Weiterbildungsurlaub
- ShortId
-
93.3289
- Id
-
19933289
- Updated
-
10.04.2024 12:05
- Language
-
de
- Title
-
Weiterbildungsurlaub
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die rasante Entwicklung der Technologien und die damit verbundenen wachsenden Anforderungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Berufssparten machen es notwendig, dass sich alle Arbeitenden regelmässig beruflich und persönlich weiterbilden können, denn darin liegt ein wesentliches Mittel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie zur wirksamen Verhinderung der Arbeitslosigkeit. Diese regelmässige Weiterbildung sollte weder von der Wirtschaftslage der einzelnen Unternehmen noch von ihrer jeweiligen Produktionskapazität abhängen. Das Ziel der ständigen Weiterbildung sollte gerade auch im Interesse einer gesunden Wirtschaft darin bestehen, allen zu ermöglichen, zeitlebens neue Kenntnisse zu erwerben.</p><p>1990 enthielten 27 Prozent aller geltenden Gesamtarbeitsverträge (GAV), die rund 55 Prozent der privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse abdecken, Bestimmungen, die verschiedene Ansprüche auf Weiterbildungsurlaub vorsehen. Dieses Verhältnis ist zwar dank den Gewerkschaften inzwischen besser geworden, doch muss die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch jene, die nicht einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, alle zwei Jahre Anrecht auf mindestens eine Woche bezahlten Weiterbildungsurlaub haben. Ausserhalb der Gesamtarbeitsverträge dienen die Weiterbildungsurlaube gegenwärtig praktisch immer dem beruflichen Aufstieg. Den "einfachen" Arbeiterinnen und Arbeitern steht diese Möglichkeit nicht offen. Diesem Zustand kann nur durch eine globale Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs abgeholfen werden.</p><p>Mögliche Regelung</p><p>Es wäre sinnvoll, das Grundrecht auf Weiterbildungsurlaub in den zehnten Titel des Obligationenrechts aufzunehmen. Die Regelung über Entschädigungen für Erwerbsausfälle bietet ein geeignetes Mittel, das zur Finanzierung der Entschädigung von Lohnausfällen angemessen eingesetzt werden kann, wobei deren Obergrenze noch festzulegen wäre. Die Kosten für die ständige Weiterbildung sollten bis zu einem ebenfalls noch zu bestimmenden Ausmass im Rahmen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sichergestellt werden. Am besten könnte das Anerkennungsverfahren von Weiterbildungsangeboten im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über die Berufsbildung durch die Kantone und in Ausschüssen für Berufsbildung mit Vertretern der Sozialpartner und des Staates geregelt werden. Der Besuch anerkannter Weiterbildungskurse gäbe dann Anspruch auf Weiterbildungsurlaub, Lohnentschädigung und Beiträge für Kurskosten.</p><p>Kosten</p><p>In den ersten Jahren nach Einführung dieses bezahlten Weiterbildungsurlaubs werden die dadurch verursachten Kosten sehr niedrig bleiben. Nach der Einführungszeit wird im Rahmen des Gesetzes über die Berufsbildung zweifellos eine Erhöhung der Weiterbildungsbeiträge nötig sein. Sollte der Weiterbildungsurlaub für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Regel werden, müsste zur Finanzierung der Lohnausfälle die Verordnung über Erwerbsausfallentschädigungen revidiert und wahrscheinlich eine Erhöhung der Beiträge von höchstens einigen Prozentpunkten sowohl für die Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber vorgesehen werden.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet den Räten einen Entwurf zu Bestimmungen, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle zwei Jahre Anspruch auf einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von mindestens einer Woche haben.</p>
- Weiterbildungsurlaub
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die rasante Entwicklung der Technologien und die damit verbundenen wachsenden Anforderungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Berufssparten machen es notwendig, dass sich alle Arbeitenden regelmässig beruflich und persönlich weiterbilden können, denn darin liegt ein wesentliches Mittel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie zur wirksamen Verhinderung der Arbeitslosigkeit. Diese regelmässige Weiterbildung sollte weder von der Wirtschaftslage der einzelnen Unternehmen noch von ihrer jeweiligen Produktionskapazität abhängen. Das Ziel der ständigen Weiterbildung sollte gerade auch im Interesse einer gesunden Wirtschaft darin bestehen, allen zu ermöglichen, zeitlebens neue Kenntnisse zu erwerben.</p><p>1990 enthielten 27 Prozent aller geltenden Gesamtarbeitsverträge (GAV), die rund 55 Prozent der privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse abdecken, Bestimmungen, die verschiedene Ansprüche auf Weiterbildungsurlaub vorsehen. Dieses Verhältnis ist zwar dank den Gewerkschaften inzwischen besser geworden, doch muss die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch jene, die nicht einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, alle zwei Jahre Anrecht auf mindestens eine Woche bezahlten Weiterbildungsurlaub haben. Ausserhalb der Gesamtarbeitsverträge dienen die Weiterbildungsurlaube gegenwärtig praktisch immer dem beruflichen Aufstieg. Den "einfachen" Arbeiterinnen und Arbeitern steht diese Möglichkeit nicht offen. Diesem Zustand kann nur durch eine globale Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs abgeholfen werden.</p><p>Mögliche Regelung</p><p>Es wäre sinnvoll, das Grundrecht auf Weiterbildungsurlaub in den zehnten Titel des Obligationenrechts aufzunehmen. Die Regelung über Entschädigungen für Erwerbsausfälle bietet ein geeignetes Mittel, das zur Finanzierung der Entschädigung von Lohnausfällen angemessen eingesetzt werden kann, wobei deren Obergrenze noch festzulegen wäre. Die Kosten für die ständige Weiterbildung sollten bis zu einem ebenfalls noch zu bestimmenden Ausmass im Rahmen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sichergestellt werden. Am besten könnte das Anerkennungsverfahren von Weiterbildungsangeboten im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über die Berufsbildung durch die Kantone und in Ausschüssen für Berufsbildung mit Vertretern der Sozialpartner und des Staates geregelt werden. Der Besuch anerkannter Weiterbildungskurse gäbe dann Anspruch auf Weiterbildungsurlaub, Lohnentschädigung und Beiträge für Kurskosten.</p><p>Kosten</p><p>In den ersten Jahren nach Einführung dieses bezahlten Weiterbildungsurlaubs werden die dadurch verursachten Kosten sehr niedrig bleiben. Nach der Einführungszeit wird im Rahmen des Gesetzes über die Berufsbildung zweifellos eine Erhöhung der Weiterbildungsbeiträge nötig sein. Sollte der Weiterbildungsurlaub für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Regel werden, müsste zur Finanzierung der Lohnausfälle die Verordnung über Erwerbsausfallentschädigungen revidiert und wahrscheinlich eine Erhöhung der Beiträge von höchstens einigen Prozentpunkten sowohl für die Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber vorgesehen werden.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet den Räten einen Entwurf zu Bestimmungen, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle zwei Jahre Anspruch auf einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von mindestens einer Woche haben.</p>
- Weiterbildungsurlaub
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