Ausgabenbeschlüsse im delegierten Rechtssetzungsbereich

ShortId
93.3186
Id
19933186
Updated
10.04.2024 08:40
Language
de
Title
Ausgabenbeschlüsse im delegierten Rechtssetzungsbereich
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu den beiden vom Interpellanten gestellten Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Aus rechtlicher Sicht darf der Bundesrat grundsätzlich ausgabenwirksame Beschlüsse nur bis zur Höhe der bewilligten Kredite fassen. Es liegt indessen in seiner Kompetenz, in Ausnahmefällen auch Entscheide zu treffen, deren finanzielle Konsequenzen im Voranschlag nicht berücksichtigt sind. In diesem Falle hat der Bundesrat rechtzeitig einen Nachtragskredit zu verlangen, allenfalls ist hierfür das Dringlichkeitsverfahren erforderlich.</p><p>Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den limitierenden Vorgaben der eidgenössischen Räte sind für den Bundesrat nur dann erfüllt, wenn gewichtige und zwingende Gründe ein solches Vorgehen nahelegen.</p><p>2. Falls sich ein Überschreiten der Voranschlagskredite abzeichnet, stehen aus rechtlicher Sicht zwei Möglichkeiten offen:</p><p>- Auf die erforderliche Revision von Verordnungen und ausgabenwirksamen Beschlüssen wird verzichtet, wobei aber rechtzeitig ein Nachtragskredit verlangt wird; oder</p><p>- die Verordnungen und Beschlüsse werden derart angepasst, dass die bewilligten Kredite nicht überschritten werden müssen.</p><p>Angesichts der gegenwärtig schwierigen Finanzlage wird der Bundesrat alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Voranschlagskredite einzuhalten. Dazu gehört auch die Revision von ausgabenwirksamen Beschlüssen im Kompetenzbereich des Bundesrates.</p>
  • <p>Wir ersuchen den Bundesrat, seine Haltung bezüglich der Beziehungen von Ausgaben aufgrund von Verordnungen und Bundesratsbeschlüssen einerseits und der Budgethoheit des Parlamentes andererseits darzulegen.</p><p>Insbesondere stellen wir die folgenden Fragen:</p><p>1. Fühlt sich der Bundesrat an die Beträge, die im Voranschlag vom Parlament beschlossen wurden, gebunden, wenn er in eigener Kompetenz ausgabenwirksame Beschlüsse fasst?</p><p>2. Fühlt sich der Bundesrat verpflichtet, ausgabenwirksame Bestimmungen in Verordnungen oder Bundesratsbeschlüssen zu verändern, wenn sonst die Ausgaben, wie sie im Voranschlag festgelegt wurden, überschritten würden?</p>
  • Ausgabenbeschlüsse im delegierten Rechtssetzungsbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den beiden vom Interpellanten gestellten Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Aus rechtlicher Sicht darf der Bundesrat grundsätzlich ausgabenwirksame Beschlüsse nur bis zur Höhe der bewilligten Kredite fassen. Es liegt indessen in seiner Kompetenz, in Ausnahmefällen auch Entscheide zu treffen, deren finanzielle Konsequenzen im Voranschlag nicht berücksichtigt sind. In diesem Falle hat der Bundesrat rechtzeitig einen Nachtragskredit zu verlangen, allenfalls ist hierfür das Dringlichkeitsverfahren erforderlich.</p><p>Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den limitierenden Vorgaben der eidgenössischen Räte sind für den Bundesrat nur dann erfüllt, wenn gewichtige und zwingende Gründe ein solches Vorgehen nahelegen.</p><p>2. Falls sich ein Überschreiten der Voranschlagskredite abzeichnet, stehen aus rechtlicher Sicht zwei Möglichkeiten offen:</p><p>- Auf die erforderliche Revision von Verordnungen und ausgabenwirksamen Beschlüssen wird verzichtet, wobei aber rechtzeitig ein Nachtragskredit verlangt wird; oder</p><p>- die Verordnungen und Beschlüsse werden derart angepasst, dass die bewilligten Kredite nicht überschritten werden müssen.</p><p>Angesichts der gegenwärtig schwierigen Finanzlage wird der Bundesrat alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Voranschlagskredite einzuhalten. Dazu gehört auch die Revision von ausgabenwirksamen Beschlüssen im Kompetenzbereich des Bundesrates.</p>
    • <p>Wir ersuchen den Bundesrat, seine Haltung bezüglich der Beziehungen von Ausgaben aufgrund von Verordnungen und Bundesratsbeschlüssen einerseits und der Budgethoheit des Parlamentes andererseits darzulegen.</p><p>Insbesondere stellen wir die folgenden Fragen:</p><p>1. Fühlt sich der Bundesrat an die Beträge, die im Voranschlag vom Parlament beschlossen wurden, gebunden, wenn er in eigener Kompetenz ausgabenwirksame Beschlüsse fasst?</p><p>2. Fühlt sich der Bundesrat verpflichtet, ausgabenwirksame Bestimmungen in Verordnungen oder Bundesratsbeschlüssen zu verändern, wenn sonst die Ausgaben, wie sie im Voranschlag festgelegt wurden, überschritten würden?</p>
    • Ausgabenbeschlüsse im delegierten Rechtssetzungsbereich

Back to List