Schweizer Werbefenster des Fernsehsenders RTLplus

ShortId
93.3188
Id
19933188
Updated
10.04.2024 14:04
Language
de
Title
Schweizer Werbefenster des Fernsehsenders RTLplus
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Fernsehsender RTL plus strahlt speziell auf die Schweiz ausgerichtete Werbesendungen aus. Aus dem ursprünglichen Programm von RTL plus werden einzelne Werbeblöcke entfernt und durch schweizerische Werbeblöcke ersetzt. Dieses so geänderte Programm wird in zahlreiche schweizerische Kabelnetze eingespeist.</p><p>Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) unterscheidet zwischen "Veranstaltung" und "Weiterverbreitung". Die "Veranstaltung" braucht eine Konzession, die "Weiterverbreitung" nicht. Um eine "Weiterverbreitung" handelt es sich im Falle des "zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Übernehmens und Verbreitens von Programmen", welche "drahtlos ausgestrahlt werden" (Art. 2 Abs. 3 RTVG). Somit handelt es sich im Falle von RTL plus nicht um eine "Weiterverbreitung": Einerseits ist das Programm durch das Auswechseln der Werbeblöcke verändert, anderseits wird es nicht drahtlos ausgestrahlt, sondern es ist ausschliesslich über die angeschlossenen Kabelnetze empfangbar. RTL plus mit schweizerischen Werbeblöcken wäre deshalb konzessionspflichtig.</p><p>Der Medienbereich ist aus staatspolitischen Gründen heikel. Monopole sind hier besonders gefährlich. Die Bemühungen der gesetzgeberischen Tätigkeit in der Schweiz war in den letzten Jahren dadurch geprägt, dass man versucht, eine Medienvielfalt zu ermöglichen (vgl. u. a. die Vorschriften betreffend Lokalradios). Im Fernsehbereich ist es ohne Zweifel erwünscht, auch inländische private Sender zu ermöglichen. Folgerichtig werden in der jetzigen Zeit Konzessionen an Private erteilt resp. stehen solche Konzessionserteilungen zur Dikussion.</p><p>Wenn das Beispiel von RTL plus Schule macht, ist dies das Ende jeglicher schweizerischen unabhängigen privaten Fernsehtätigkeit. Wenn vom Ausland her von den Mediengiganten systematisch der Fernsehwerbemarkt in der Schweiz abgeschöpft werden kann, werden sich mit Sicherheit keine privaten Fernseh-Gesellschaften in unserem Land durchsetzen. Auch die SRG wird in bezug auf die Werbeeinnahmen stark betroffen, allerdings nicht existenzbedrohend, lebt sie doch im wesentlichen von Gebühren.</p><p>Die massgebenden deutschen Bundesländer haben betreffend "Weiterverbreitung" materiell identische gesetzliche Vorschriften wie die Schweiz. Auf Anfrage hin haben die Behörden der Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein schriftlich mitgeteilt, dass eine Weiterverbreitung eines ausländischen Programms (z. B. eines schweizerischen) mit deutschen Werbeblöcken nicht in Frage kommt, weil eben das ausländische Programm "verändert" ist und deshalb die Voraussetzungen für die Weiterverbreitung fehlen.</p><p>Es ist für die Medienvielfalt in der Schweiz dringend notwendig, dass die Gesetzesbestimmungen gleich angewendet werden wie in Deutschland. Es scheint so, dass bisher mit der Durchsetzung des gleichen Rechts deshalb gezögert wurde, weil man eine hohe Schadenersatzforderung von RTL plus wegen bereits getätigten Investitionen in der Schweiz befürchtet.</p>
  • <p>1. Mit dem neuen Radio- und Fernsehgesetz, das am 1. April 1992 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber im Bereich der elektronischen Medien Monopole oder Quasi-Monopole aufgehoben. Er hat damit die Grundlage für eine publizistische Vielfalt im TV-Bereich geschaffen und dem Liberalisierungsgedanken, der schon im Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen enthalten ist, Rechnung getragen. Dieses Übereinkommen ist von der Schweiz im Oktober 1991 ratifiziert worden.</p><p>Liberalisierung darf nicht gleichbedeutend sein mit Markt im Inland und Abschottung gegenüber dem Ausland. Wer sich zu einem freiheitlichen Mediensystem bekennt, muss Konkurrenz, auch solche aus dem Ausland, akzeptieren. Dies schliesst das Risiko ein, dass sich die Medienhandelsbilanz unseres Landes weiter verschlechtert; es muss jedoch nicht zwangsläufig so kommen. Wir müssen der Flut von ausländischen Programmen aber nicht mit Verboten, sondern mit eigenen und profilierten Programmen entgegentreten. Dies setzt starke Medien voraus, die sich der ausländischen Konkurrenz stellen und nicht nach Protektionismus und Verboten rufen, wenn ausländische Veranstalter jene Möglichkeiten ausschöpfen, die ihnen das europäische Übereinkommen einräumt. Umgekehrt bietet das Übereinkommen den schweizerischen Medien auch Chancen, indem sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Werbemärkte des benachbarten Auslands zu nutzen.</p><p>2. Das europäische Übereinkommen sieht in Artikel 16 ausdrücklich die Möglichkeit von Werbefenstern vor, die sich eigens an ein Vertragsland richten. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) hat im Falle von RTL plus diese sogenannten Werbesplits unter bestimmten Bedingungen im Sinne des Übereinkommens für zulässig erklärt. Wir erwarten von den deutschen Behörden, dass sie umgekehrt für den Fall, dass ein Schweizer Veranstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, Gegenrecht halten. An diesem Gegenrecht werden die Schweizer Behörden festhalten. Diese Haltung haben wir dem Auswärtigen Amt in Bonn zur Kenntnis gebracht. Es wäre übrigens falsch zu behaupten, die Bundesrepublik lege die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens anders aus als die Schweiz. Gewiss haben zwei Bundesländer Bedenken angemeldet, entschieden ist die Frage der Weiterverbreitung in unserem nördlichen Nachbarland aber noch nicht. Die Direktoren der deutschen Landesmedienanstalten werden sich dieser rechtlichen Problematik annehmen.</p><p>3. Das Programm von RTL plus wird über Satelliten drahtlos verbreitet. Parallel ausgestrahlte und für unser Land bestimmte Werbesplits werden in den Kopfstationen der Schweizer Kabelnetze in das deutsche Programm von RTL plus eingefügt und über Kabel weiterverbreitet. Dieser Sachverhalt ist primär nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zu beurteilen, da es um grenzüberschreitende Fernsehsendungen geht. Das internationale Recht geht dem RTVG vor, welches das sogenannte Integralprinzip enger fasst. So verlangt Artikel 2 Absatz 3 RTVG, dass ein Programm zeitgleich, vollständig und unverändert übernommen und verbreitet werden muss. Demgegenüber spricht das Europäische Übereinkommen in Artikel 2 Buchstabe b auch dann von Weiterverbreitung, wenn bloss wichtige Teile eines Programmes gleichzeitig, vollständig und unverändert ins Kabel eingespiesen werden.</p><p>Das dem RTVG übergeordnete internationale Recht geht also bedeutend weiter und gestattet das Auswechseln einzelner Werbeblöcke. Gestützt wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck des Integralprinzips, wonach Programme in- und ausländischer Veranstalter durch die Betreiber von Kabelnetzen und Umsetzern nicht wesentlich verändert werden dürfen. Im vorliegenden Fall wird die ohnehin zulässige geringfügige Manipulation jedoch nicht vom Kabelnetzbetreiber, sondern vom Veranstalter selbst vorgenommen.</p><p>4. Da im Sinne vorstehender Erwägungen der Werbesplit als rechtlich zulässig zu betrachten ist, steht das angeregte Verbot der Weiterverbreitung nicht zur Diskussion. Dass der Bundesrat unter medienpolitischen Aspekten durchaus Verständnis für die Besorgnis des Interpellanten hat, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich.</p><p>5. Dem Bundesrat liegen keine Schadenersatzforderungen vor. Die Frage des Schadenersatzes hätte sich ohnehin erst dann gestellt, wenn eine Amtshandlung gegen die gesetzlichen Vorschriften verstossen hätte.</p>
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es das Ende jedes privaten, unabhängigen Fernsehschaffens in der Schweiz bedeutet, wenn man es zulässt, dass die grossen ausländischen Fernsehstationen mit schweizerischen Werbefenstern systematisch den Werbemarkt abschöpfen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Gesetz zumindest ebenso streng wie in Deutschland angewendet werden muss, um gleichlange Spiesse zu garantieren? Wenn nein, wie erklärt sich der Bundesrat die unterschiedliche Auslegung von identischen Vorschriften im In- und Ausland?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass das modifizierte Programm von RTL plus ausschliesslich über Kabelnetze verbreitet wird, obwohl das RTVG in Artikel 2 Absatz 3 die Weiterverbreitung an die Voraussetzung knüpft, dass es sich um ein "drahtlos ausgestrahltes" Programm handeln muss? Und wie beurteilt er die Tatsache, dass das durch den schweizerischen Werbeblock veränderte RTL plus-Programm in der Schweiz verbreitet wird, obwohl in Artikel 2 Absatz 3 nur "vollständige und unveränderte" Programme ohne Konzession verbreitet werden dürfen?</p><p>4. Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, den beschriebenen "Werbesplit" von RTL plus unverzüglich zu unterbinden?</p><p>5. Trifft es zu, dass RTL plus für den Fall des Verbots der Weiterverbreitung eine Schadenersatzforderung angedroht hat? Wenn ja, wie hoch ist diese?</p>
  • Schweizer Werbefenster des Fernsehsenders RTLplus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Fernsehsender RTL plus strahlt speziell auf die Schweiz ausgerichtete Werbesendungen aus. Aus dem ursprünglichen Programm von RTL plus werden einzelne Werbeblöcke entfernt und durch schweizerische Werbeblöcke ersetzt. Dieses so geänderte Programm wird in zahlreiche schweizerische Kabelnetze eingespeist.</p><p>Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) unterscheidet zwischen "Veranstaltung" und "Weiterverbreitung". Die "Veranstaltung" braucht eine Konzession, die "Weiterverbreitung" nicht. Um eine "Weiterverbreitung" handelt es sich im Falle des "zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Übernehmens und Verbreitens von Programmen", welche "drahtlos ausgestrahlt werden" (Art. 2 Abs. 3 RTVG). Somit handelt es sich im Falle von RTL plus nicht um eine "Weiterverbreitung": Einerseits ist das Programm durch das Auswechseln der Werbeblöcke verändert, anderseits wird es nicht drahtlos ausgestrahlt, sondern es ist ausschliesslich über die angeschlossenen Kabelnetze empfangbar. RTL plus mit schweizerischen Werbeblöcken wäre deshalb konzessionspflichtig.</p><p>Der Medienbereich ist aus staatspolitischen Gründen heikel. Monopole sind hier besonders gefährlich. Die Bemühungen der gesetzgeberischen Tätigkeit in der Schweiz war in den letzten Jahren dadurch geprägt, dass man versucht, eine Medienvielfalt zu ermöglichen (vgl. u. a. die Vorschriften betreffend Lokalradios). Im Fernsehbereich ist es ohne Zweifel erwünscht, auch inländische private Sender zu ermöglichen. Folgerichtig werden in der jetzigen Zeit Konzessionen an Private erteilt resp. stehen solche Konzessionserteilungen zur Dikussion.</p><p>Wenn das Beispiel von RTL plus Schule macht, ist dies das Ende jeglicher schweizerischen unabhängigen privaten Fernsehtätigkeit. Wenn vom Ausland her von den Mediengiganten systematisch der Fernsehwerbemarkt in der Schweiz abgeschöpft werden kann, werden sich mit Sicherheit keine privaten Fernseh-Gesellschaften in unserem Land durchsetzen. Auch die SRG wird in bezug auf die Werbeeinnahmen stark betroffen, allerdings nicht existenzbedrohend, lebt sie doch im wesentlichen von Gebühren.</p><p>Die massgebenden deutschen Bundesländer haben betreffend "Weiterverbreitung" materiell identische gesetzliche Vorschriften wie die Schweiz. Auf Anfrage hin haben die Behörden der Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein schriftlich mitgeteilt, dass eine Weiterverbreitung eines ausländischen Programms (z. B. eines schweizerischen) mit deutschen Werbeblöcken nicht in Frage kommt, weil eben das ausländische Programm "verändert" ist und deshalb die Voraussetzungen für die Weiterverbreitung fehlen.</p><p>Es ist für die Medienvielfalt in der Schweiz dringend notwendig, dass die Gesetzesbestimmungen gleich angewendet werden wie in Deutschland. Es scheint so, dass bisher mit der Durchsetzung des gleichen Rechts deshalb gezögert wurde, weil man eine hohe Schadenersatzforderung von RTL plus wegen bereits getätigten Investitionen in der Schweiz befürchtet.</p>
    • <p>1. Mit dem neuen Radio- und Fernsehgesetz, das am 1. April 1992 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber im Bereich der elektronischen Medien Monopole oder Quasi-Monopole aufgehoben. Er hat damit die Grundlage für eine publizistische Vielfalt im TV-Bereich geschaffen und dem Liberalisierungsgedanken, der schon im Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen enthalten ist, Rechnung getragen. Dieses Übereinkommen ist von der Schweiz im Oktober 1991 ratifiziert worden.</p><p>Liberalisierung darf nicht gleichbedeutend sein mit Markt im Inland und Abschottung gegenüber dem Ausland. Wer sich zu einem freiheitlichen Mediensystem bekennt, muss Konkurrenz, auch solche aus dem Ausland, akzeptieren. Dies schliesst das Risiko ein, dass sich die Medienhandelsbilanz unseres Landes weiter verschlechtert; es muss jedoch nicht zwangsläufig so kommen. Wir müssen der Flut von ausländischen Programmen aber nicht mit Verboten, sondern mit eigenen und profilierten Programmen entgegentreten. Dies setzt starke Medien voraus, die sich der ausländischen Konkurrenz stellen und nicht nach Protektionismus und Verboten rufen, wenn ausländische Veranstalter jene Möglichkeiten ausschöpfen, die ihnen das europäische Übereinkommen einräumt. Umgekehrt bietet das Übereinkommen den schweizerischen Medien auch Chancen, indem sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Werbemärkte des benachbarten Auslands zu nutzen.</p><p>2. Das europäische Übereinkommen sieht in Artikel 16 ausdrücklich die Möglichkeit von Werbefenstern vor, die sich eigens an ein Vertragsland richten. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) hat im Falle von RTL plus diese sogenannten Werbesplits unter bestimmten Bedingungen im Sinne des Übereinkommens für zulässig erklärt. Wir erwarten von den deutschen Behörden, dass sie umgekehrt für den Fall, dass ein Schweizer Veranstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, Gegenrecht halten. An diesem Gegenrecht werden die Schweizer Behörden festhalten. Diese Haltung haben wir dem Auswärtigen Amt in Bonn zur Kenntnis gebracht. Es wäre übrigens falsch zu behaupten, die Bundesrepublik lege die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens anders aus als die Schweiz. Gewiss haben zwei Bundesländer Bedenken angemeldet, entschieden ist die Frage der Weiterverbreitung in unserem nördlichen Nachbarland aber noch nicht. Die Direktoren der deutschen Landesmedienanstalten werden sich dieser rechtlichen Problematik annehmen.</p><p>3. Das Programm von RTL plus wird über Satelliten drahtlos verbreitet. Parallel ausgestrahlte und für unser Land bestimmte Werbesplits werden in den Kopfstationen der Schweizer Kabelnetze in das deutsche Programm von RTL plus eingefügt und über Kabel weiterverbreitet. Dieser Sachverhalt ist primär nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zu beurteilen, da es um grenzüberschreitende Fernsehsendungen geht. Das internationale Recht geht dem RTVG vor, welches das sogenannte Integralprinzip enger fasst. So verlangt Artikel 2 Absatz 3 RTVG, dass ein Programm zeitgleich, vollständig und unverändert übernommen und verbreitet werden muss. Demgegenüber spricht das Europäische Übereinkommen in Artikel 2 Buchstabe b auch dann von Weiterverbreitung, wenn bloss wichtige Teile eines Programmes gleichzeitig, vollständig und unverändert ins Kabel eingespiesen werden.</p><p>Das dem RTVG übergeordnete internationale Recht geht also bedeutend weiter und gestattet das Auswechseln einzelner Werbeblöcke. Gestützt wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck des Integralprinzips, wonach Programme in- und ausländischer Veranstalter durch die Betreiber von Kabelnetzen und Umsetzern nicht wesentlich verändert werden dürfen. Im vorliegenden Fall wird die ohnehin zulässige geringfügige Manipulation jedoch nicht vom Kabelnetzbetreiber, sondern vom Veranstalter selbst vorgenommen.</p><p>4. Da im Sinne vorstehender Erwägungen der Werbesplit als rechtlich zulässig zu betrachten ist, steht das angeregte Verbot der Weiterverbreitung nicht zur Diskussion. Dass der Bundesrat unter medienpolitischen Aspekten durchaus Verständnis für die Besorgnis des Interpellanten hat, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich.</p><p>5. Dem Bundesrat liegen keine Schadenersatzforderungen vor. Die Frage des Schadenersatzes hätte sich ohnehin erst dann gestellt, wenn eine Amtshandlung gegen die gesetzlichen Vorschriften verstossen hätte.</p>
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es das Ende jedes privaten, unabhängigen Fernsehschaffens in der Schweiz bedeutet, wenn man es zulässt, dass die grossen ausländischen Fernsehstationen mit schweizerischen Werbefenstern systematisch den Werbemarkt abschöpfen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Gesetz zumindest ebenso streng wie in Deutschland angewendet werden muss, um gleichlange Spiesse zu garantieren? Wenn nein, wie erklärt sich der Bundesrat die unterschiedliche Auslegung von identischen Vorschriften im In- und Ausland?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass das modifizierte Programm von RTL plus ausschliesslich über Kabelnetze verbreitet wird, obwohl das RTVG in Artikel 2 Absatz 3 die Weiterverbreitung an die Voraussetzung knüpft, dass es sich um ein "drahtlos ausgestrahltes" Programm handeln muss? Und wie beurteilt er die Tatsache, dass das durch den schweizerischen Werbeblock veränderte RTL plus-Programm in der Schweiz verbreitet wird, obwohl in Artikel 2 Absatz 3 nur "vollständige und unveränderte" Programme ohne Konzession verbreitet werden dürfen?</p><p>4. Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, den beschriebenen "Werbesplit" von RTL plus unverzüglich zu unterbinden?</p><p>5. Trifft es zu, dass RTL plus für den Fall des Verbots der Weiterverbreitung eine Schadenersatzforderung angedroht hat? Wenn ja, wie hoch ist diese?</p>
    • Schweizer Werbefenster des Fernsehsenders RTLplus

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