Patentierung von Tieren und Pflanzen

ShortId
93.3172
Id
19933172
Updated
10.04.2024 12:20
Language
de
Title
Patentierung von Tieren und Pflanzen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 11. April 1991 hat die nationalrätliche Kommission die Behandlung der Patentgesetzrevision ausgesetzt, um die internationale Entwicklung zu beobachten. Inzwischen verfolgt der Bundesrat in seinen internationalen Verhandlungen eine aggressive Politik zugunsten der Patentierung von Lebewesen. Der Bundesrat hat dies in einer Antwort auf eine Interpellation Baerlocher auch dargelegt. Die zunehmende öffentliche Diskussion zum Thema Patentierung von Lebewesen zeigt jedoch, dass breite Bevölkerungskreise die Patentierung von Lebewesen ablehnen:</p><p>Gemäss VOX-Analyse, welche im Nachgang zur Abstimmung vom 17. Mai 1992 durchgeführt wurde, wäre die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung, nämlich 69 Prozent, nicht einverstanden mit der Forderung: "Tiere und Pflanzen sollen wie technische Erfindungen auch patentiert werden können"; nur gerade 13 Prozent würden dieser Forderung zustimmen (18 Prozent keine Angaben).</p><p>In einer gemeinsamen Erklärung des Institutes für Sozialethik des SEK und von Justitia et Pax lehnen diese die Patentierung von Tieren und Pflanzen ab.</p><p>Am 13. Februar haben über 200 Gruppen in einem europaweiten Protest rechtlich Einspruch gegen das sogenannte "Krebsmaus"-Patent eingelegt. In der Schweiz haben sich 72 Organisationen, die zusammen weit über eine halbe Million Menschen vertreten, am rechtlichen Einspruch beteiligt. Damit wurde unüberhörbar die Forderung gestellt, dass gentechnisch manipuliertes Leben nicht patentiert werden darf. Diese Forderung haben sie auch in Form einer Petition "Keine Patente auf Leben" dem Bundesrat übermittelt.</p><p>Am 10. Februar 1993 hat das Europäische Parlament einen gemeinsamen Entschliessungsantrag mit 178 gegen 19 Stimmen gutgeheissen, welcher</p><p>- seinen entschiedenen Widerstand gegen die Gewährung eines Patentes für die "Krebsmaus" bekundet,</p><p>- das EPA auffordert, sein Patent für die "Krebsmaus" zurückzuziehen und keine weiteren Anträge für Tierpatente mehr anzunehmen,</p><p>- die Kommission auffordert, das Parlament diesbezüglich in der einschlägigen EG-Gesetzgebung zu unterstützen,</p><p>- seinen Präsidenten beauftragt, diese Entschliessung u. a. den Regierungen der Vertragsparteien des EPÜ zu übermitteln.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Frage der Patentierbarkeit von Tieren und Pflanzen eines der umstrittenen Themen der Gegenwart ist. Er kennt die diesbezüglich geäusserten Bedenken und hat auch die in der Frage angeführten Stellungnahmen sowie die zitierte VOX-Analyse zur Kenntnis genommen. Er hat die Bedenken bei der Formulierung seiner Patentpolitik im Rahmen der Gesamtinteressen des Landes mit berücksichtigt.</p><p>Am 23. Juni 1993 hat der Bundesrat die grundsätzliche Patentierbarkeit von Organismen bestätigt. Er erachtet diese als erforderlich, um die Chancen der Gentechnologie für Medizin und Ernährung wahrzunehmen, um die Investitionen zu sichern, um den Forschungsstandort Schweiz und die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Industrie zu fördern und zu erhalten und um die Forschung transparent zu gestalten. Die vom Bundesrat zur Kenntnis genommenen Elemente für eine künftige schweizerische Patentpolitik tragen den gegen die Patentierung von Lebewesen geäusserten Bedenken insofern Rechnung, als eine solche Patentierung nicht schrankenlos zulässig ist. So sollen blosse Entdeckungen von der Patentierung ausgeschlossen bleiben, was insbesondere bei der Frage der Patentierbarkeit von Genen eine Rolle spielt und den Bedenken betreffend die Monopolisierung genetischer Ressourcen Rechnung trägt. Solche Ressourcen sind, so, wie sie in der Natur vorkommen, vom Patentschutz ausgeschlossen. Ferner sollen Erfindungen, deren Verwertung gegen die Würde der Kreatur verstösst bzw. die Umwelt, einschliesslich der biologischen Vielfalt, ernsthaft gefährdet, ebenfalls nicht patentiert werden können. Der Entscheid muss aufgrund einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsinteressen und Verfassungsprinzipien erfolgen; somit müssen differenzierte Lösungen gesucht werden. Im Fall eines Versuchstieres müssen allenfalls auftretende Aspekte des Tierschutzes und der Nutzen für die Menschen und die Menschheit, z. B. für die Erforschung schwerer Krankheiten, gegeneinander abgewogen werden. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass das Patentrecht kein absolutes Verfügungsrecht, z. B. über ein patentiertes Tier, enthält, sondern dem Schutzrechtsinhaber lediglich das Recht gibt, Dritte von der gewerbsmässigen (und nicht auch privaten) Benützung der Erfindung auszuschliessen. Das Recht ist zudem und im Gegensatz zum sachenrechtlichen Eigentumsrecht zeitlich beschränkt. Ähnliche Ausschliesslichkeitsrechte existieren schon seit längerer Zeit im Pflanzenbereich aufgrund des Sortenschutzgesetzes.</p><p>Um den Bedenken in bezug auf die Entwicklungsländer Rechnung zu tragen, sehen die Elemente der künftigen schweizerischen Patentpolitik keinen Zwang dieser Länder vor, Pflanzen und Tiere zu patentieren. Es genügt, wenn für Pflanzensorten ein Schutzsystem vorgesehen wird, das auch das sogenannte Landwirteprivileg und die Rechte der einheimischen Bevölkerungen an traditionell gezüchteten Sorten berücksichtigen kann.</p><p>Die erwähnten Elemente dienen in erster Linie der Festlegung der Haltung der Schweiz auf internationaler, insbesondere auf europäischer Ebene.</p><p>2. Der Bundesrat hat von der Entschliessung des Europäischen Parlamentes Kenntnis genommen. Da sie das vom Europäischen Patentamt erteilte sogenannte "Krebsmaus"-Patent betrifft, verweist er auf seine Stellungnahme zu Ziffer 3.</p><p>3. Das am 13. Mai 1992 vom Europäischen Patentamt (EPA) veröffentlichte sogenannte "Krebsmaus"-Patent wurde nach dem im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) vorgesehenen Verfahren erteilt. Gegen die Erteilung des Patents konnte bis am 13. Februar 1993 Einspruch eingelegt werden, was denn auch geschah. Gegen den Entscheid der Einspruchsabteilung des EPA ist die Beschwerde an die Beschwerdekammern des EPA möglich. Schliesslich unterliegt das Patent der gerichtlichen Kontrolle: Seine Gültigkeit kann in den einzelnen Vertragsstaaten des EPÜ im Rahmen einer in der Schweiz in letzter Instanz vom Bundesgericht zu beurteilenden Nichtigkeitsklage überprüft werden. Aus Gründen der Gewaltentrennung kann der Bundesrat nicht in diese Entscheidmechanismen eingreifen.</p><p>Der Bundesrat wird das EPA auch nicht auffordern, keine weiteren Anträge für Tierpatente mehr anzunehmen. Er kann nicht in die Auslegung des EPÜ durch das EPA eingreifen. Ausserdem entspricht die Methode der Güterabwägung, die das EPA bei der Beurteilung des "Krebsmaus"-Patent-Gesuches und weiterer Gesuche anwendet, dem Ansatz, der auch einer künftigen schweizerischen Patentpolitik zugrundegelegt werden soll.</p><p>4. Die grundsätzliche Haltung des Bundesrates ergibt sich aus seiner Antwort zu Ziffer 1 sowie aus den Elementen für eine künftige schweizerische Patentpolitik, welche in dem im August 1993 veröffentlichten Bericht enthalten sind.</p><p>5. Die Frage der Patentierung von Organismen ist Gegenstand der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde des Gatt. Der Bundesrat unterstützt das vorläufige Ergebnis, welches von der grundsätzlichen Patentierbarkeit von Organismen ausgeht, aber die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Patente für Pflanzen und Tieren zu erteilen. Im Bereich der Pflanzensorten muss jedoch, wenn kein Patentschutz gewährt wird, ein anderes Schutzsystem vorgesehen werden, welches aber den Staaten genügend Spielraum für ihnen angemessene Lösungen gibt. In bezug auf die Entwicklungsländer sind dazu grosszügige Übergangsfristen vorgesehen, welche im Falle der ärmsten Länder im Ergebnis von unbestimmter Dauer sein werden. Im Rahmen der EG liegt ein Richtlinienvorschlag über den Rechtsschutz für biotechnologische Erfindungen vor. Da es sich um eine EWR-relevante Vorlage handelt, hat sich die Schweiz an den Stellungnahmen der Efta-Staaten nicht beteiligt.</p><p>6. Die Arbeitsgruppe Idagen hat ihre Arbeit abgeschlossen, und der entsprechende Bericht wurde am 7. Juni 1993 veröffentlicht. Er wird nicht in eine formelle Vernehmlassung geschickt.</p><p>7. Das EJPD hat einen vom Bundesamt für geistiges Eigentum in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesämtern verfassten Bericht zur Frage der Patentierbarkeit von Organismen veröffentlicht, welcher als Diskussionsbasis dienen kann. Im übrigen beschneidet die Festlegung der Marschrichtung auf internationaler Ebene durch die in Ziffer 1 erwähnten Elemente einer schweizerischen Patentpolitik die verfassungsmässigen Rechte des Parlaments und des Volkes und die entsprechende Meinungsbildung in keiner Weise. Dem Parlament stehen bereits in der Vorbereitungsphase von internationalen Verhandlungen gewisse Mitwirkungsrechte zu. Führen diese Verhandlungen zu Staatsverträgen, sind sie vom Parlament zu genehmigen, welches auch für den Erlass der Gesetze zur Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung zuständig ist. Das Volk kann in der Gesetzgebung seine Meinung im Vernehmlassungsverfahren sowie mittels des fakultativen Referendums äussern. Das Referendumsrecht ist bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen auch in bezug auf die Genehmigung von Staatsverträgen gegeben. Schliesslich steht auch der Weg der Volksinitiative offen.</p>
  • <p>Die Frage der Patentierbarkeit von gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen gehört zu den brisantesten Kontroversen der Gegenwart. Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie wird der Bundesrat das Ergebnis der VOX-Analyse, die gemeinsame Erklärung von Justitia et Pax und SEK sowie die Argumente der Petition "Keine Patente auf Leben" in sein weiteres Vorgehen bezüglich der Patentierungsfrage von Lebewesen einbeziehen, oder ist dies bereits erfolgt?</p><p>2. Hat der Bundesrat, für die Schweiz als Vertragspartei des EPÜ, die Entschliessung des Europäischen Parlamentes erhalten? Wie beurteilt der Bundesrat dessen Erwägungen und Forderungen?</p><p>3. Wird der Bundesrat das EPA auffordern, das Patent für die Harvard/Dupont-"Krebsmaus" zurückzuziehen und keine weiteren Anträge für Tierpatente mehr anzunehmen?</p><p>4. Welche grundsätzliche Haltung wird der Bundesrat zukünftig in der Frage der Patentierung von gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen einnehmen?</p><p>5. Welche internationalen Verhandlungen zur Frage der Patentierung werden zurzeit geführt, und welche Haltung nimmt die Schweizer Delegation ein?</p><p>6. Hat die Arbeitsgruppe Idagen ihre Arbeiten bereits abgeschlossen, und wann wird der entsprechende Bericht veröffentlicht? Wird dieser Bericht in eine öffentliche Vernehmlassung geschickt werden?</p><p>7. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, damit die öffentliche Diskussion zum brisanten Thema der Patentierung von Pflanzen und Tieren geführt wird und deren Ergebnisse in die weiteren Entscheidungen auf politischer Ebene einfliessen können?</p>
  • Patentierung von Tieren und Pflanzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 11. April 1991 hat die nationalrätliche Kommission die Behandlung der Patentgesetzrevision ausgesetzt, um die internationale Entwicklung zu beobachten. Inzwischen verfolgt der Bundesrat in seinen internationalen Verhandlungen eine aggressive Politik zugunsten der Patentierung von Lebewesen. Der Bundesrat hat dies in einer Antwort auf eine Interpellation Baerlocher auch dargelegt. Die zunehmende öffentliche Diskussion zum Thema Patentierung von Lebewesen zeigt jedoch, dass breite Bevölkerungskreise die Patentierung von Lebewesen ablehnen:</p><p>Gemäss VOX-Analyse, welche im Nachgang zur Abstimmung vom 17. Mai 1992 durchgeführt wurde, wäre die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung, nämlich 69 Prozent, nicht einverstanden mit der Forderung: "Tiere und Pflanzen sollen wie technische Erfindungen auch patentiert werden können"; nur gerade 13 Prozent würden dieser Forderung zustimmen (18 Prozent keine Angaben).</p><p>In einer gemeinsamen Erklärung des Institutes für Sozialethik des SEK und von Justitia et Pax lehnen diese die Patentierung von Tieren und Pflanzen ab.</p><p>Am 13. Februar haben über 200 Gruppen in einem europaweiten Protest rechtlich Einspruch gegen das sogenannte "Krebsmaus"-Patent eingelegt. In der Schweiz haben sich 72 Organisationen, die zusammen weit über eine halbe Million Menschen vertreten, am rechtlichen Einspruch beteiligt. Damit wurde unüberhörbar die Forderung gestellt, dass gentechnisch manipuliertes Leben nicht patentiert werden darf. Diese Forderung haben sie auch in Form einer Petition "Keine Patente auf Leben" dem Bundesrat übermittelt.</p><p>Am 10. Februar 1993 hat das Europäische Parlament einen gemeinsamen Entschliessungsantrag mit 178 gegen 19 Stimmen gutgeheissen, welcher</p><p>- seinen entschiedenen Widerstand gegen die Gewährung eines Patentes für die "Krebsmaus" bekundet,</p><p>- das EPA auffordert, sein Patent für die "Krebsmaus" zurückzuziehen und keine weiteren Anträge für Tierpatente mehr anzunehmen,</p><p>- die Kommission auffordert, das Parlament diesbezüglich in der einschlägigen EG-Gesetzgebung zu unterstützen,</p><p>- seinen Präsidenten beauftragt, diese Entschliessung u. a. den Regierungen der Vertragsparteien des EPÜ zu übermitteln.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Frage der Patentierbarkeit von Tieren und Pflanzen eines der umstrittenen Themen der Gegenwart ist. Er kennt die diesbezüglich geäusserten Bedenken und hat auch die in der Frage angeführten Stellungnahmen sowie die zitierte VOX-Analyse zur Kenntnis genommen. Er hat die Bedenken bei der Formulierung seiner Patentpolitik im Rahmen der Gesamtinteressen des Landes mit berücksichtigt.</p><p>Am 23. Juni 1993 hat der Bundesrat die grundsätzliche Patentierbarkeit von Organismen bestätigt. Er erachtet diese als erforderlich, um die Chancen der Gentechnologie für Medizin und Ernährung wahrzunehmen, um die Investitionen zu sichern, um den Forschungsstandort Schweiz und die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Industrie zu fördern und zu erhalten und um die Forschung transparent zu gestalten. Die vom Bundesrat zur Kenntnis genommenen Elemente für eine künftige schweizerische Patentpolitik tragen den gegen die Patentierung von Lebewesen geäusserten Bedenken insofern Rechnung, als eine solche Patentierung nicht schrankenlos zulässig ist. So sollen blosse Entdeckungen von der Patentierung ausgeschlossen bleiben, was insbesondere bei der Frage der Patentierbarkeit von Genen eine Rolle spielt und den Bedenken betreffend die Monopolisierung genetischer Ressourcen Rechnung trägt. Solche Ressourcen sind, so, wie sie in der Natur vorkommen, vom Patentschutz ausgeschlossen. Ferner sollen Erfindungen, deren Verwertung gegen die Würde der Kreatur verstösst bzw. die Umwelt, einschliesslich der biologischen Vielfalt, ernsthaft gefährdet, ebenfalls nicht patentiert werden können. Der Entscheid muss aufgrund einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsinteressen und Verfassungsprinzipien erfolgen; somit müssen differenzierte Lösungen gesucht werden. Im Fall eines Versuchstieres müssen allenfalls auftretende Aspekte des Tierschutzes und der Nutzen für die Menschen und die Menschheit, z. B. für die Erforschung schwerer Krankheiten, gegeneinander abgewogen werden. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass das Patentrecht kein absolutes Verfügungsrecht, z. B. über ein patentiertes Tier, enthält, sondern dem Schutzrechtsinhaber lediglich das Recht gibt, Dritte von der gewerbsmässigen (und nicht auch privaten) Benützung der Erfindung auszuschliessen. Das Recht ist zudem und im Gegensatz zum sachenrechtlichen Eigentumsrecht zeitlich beschränkt. Ähnliche Ausschliesslichkeitsrechte existieren schon seit längerer Zeit im Pflanzenbereich aufgrund des Sortenschutzgesetzes.</p><p>Um den Bedenken in bezug auf die Entwicklungsländer Rechnung zu tragen, sehen die Elemente der künftigen schweizerischen Patentpolitik keinen Zwang dieser Länder vor, Pflanzen und Tiere zu patentieren. Es genügt, wenn für Pflanzensorten ein Schutzsystem vorgesehen wird, das auch das sogenannte Landwirteprivileg und die Rechte der einheimischen Bevölkerungen an traditionell gezüchteten Sorten berücksichtigen kann.</p><p>Die erwähnten Elemente dienen in erster Linie der Festlegung der Haltung der Schweiz auf internationaler, insbesondere auf europäischer Ebene.</p><p>2. Der Bundesrat hat von der Entschliessung des Europäischen Parlamentes Kenntnis genommen. Da sie das vom Europäischen Patentamt erteilte sogenannte "Krebsmaus"-Patent betrifft, verweist er auf seine Stellungnahme zu Ziffer 3.</p><p>3. Das am 13. Mai 1992 vom Europäischen Patentamt (EPA) veröffentlichte sogenannte "Krebsmaus"-Patent wurde nach dem im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) vorgesehenen Verfahren erteilt. Gegen die Erteilung des Patents konnte bis am 13. Februar 1993 Einspruch eingelegt werden, was denn auch geschah. Gegen den Entscheid der Einspruchsabteilung des EPA ist die Beschwerde an die Beschwerdekammern des EPA möglich. Schliesslich unterliegt das Patent der gerichtlichen Kontrolle: Seine Gültigkeit kann in den einzelnen Vertragsstaaten des EPÜ im Rahmen einer in der Schweiz in letzter Instanz vom Bundesgericht zu beurteilenden Nichtigkeitsklage überprüft werden. Aus Gründen der Gewaltentrennung kann der Bundesrat nicht in diese Entscheidmechanismen eingreifen.</p><p>Der Bundesrat wird das EPA auch nicht auffordern, keine weiteren Anträge für Tierpatente mehr anzunehmen. Er kann nicht in die Auslegung des EPÜ durch das EPA eingreifen. Ausserdem entspricht die Methode der Güterabwägung, die das EPA bei der Beurteilung des "Krebsmaus"-Patent-Gesuches und weiterer Gesuche anwendet, dem Ansatz, der auch einer künftigen schweizerischen Patentpolitik zugrundegelegt werden soll.</p><p>4. Die grundsätzliche Haltung des Bundesrates ergibt sich aus seiner Antwort zu Ziffer 1 sowie aus den Elementen für eine künftige schweizerische Patentpolitik, welche in dem im August 1993 veröffentlichten Bericht enthalten sind.</p><p>5. Die Frage der Patentierung von Organismen ist Gegenstand der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde des Gatt. Der Bundesrat unterstützt das vorläufige Ergebnis, welches von der grundsätzlichen Patentierbarkeit von Organismen ausgeht, aber die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Patente für Pflanzen und Tieren zu erteilen. Im Bereich der Pflanzensorten muss jedoch, wenn kein Patentschutz gewährt wird, ein anderes Schutzsystem vorgesehen werden, welches aber den Staaten genügend Spielraum für ihnen angemessene Lösungen gibt. In bezug auf die Entwicklungsländer sind dazu grosszügige Übergangsfristen vorgesehen, welche im Falle der ärmsten Länder im Ergebnis von unbestimmter Dauer sein werden. Im Rahmen der EG liegt ein Richtlinienvorschlag über den Rechtsschutz für biotechnologische Erfindungen vor. Da es sich um eine EWR-relevante Vorlage handelt, hat sich die Schweiz an den Stellungnahmen der Efta-Staaten nicht beteiligt.</p><p>6. Die Arbeitsgruppe Idagen hat ihre Arbeit abgeschlossen, und der entsprechende Bericht wurde am 7. Juni 1993 veröffentlicht. Er wird nicht in eine formelle Vernehmlassung geschickt.</p><p>7. Das EJPD hat einen vom Bundesamt für geistiges Eigentum in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesämtern verfassten Bericht zur Frage der Patentierbarkeit von Organismen veröffentlicht, welcher als Diskussionsbasis dienen kann. Im übrigen beschneidet die Festlegung der Marschrichtung auf internationaler Ebene durch die in Ziffer 1 erwähnten Elemente einer schweizerischen Patentpolitik die verfassungsmässigen Rechte des Parlaments und des Volkes und die entsprechende Meinungsbildung in keiner Weise. Dem Parlament stehen bereits in der Vorbereitungsphase von internationalen Verhandlungen gewisse Mitwirkungsrechte zu. Führen diese Verhandlungen zu Staatsverträgen, sind sie vom Parlament zu genehmigen, welches auch für den Erlass der Gesetze zur Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung zuständig ist. Das Volk kann in der Gesetzgebung seine Meinung im Vernehmlassungsverfahren sowie mittels des fakultativen Referendums äussern. Das Referendumsrecht ist bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen auch in bezug auf die Genehmigung von Staatsverträgen gegeben. Schliesslich steht auch der Weg der Volksinitiative offen.</p>
    • <p>Die Frage der Patentierbarkeit von gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen gehört zu den brisantesten Kontroversen der Gegenwart. Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie wird der Bundesrat das Ergebnis der VOX-Analyse, die gemeinsame Erklärung von Justitia et Pax und SEK sowie die Argumente der Petition "Keine Patente auf Leben" in sein weiteres Vorgehen bezüglich der Patentierungsfrage von Lebewesen einbeziehen, oder ist dies bereits erfolgt?</p><p>2. Hat der Bundesrat, für die Schweiz als Vertragspartei des EPÜ, die Entschliessung des Europäischen Parlamentes erhalten? Wie beurteilt der Bundesrat dessen Erwägungen und Forderungen?</p><p>3. Wird der Bundesrat das EPA auffordern, das Patent für die Harvard/Dupont-"Krebsmaus" zurückzuziehen und keine weiteren Anträge für Tierpatente mehr anzunehmen?</p><p>4. Welche grundsätzliche Haltung wird der Bundesrat zukünftig in der Frage der Patentierung von gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen einnehmen?</p><p>5. Welche internationalen Verhandlungen zur Frage der Patentierung werden zurzeit geführt, und welche Haltung nimmt die Schweizer Delegation ein?</p><p>6. Hat die Arbeitsgruppe Idagen ihre Arbeiten bereits abgeschlossen, und wann wird der entsprechende Bericht veröffentlicht? Wird dieser Bericht in eine öffentliche Vernehmlassung geschickt werden?</p><p>7. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, damit die öffentliche Diskussion zum brisanten Thema der Patentierung von Pflanzen und Tieren geführt wird und deren Ergebnisse in die weiteren Entscheidungen auf politischer Ebene einfliessen können?</p>
    • Patentierung von Tieren und Pflanzen

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