabhängigkeit der SRG beeinträchtigt, sondern vielmehr der nationale Charakter von S plus betont.</p><p>1b. Die organisatorischen Strukturen eines jeden Radio- und Fernsehveranstalters sind ein Mittel zum Zweck, sie sollen optimale Voraussetzungen für die Erfüllung des programmlichen Leistungsauftrags schaffen. Auf dieses Ziel gerichtete Konzessionsbestimmungen sind gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) durchaus zulässig.</p><p>1c. Mit den Konzessionsbestimmungen über die programmliche Zusammenarbeit der SRG mit anderen konzessionierten Fernsehveranstaltern hat der Bundesrat genau das im RTVG verankerte Vertragsmodell in die Tat umgesetzt. So bedürfen die entsprechenden vertraglichen Abmachungen zwischen der SRG und den mit eigener Konzession ausgestatteten Partnern der Genehmigung durch den Bundesrat. S plus eröffnet privaten Interessenten die Chance, im Verbund mit der SRG und bei kalkulierbarem finanziellem Risiko Programmfenster zu gestalten.</p><p>1d. Die fraglichen Konzessionsbestimmungen regeln nicht Details, sondern die Grundzüge des Kooperationsmodells gemäss RTVG; sie lassen sowohl der SRG als auch ihren Partnern ausreichend unternehmerischen Freiraum. Die Etablierung einer internen Konkurrenz durch das neue Programm S plus wird die unternehmerische Neuorientierung der SRG geradezu fördern, da gezwungenermassen mit bescheidenen finanziellen Mitteln dem Zuschauer ein attraktives Zusatzangebot gemacht werden muss.</p><p>2. Dank positivem Rechnungsabschluss im vergangenen und einem budgetierten Überschuss im laufenden Jahr kann die SRG die Startphase von S plus finanzieren, ohne sich zu verschulden und ohne Abstriche an den für die sprachregionalen Programme eingeplanten Ressourcen. Mittel- bis längerfristig wird sich S plus wohl zu einem grossen Teil auch aus Werbe- und Sponsoringeinnahmen finanzieren können. Um die Kosten im Griff zu behalten, ist es wichtig, dass Synergien innerhalb der SRG genutzt werden, dass S plus also keine überflüssige Parallelinfrastruktur aufbaut. Es ist eine wichtige unternehmerische Führungsaufgabe der zentralen SRG-Leitung, allfällige Entwicklungen in diese Richtung rechtzeitig zu korrigieren.</p><p>3. Aus den unter Ziffer 2 dargelegten Gründen kann von einer "waghalsigen, ja abenteuerlichen Finanzpolitik" der SRG keine Rede sein. Die SRG und insbesondere die Direktion von S plus haben es in der Hand, dem Publikum ein attraktives zusätzliches Schweizer TV-Programm anzubieten; stellt sich der Erfolg auf dem Zuschauermarkt ein, dürften mittels Werbung und Sponsoring auch bedeutende zusätzliche Einnahmen möglich sein.</p><p>4. Der Bundesrat hat mit dem zusätzlichen TV-Programm weitgehend einem Begehren der SRG entsprochen; ist doch ein zusätzliches schweizerisches Angebot von strategischer Bedeutung, um gegen die übermächtige Konkurrenz ausländischer Programme auf Dauer bestehen zu können. Abgesehen davon, dass S plus keineswegs alle Entwicklungsmittel binden wird, soll dieses Programm nicht die bestehenden sprachregionalen Kanäle schwächen, sondern den nationalen Veranstalter SRG gegenüber der ausländischen Konkurrenz stärken. Über eine allfällige Anpassung der Gebühren befindet der Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre; grundsätzlich steht für die Landesregierung ausser Frage, dass der SRG die für die Erfüllung ihres gesetzlichen Leistungsauftrags erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.</p>
- <p>1. In der SRG-Konzession vom 18. November 1992 schreibt der Bundesrat in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c die Organisation des Fernsehprogramms S plus bis ins Detail vor.</p><p>a. Wie verträgt sich diese Detailregelung mit der verfassungsmässig garantierten Staatsunabhängigkeit der Veranstalter?</p><p>b. Wie verträgt sich diese Detailregelung mit der gesetzlich fixierten Organisationsautonomie der SRG?</p><p>c. Wie verträgt sich diese Detailregelung mit dem im Gesetz festgeschriebenen sogenannten Vertragsmodell?</p><p>d. Wie verträgt sich diese Detailregelung mit dem vom Bundesrat immer wieder geforderten unternehmerischen Verhalten der SRG?</p><p>2. Von seiten des Vorstehers des EVED wurde anlässlich der letzten Gebührenfestsetzung von einem S plus-Budget von bis zu 10 Millionen Franken gesprochen, was durch die SRG noch einigermassen zu finanzieren wäre.</p><p>Im Nationalrat sprach dann allerdings Bundespräsident Ogi am 2. März 1993 bereits von 20, 30, 40 Millionen Franken für S plus. Mit 10 Millionen Franken könne man dieses Programm nicht abspeisen. Ist der Bundesrat bereit, die zusätzlichen Mittel über eine neue Gebührenanpassung zur Verfügung zu stellen? Oder wünscht er, dass sich die SRG verschuldet? Wünscht er, dass die SRG Abstriche bei anderen Programmen macht?</p><p>3. Inwieweit zwingt der Bundesrat mit seiner erwähnten Konzessionsvorschrift die SRG zu einer waghalsigen, ja abenteuerlichen Finanzpolitik, indem die SRG für S plus Investitionen tätigen und Vorleistungen erbringen muss, ohne mit einem Mittelrückfluss rechnen zu können?</p><p>4. Wie sieht der Bundesrat die Finanzierung der wichtigen und nötigen Weiterentwicklung der übrigen SRG-Fernsehkanäle DRS, SR und SI, wenn heute alle Entwicklungsmittel in ein vom Bundesrat verordnetes neues Fernsehprogramm gesteckt werden müssen?</p><p>Wird er für diese Weiterentwicklung zusätzliche Gebühren bewilligen?</p>
- Bundesrätliche Fernsehpolitik mit S
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