BVG. Koordinationsabzug gemäss Beschäftigungsgrad
- ShortId
-
93.3290
- Id
-
19933290
- Updated
-
10.04.2024 09:16
- Language
-
de
- Title
-
BVG. Koordinationsabzug gemäss Beschäftigungsgrad
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die grosse Arbeitslosigkeit in unserem Land verlangt nach Lösungen, die über das hinausgehen, was man bisher zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Temporärbeschäftigung der ausgesteuerten Arbeitslosen, Erhöhung der Anzahl Taggelder, usw.) und zur Ankurbelung der Wirtschaft unternommen hat. Diese Massnahmen sind zwar dringend notwendig, aber sie reichen nicht aus; darin sind sich alle Experten einig. So zeigt beispielsweise die Produktivitätssteigerung im Tertiärsektor, dass eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit nicht genügt, um die Vollbeschäftigung wiederherzustellen. Es ist darum vordringlich, das bestehende Arbeitsvolumen auf eine möglichst grosse Anzahl Personen aufzuteilen.</p><p>Bevor Zwangsmassnahmen getroffen werden, sollte man Rahmenbedingungen zur Begünstigung der Personen schaffen, die Teilzeit arbeiten möchten; dabei gilt es zu verhindern, dass sie durch die Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge (BVG) benachteiligt werden. </p><p>Bezüglich der Teilzeitarbeit ist im Volk und in der Gewerkschaftswelt ein Umdenken festzustellen. Die Gewerkschaften haben sich lange gegen die Einführung der Teilzeitarbeit gewehrt; sie wurde zu Unrecht mit unsicheren Stellen in Verbindung gebracht. Diese Sicht der Teilzeitarbeit hing mit der Tatsache zusammen, dass hauptsächlich Frauen auf diesem Weg einen Zusatzlohn verdienen wollten. Seit Mitte der achziger Jahre hat sich diese Einstellung zum Glück verändert, und heute unterstützen die Gewerkschaften die Teilzeitarbeit. Erwähnenswert ist auch, dass viele eine Teilzeitarbeit über 50 Prozent suchen, weil sonst die Existenz finanziell nicht gesichert wäre. </p><p>Gegenwärtig werden Personen mit Teilzeitarbeit von bestimmten Sozialversicherungen - vor allem von der zweiten Säule - benachteiligt. Nach BVG wird nur der Teil des Lohnes versichert, der 22'560 Franken, den sog. Koordinationsbetrag, übersteigt. Wenn also eine Vollzeitstelle mit 4000 Franken entlöhnt wird, erhält eine Person, die 50 Prozent arbeitet, 2000 Franken pro Monat. Das sind 24'000 Franken im Jahr. Nach Abzug des Koordinationsbetrags bezahlt sie Beiträge für weniger als 2000 Franken im Jahr. Da ihre Rente zu ihren Beitragszahlungen proportional ist, fällt sie lediglich sehr bescheiden aus. Auch wenn ein Betrieb nach Gesetz Verträge für die berufliche Vorsorge ohne Koordinationsabzug einführen kann - vorausgesetzt die Minimaldeckung gemäss BVG ist gewährleistet - ist die Situation unbefriedigend.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Änderungsentwurf zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) zu unterbreiten. Damit soll der Koordinationsabzug im Verhältnis zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers festgelegt werden.</p>
- BVG. Koordinationsabzug gemäss Beschäftigungsgrad
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die grosse Arbeitslosigkeit in unserem Land verlangt nach Lösungen, die über das hinausgehen, was man bisher zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Temporärbeschäftigung der ausgesteuerten Arbeitslosen, Erhöhung der Anzahl Taggelder, usw.) und zur Ankurbelung der Wirtschaft unternommen hat. Diese Massnahmen sind zwar dringend notwendig, aber sie reichen nicht aus; darin sind sich alle Experten einig. So zeigt beispielsweise die Produktivitätssteigerung im Tertiärsektor, dass eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit nicht genügt, um die Vollbeschäftigung wiederherzustellen. Es ist darum vordringlich, das bestehende Arbeitsvolumen auf eine möglichst grosse Anzahl Personen aufzuteilen.</p><p>Bevor Zwangsmassnahmen getroffen werden, sollte man Rahmenbedingungen zur Begünstigung der Personen schaffen, die Teilzeit arbeiten möchten; dabei gilt es zu verhindern, dass sie durch die Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge (BVG) benachteiligt werden. </p><p>Bezüglich der Teilzeitarbeit ist im Volk und in der Gewerkschaftswelt ein Umdenken festzustellen. Die Gewerkschaften haben sich lange gegen die Einführung der Teilzeitarbeit gewehrt; sie wurde zu Unrecht mit unsicheren Stellen in Verbindung gebracht. Diese Sicht der Teilzeitarbeit hing mit der Tatsache zusammen, dass hauptsächlich Frauen auf diesem Weg einen Zusatzlohn verdienen wollten. Seit Mitte der achziger Jahre hat sich diese Einstellung zum Glück verändert, und heute unterstützen die Gewerkschaften die Teilzeitarbeit. Erwähnenswert ist auch, dass viele eine Teilzeitarbeit über 50 Prozent suchen, weil sonst die Existenz finanziell nicht gesichert wäre. </p><p>Gegenwärtig werden Personen mit Teilzeitarbeit von bestimmten Sozialversicherungen - vor allem von der zweiten Säule - benachteiligt. Nach BVG wird nur der Teil des Lohnes versichert, der 22'560 Franken, den sog. Koordinationsbetrag, übersteigt. Wenn also eine Vollzeitstelle mit 4000 Franken entlöhnt wird, erhält eine Person, die 50 Prozent arbeitet, 2000 Franken pro Monat. Das sind 24'000 Franken im Jahr. Nach Abzug des Koordinationsbetrags bezahlt sie Beiträge für weniger als 2000 Franken im Jahr. Da ihre Rente zu ihren Beitragszahlungen proportional ist, fällt sie lediglich sehr bescheiden aus. Auch wenn ein Betrieb nach Gesetz Verträge für die berufliche Vorsorge ohne Koordinationsabzug einführen kann - vorausgesetzt die Minimaldeckung gemäss BVG ist gewährleistet - ist die Situation unbefriedigend.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Änderungsentwurf zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) zu unterbreiten. Damit soll der Koordinationsabzug im Verhältnis zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers festgelegt werden.</p>
- BVG. Koordinationsabzug gemäss Beschäftigungsgrad
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