Finanzhaushaltgesetz. Aenderung (Strassenrechnung)

ShortId
93.3294
Id
19933294
Updated
10.04.2024 13:35
Language
de
Title
Finanzhaushaltgesetz. Aenderung (Strassenrechnung)
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 7. März 1991 habe ich eine gleichlautende Motion eingereicht, die vom Bundesrat am 15. Mai 1991 zur Ablehnung beantragt, vom Nationalrat indessen nicht behandelt wurde. Wegen Ablauf der zweijährigen Frist wurde sie nunmehr von der Geschäftsliste gestrichen. Weil das Problem nach wie vor aktuell ist, reiche ich die Motion erneut ein.</p><p>Der Strassenbereich unterliegt aufgrund von Artikel 36ter der Bundesverfassung einer Spezialfinanzierung. Die Strassenkasse wird durch die Hälfte des Treibstoffzolls, durch den Treibstoffzollzuschlag und - sofern die Neuregelung in Kraft tritt - durch die Erträge von Schwerverkehrsabgabe und Vignette zweckgebunden alimentiert.</p><p>Während in der Anfangsphase des Nationalstrassenbaus die Strassenkasse einen negativen Saldo aufwies, der indessen in der Folge mit den Erträgen aus dem Treibstoffzoll und dessen Zuschlag samt Zinsen voll ausgeglichen wurde, erreichte diese in den letzten Jahren einen positiven Saldo von bis zu 2,5 Milliarden Franken. Ende 1992 verfügte die Strassenkasse noch über 1,4 Milliarden Franken. Mit der vom Volk gutgeheissenen Erhöhung des Treibstoffzolls wird die Strassenkasse um zusätzliche 10 Rappen pro Liter Treibstoff geäufnet.</p><p>Die sich in der Strassenkasse befindlichen Beträge wurden indessen nie zugunsten dieser Kasse verzinst, obwohl selbstverständlich nicht nur die Erträge von Treibstoffzoll und Treibstoffzollzuschlag zweckgebunden eingesetzt werden müssten, sondern auch der Zinsertrag aus dem Aktivsaldo der Strassenkasse. Nutzniesser dieser rechtlich fragwürdigen Lösung war die allgemeine Bundeskasse, die lange Zeit von jährlichen Zinserträgen zwischen 100 und 200 Millionen Franken profitierte, die - umgekehrt - der Strassenkasse vorenthalten wurden.</p><p>Dieser unbefriedigende Zustand kann nur geändert werden, wenn sämtliche zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben für den Strassenbau über eine verselbständigte, separate Kasse abgewickelt werden und damit diese Spezialfinanzierung transparent gemacht wird. Deshalb drängt sich auch hier eine besondere Regelung im Finanzhaushaltgesetz auf, wie sie auch für den Finanzhaushalt von SBB und PTT besteht.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) gelten für die Rechnungsführung die Grundsätze der Vollständigkeit, Einheit, Bruttodarstellung, Spezifikation und Jährlichkeit.</p><p>Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben in der Rechnung aufgeführt werden. Danach dürfen Ausgaben nicht direkt über Rückstellungen oder Spezialfinanzierungen abgerechnet werden. Der Grundsatz der Einheit leitet sich aus der Vollständigkeit ab und fordert, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einer einzigen Rechnung zusammengefasst werden. Eine Aufteilung in ordentliche und ausserordentliche Rechnungen ist nicht zugelassen. Die Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit sprechen somit gegen eine verselbständigte Rechnungsführung im Strassenbereich.</p><p>Die Finanzrechnung, die sämtliche Ausgaben und Einnahmen enthält, bildet das zentrale Führungsinstrument des Bundes. Ihre Aussagekraft als Abbild der haushaltwirksamen Aktivitäten des Bundes würde stark eingeschränkt, wenn die zweckgebundenen Treibstoffzolleinnahmen und die entsprechenden Strassenverkehrsausgaben in einer eigenen Rechnung erfasst würden. Diese Ausgaben dürfen auch nicht dem Budgetbewilligungsrecht der eidgenössischen Räte entzogen werden. Eine Annahme dieser Motion könnte dazu führen, dass auch für andere Bereiche, in denen Spezialfinanzierungen bestehen (z. B. Sozialversicherung, Landwirtschaft), Sonderrechnungen gefordert würden. Die Folge wäre eine Vielzahl von separaten Rechnungen. Dadurch würden die dem Parlament zur Verfügung stehenden finanzpolitischen Mittel erheblich an Wirkung verlieren.</p><p>Wie alle anderen Einnahmen und Ausgaben des Bundes beeinflussen auch die zweckgebundenen finanzierten Strassenverkehrsausgaben das Ergebnis der Finanzrechnung. Sie haben Auswirkungen auf die Zuwachsrate der Einnahmen und Ausgaben sowie die Staats- und Fiskalquote. Diese Grössen dürfen nicht entwertet werden, indem gewisse Elemente einfach aus der Finanzrechnung herausgelöst und verselbständigt werden.</p><p>Die rechnungsmässige Verwaltung der Gelder aus den zweckgebundenen Treibstoffzollerträgen erfolgt im Rahmen einer Spezialfinanzierung. Eine Spezialfinanzierung wird immer dann gebildet, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften einzelne Einnahmen für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zu verwenden sind. Eine Spezialfinanzierung stellt sicher, dass die Einnahmen ausschliesslich für den ihnen zugedachten Zweck eingesetzt werden. Die im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungen sich ergebenden Finanzvorfälle sind nach dem Grundsatz der Vollständigkeit analog zum kantonalen Rechnungsmodell in der Verwaltungsrechnung auszuweisen.</p><p>Innerhalb der Bundesrechnung erscheinen somit die Ausgaben und Einnahmen für den Strassenverkehr in der Finanzrechnung, währenddem sich die Einlagen in Spezialfinanzierungen und die Entnahmen daraus rechnungsmässig in der Erfolgsrechnung niederschlagen. Trotz der Einbettung in die Verwaltungsrechnung ermittelt diese Rechnungsdarstellung die vom Motionär geforderte Transparenz über sämtliche Bewegungen im Zusammenhang mit der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs.</p><p>Die praktische Ausklammerung der SBB und PTT aus dem Geltungsbereich des FHG ist vor allem darauf zurückzuführen, dass diese Betriebe nach unternehmerischen Gesichtspunkten und nicht nach den Kriterien der öffentlichen Finanzwirtschaft geführt werden.</p><p>Die heutige Spezialfinanzierung im Strassenbereich stimmt mit der in Artikel 36ter der Bundesverfassung enthaltenen Regelung überein. Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Treibstoffzölle. Mit den heutigen finanzpolitischen Führungsgrundlagen, die sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Bundes einbeziehen, kann die Entwicklung</p><p>- der zweckgebundenen Treibstoffzolleinnahmen,</p><p>- der Strassenausgaben und der Spezialfinanzierung Strassenverkehr</p><p>somit vollständig erfasst und übersichtlich dargestellt werden.</p><p>Eine Änderung dieses Systems würde gegen elementare Grundsätze der öffentlichen Rechnungsführung verstossen und hätte zur Folge, dass die Aussagekraft und Transparenz der Bundesfinanzen und die parlamentarische Finanzaufsicht geschwächt würden.</p><p>Die Forderung nach einer Verzinsung des Saldos der Spezialfinanzierung Strassenverkehr ist nicht neu. Der Bundesrat hat eine solche Verzinsung in der Botschaft vom 13. März 1984 zum Treibstoffzollgesetz (BBl 1984 I 1986) ausdrücklich abgelehnt. Das Parlament hat sich dieser Auffassung stillschweigend angeschlossen.</p><p>Bei den Treibstoffzollgeldern handelt es sich um voraussetzungslos geschuldete Abgaben, die einem bestimmten Zweck gewidmet sind. Es besteht kein Schuldverhältnis bestimmten Dritten gegenüber, welches eine Verzinsung rechtfertigen würde. Angesichts der prekären Finanzlage des Bundes wäre es überdies nicht zu verantworten, die Spezialfinanzierung durch Verzinsung zu Lasten der allgemeinen Bundeskasse noch aufzustocken.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaushalt zu unterbreiten mit dem Ziel, die für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zweckgebunden zu verwendenden Mittel einer besonderen Regelung zu unterstellen, wie sie nach Artikel 1 Absatz 2 für den Finanzhaushalt der SBB- und der PTT-Betriebe besteht.</p>
  • Finanzhaushaltgesetz. Aenderung (Strassenrechnung)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 7. März 1991 habe ich eine gleichlautende Motion eingereicht, die vom Bundesrat am 15. Mai 1991 zur Ablehnung beantragt, vom Nationalrat indessen nicht behandelt wurde. Wegen Ablauf der zweijährigen Frist wurde sie nunmehr von der Geschäftsliste gestrichen. Weil das Problem nach wie vor aktuell ist, reiche ich die Motion erneut ein.</p><p>Der Strassenbereich unterliegt aufgrund von Artikel 36ter der Bundesverfassung einer Spezialfinanzierung. Die Strassenkasse wird durch die Hälfte des Treibstoffzolls, durch den Treibstoffzollzuschlag und - sofern die Neuregelung in Kraft tritt - durch die Erträge von Schwerverkehrsabgabe und Vignette zweckgebunden alimentiert.</p><p>Während in der Anfangsphase des Nationalstrassenbaus die Strassenkasse einen negativen Saldo aufwies, der indessen in der Folge mit den Erträgen aus dem Treibstoffzoll und dessen Zuschlag samt Zinsen voll ausgeglichen wurde, erreichte diese in den letzten Jahren einen positiven Saldo von bis zu 2,5 Milliarden Franken. Ende 1992 verfügte die Strassenkasse noch über 1,4 Milliarden Franken. Mit der vom Volk gutgeheissenen Erhöhung des Treibstoffzolls wird die Strassenkasse um zusätzliche 10 Rappen pro Liter Treibstoff geäufnet.</p><p>Die sich in der Strassenkasse befindlichen Beträge wurden indessen nie zugunsten dieser Kasse verzinst, obwohl selbstverständlich nicht nur die Erträge von Treibstoffzoll und Treibstoffzollzuschlag zweckgebunden eingesetzt werden müssten, sondern auch der Zinsertrag aus dem Aktivsaldo der Strassenkasse. Nutzniesser dieser rechtlich fragwürdigen Lösung war die allgemeine Bundeskasse, die lange Zeit von jährlichen Zinserträgen zwischen 100 und 200 Millionen Franken profitierte, die - umgekehrt - der Strassenkasse vorenthalten wurden.</p><p>Dieser unbefriedigende Zustand kann nur geändert werden, wenn sämtliche zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben für den Strassenbau über eine verselbständigte, separate Kasse abgewickelt werden und damit diese Spezialfinanzierung transparent gemacht wird. Deshalb drängt sich auch hier eine besondere Regelung im Finanzhaushaltgesetz auf, wie sie auch für den Finanzhaushalt von SBB und PTT besteht.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) gelten für die Rechnungsführung die Grundsätze der Vollständigkeit, Einheit, Bruttodarstellung, Spezifikation und Jährlichkeit.</p><p>Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben in der Rechnung aufgeführt werden. Danach dürfen Ausgaben nicht direkt über Rückstellungen oder Spezialfinanzierungen abgerechnet werden. Der Grundsatz der Einheit leitet sich aus der Vollständigkeit ab und fordert, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einer einzigen Rechnung zusammengefasst werden. Eine Aufteilung in ordentliche und ausserordentliche Rechnungen ist nicht zugelassen. Die Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit sprechen somit gegen eine verselbständigte Rechnungsführung im Strassenbereich.</p><p>Die Finanzrechnung, die sämtliche Ausgaben und Einnahmen enthält, bildet das zentrale Führungsinstrument des Bundes. Ihre Aussagekraft als Abbild der haushaltwirksamen Aktivitäten des Bundes würde stark eingeschränkt, wenn die zweckgebundenen Treibstoffzolleinnahmen und die entsprechenden Strassenverkehrsausgaben in einer eigenen Rechnung erfasst würden. Diese Ausgaben dürfen auch nicht dem Budgetbewilligungsrecht der eidgenössischen Räte entzogen werden. Eine Annahme dieser Motion könnte dazu führen, dass auch für andere Bereiche, in denen Spezialfinanzierungen bestehen (z. B. Sozialversicherung, Landwirtschaft), Sonderrechnungen gefordert würden. Die Folge wäre eine Vielzahl von separaten Rechnungen. Dadurch würden die dem Parlament zur Verfügung stehenden finanzpolitischen Mittel erheblich an Wirkung verlieren.</p><p>Wie alle anderen Einnahmen und Ausgaben des Bundes beeinflussen auch die zweckgebundenen finanzierten Strassenverkehrsausgaben das Ergebnis der Finanzrechnung. Sie haben Auswirkungen auf die Zuwachsrate der Einnahmen und Ausgaben sowie die Staats- und Fiskalquote. Diese Grössen dürfen nicht entwertet werden, indem gewisse Elemente einfach aus der Finanzrechnung herausgelöst und verselbständigt werden.</p><p>Die rechnungsmässige Verwaltung der Gelder aus den zweckgebundenen Treibstoffzollerträgen erfolgt im Rahmen einer Spezialfinanzierung. Eine Spezialfinanzierung wird immer dann gebildet, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften einzelne Einnahmen für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zu verwenden sind. Eine Spezialfinanzierung stellt sicher, dass die Einnahmen ausschliesslich für den ihnen zugedachten Zweck eingesetzt werden. Die im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungen sich ergebenden Finanzvorfälle sind nach dem Grundsatz der Vollständigkeit analog zum kantonalen Rechnungsmodell in der Verwaltungsrechnung auszuweisen.</p><p>Innerhalb der Bundesrechnung erscheinen somit die Ausgaben und Einnahmen für den Strassenverkehr in der Finanzrechnung, währenddem sich die Einlagen in Spezialfinanzierungen und die Entnahmen daraus rechnungsmässig in der Erfolgsrechnung niederschlagen. Trotz der Einbettung in die Verwaltungsrechnung ermittelt diese Rechnungsdarstellung die vom Motionär geforderte Transparenz über sämtliche Bewegungen im Zusammenhang mit der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs.</p><p>Die praktische Ausklammerung der SBB und PTT aus dem Geltungsbereich des FHG ist vor allem darauf zurückzuführen, dass diese Betriebe nach unternehmerischen Gesichtspunkten und nicht nach den Kriterien der öffentlichen Finanzwirtschaft geführt werden.</p><p>Die heutige Spezialfinanzierung im Strassenbereich stimmt mit der in Artikel 36ter der Bundesverfassung enthaltenen Regelung überein. Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Treibstoffzölle. Mit den heutigen finanzpolitischen Führungsgrundlagen, die sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Bundes einbeziehen, kann die Entwicklung</p><p>- der zweckgebundenen Treibstoffzolleinnahmen,</p><p>- der Strassenausgaben und der Spezialfinanzierung Strassenverkehr</p><p>somit vollständig erfasst und übersichtlich dargestellt werden.</p><p>Eine Änderung dieses Systems würde gegen elementare Grundsätze der öffentlichen Rechnungsführung verstossen und hätte zur Folge, dass die Aussagekraft und Transparenz der Bundesfinanzen und die parlamentarische Finanzaufsicht geschwächt würden.</p><p>Die Forderung nach einer Verzinsung des Saldos der Spezialfinanzierung Strassenverkehr ist nicht neu. Der Bundesrat hat eine solche Verzinsung in der Botschaft vom 13. März 1984 zum Treibstoffzollgesetz (BBl 1984 I 1986) ausdrücklich abgelehnt. Das Parlament hat sich dieser Auffassung stillschweigend angeschlossen.</p><p>Bei den Treibstoffzollgeldern handelt es sich um voraussetzungslos geschuldete Abgaben, die einem bestimmten Zweck gewidmet sind. Es besteht kein Schuldverhältnis bestimmten Dritten gegenüber, welches eine Verzinsung rechtfertigen würde. Angesichts der prekären Finanzlage des Bundes wäre es überdies nicht zu verantworten, die Spezialfinanzierung durch Verzinsung zu Lasten der allgemeinen Bundeskasse noch aufzustocken.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaushalt zu unterbreiten mit dem Ziel, die für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zweckgebunden zu verwendenden Mittel einer besonderen Regelung zu unterstellen, wie sie nach Artikel 1 Absatz 2 für den Finanzhaushalt der SBB- und der PTT-Betriebe besteht.</p>
    • Finanzhaushaltgesetz. Aenderung (Strassenrechnung)

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