Bundes-Rahmengesetz für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren

ShortId
93.3309
Id
19933309
Updated
10.04.2024 08:06
Language
de
Title
Bundes-Rahmengesetz für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die kantonalen Verwaltungsverfahrensrechte bedürften - gerade unter dem Gesichtspunkt der Revitalisierung der Wirtschaft - schon längst einer gewissen Vereinheitlichung. Besonders nachteilig für den Wirtschaftsstandort Schweiz wirken sich die schwerfälligen, zeitaufwendigen und häufig zu wenig koordinierten Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren im baurechtlichen Bereich aus. Zwar liegen den eidgenössischen Räten bereits verschiedene Vorstösse zur Vereinfachung und Beschleunigung von Bewilligungs- und Einspracheverfahren vor (so Ziff. 3 der Motion 92.3599 der christlichdemokratischen Fraktion, "Verbesserung der Rahmenbedingungen", und Ziff. 1 der Motion 93.3241 der WAK-N, "Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft").</p><p>Den genannten Vorstössen ist gemeinsam, dass sie zwar ein Ziel, aber nicht den Weg zeigen. Blosse Empfehlungen oder fragmentarische Eingriffe des Bundes werden nicht zum gewünschten Erfolg führen. Als notwendig erweist sich vielmehr die Schaffung eines Bundes-Rahmengesetzes, soweit erforderlich unter Erweiterung der Verfassungsgrundlage von Artikel 22quater der Bundesverfassung. Die damit verbundenen Eingriffe in die kantonale Verfahrensautonomie sind in Kauf zu nehmen.</p><p>Die zur inhaltlichen Regelung vorgeschlagenen Bereiche eignen sich ihrer Natur nach für eine bundesweite Grundsatzgesetzgebung. Sie erbringen gleichzeitig einen spürbaren Beitrag zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren. Sie fördern die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und regen Investitionen (beispielsweise auch auf dem Wohnbausektor) an.</p>
  • <p>1. Der Motionär verlangt Bericht und Antrag zu einem Bundes-Rahmengesetz für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren.</p><p>Der Vorstoss zielt in eine ähnliche Richtung wie andere vom Bundesrat und teilweise auch vom Parlament angenommene parlamentarische Forderungen zur Revision des Raumplanungsgesetzes (Postulat Portmann vom 20. Juni 1990, "Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen von regionaler und nationaler Bedeutung"; Postulat Leuba vom 5. Oktober 1990, "Vereinfachung der Verwaltungsverfahren"; Postulat Delalay vom 11. Juni 1991, "Vereinfachung der Bewilligungsverfahren bei öffentlichen und privaten Bauten"; Motion Meyer Theo vom 15. Juni 1992, "Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens bei kleinen Objekten"; Motion KöB-S, "Projektbewilligungsverfahren"; Motion der christlichdemokratischen Fraktion vom 18. Dezember 1992, "Verbesserung der Rahmenbedingungen"; Motion WAK-N vom 4. März 1993, "Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft. Massnahmen").</p><p>In den Bereichen Baupolizei und Planungen sind die Kantone zuständig. Dies ergibt sich aus Artikel 22quater der Bundesverfassung, der bestimmt, dass der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung Grundsätze für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung aufzustellen hat. Dementsprechend hat der Bund Zurückhaltung zu üben, was Baubewilligungsverfahren anbelangt.</p><p>Eine vom EJPD beauftragte, unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Arnold Marti stehende Beratergruppe hatte die gesetzlichen Grundlagen und die Abläufe, insbesondere komplexer Bewilligungsverfahren mit Einbezug verschiedener Sachbereiche sowie von Bund und Kantonen, grundsätzlich zu analysieren und Vorschläge zur Anpassung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) auszuarbeiten. Dabei wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Koordination der kantonalen Baubewilligungsverfahren zu ermöglichen. Die aus der Arbeit der Beratergruppe resultierenden Vorschläge tragen den verfassungsmässigen Anforderungen Rechnung und sind nun Gegenstand eines Entwurfes zur Revision des RPG, welchen der Bundesrat am 20. September 1993 in die Vernehmlassung geschickt hat.</p><p>Der Vernehmlassungsentwurf regelt die Grundsätze eines modernen und beschleunigten Verfahrens. Er hält sich an den gegebenen Verfassungsrahmen. Er verpflichtet die Kantone zur Einführung von Fristen für Verfahren und Verfahrensabschnitte. Für die unterste Bewilligungsstufe wird als bundesrechtliches Minimum die materielle Verfahrenskoordination vorgeschrieben; die Kantone haben dabei die Koordinationsbehörde sowie deren Pflichten und Arbeitsweise zu bestimmen. Für die Rechtsmittelbehörden wird im Sinne einer ganzheitlichen Gesetzesanwendung das Konzentrationsmodell (einheitliche Rechtsmittelinstanzen) vorgeschrieben.</p><p>Mit seinem Begehren nach einer Vereinheitlichung der kantonalen Baubewilligungs- und Rechtsmittelverfahren geht der Motionär einen Schritt weiter. Eine solche Forderung lässt sich indes schwerlich mit den föderalistischen Prinzipien unseres Landes vereinbaren. Im übrigen gilt es festzuhalten, dass einige Kantone bereits daran sind, die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen im Hinblick auf eine Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren vorzunehmen.</p><p>Anzumerken ist, dass der vorliegende Vernehmlassungsentwurf den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen bereits weitgehend Rechnung trägt.</p><p>2. Zu den Problemen, welche mit den kantonalen Bewilligungsverfahren verbunden sind, kommen jene hinzu, welche sich auf Bundesebene stellen. Aus diesem Grund beauftragte der Bundesrat am 7. April 1993 seine Verwaltungskontrolle (VKB), Massnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren auf Bundesebene auszuarbeiten. Dem Bundesrat ist bis im Sommer 1994 ein Bericht mit den Ergebnissen dieser Arbeiten zu unterbreiten. Mit diesem Bericht wird aufzuzeigen sein, welche Verfassungs- und Gesetzesänderungen anzustreben sind, um eine genügende Koordination zwischen den Bundesverfahren sowie zwischen parallellaufenden Verfahren zwischen Bund und Kantonen sicherstellen zu können.</p><p>Die Anliegen des Motionärs können erst auf diesen Grundlagen umfassend gewürdigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag vorzulegen für ein Bundes-Rahmengesetz für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren und soweit nötig für die Erweiterung der entsprechenden Verfassungsgrundlage. Das Bundes-Rahmengesetz soll in Form der Grundsatz-Gesetzgebung namentlich folgende Bereiche erfassen:</p><p>1. Bewilligungsverfahren</p><p>1.1 Verzicht auf Bewilligungspflicht für unbedeutende Vorhaben;</p><p>1.2 Festsetzung von Normalfristen für die Behandlung baurechtlicher Gesuche (unterschieden nach Bedeutung und versehen mit angemessenen Sanktionen);</p><p>1.3 Verfahrenskoordination mit Gesamtentscheid über alle relevanten Fragen (allenfalls verbunden mit einem verwaltungsinternen Einspracheverfahren).</p><p>2. Rechtsmittelverfahren</p><p>2.1 Beschränkung der kantonsinternen Rechtsmittelinstanzen auf zwei (welche Art. 6 EMRK respektieren) sowie Koordination der Rechtsmittelwege;</p><p>2.2 differenzierte Normalfristen (mit verkürzten Fristen für Legitimationsentscheide und für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen), versehen mit angemessener Sanktion;</p><p>2.3 Pflicht der unterliegenden Partei (inbegriffen Bewilligungsinstanz), Verfahrenskosten bzw. ausreichende Parteientschädigungen zu übernehmen, allenfalls zu bevorschussen.</p>
  • Bundes-Rahmengesetz für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die kantonalen Verwaltungsverfahrensrechte bedürften - gerade unter dem Gesichtspunkt der Revitalisierung der Wirtschaft - schon längst einer gewissen Vereinheitlichung. Besonders nachteilig für den Wirtschaftsstandort Schweiz wirken sich die schwerfälligen, zeitaufwendigen und häufig zu wenig koordinierten Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren im baurechtlichen Bereich aus. Zwar liegen den eidgenössischen Räten bereits verschiedene Vorstösse zur Vereinfachung und Beschleunigung von Bewilligungs- und Einspracheverfahren vor (so Ziff. 3 der Motion 92.3599 der christlichdemokratischen Fraktion, "Verbesserung der Rahmenbedingungen", und Ziff. 1 der Motion 93.3241 der WAK-N, "Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft").</p><p>Den genannten Vorstössen ist gemeinsam, dass sie zwar ein Ziel, aber nicht den Weg zeigen. Blosse Empfehlungen oder fragmentarische Eingriffe des Bundes werden nicht zum gewünschten Erfolg führen. Als notwendig erweist sich vielmehr die Schaffung eines Bundes-Rahmengesetzes, soweit erforderlich unter Erweiterung der Verfassungsgrundlage von Artikel 22quater der Bundesverfassung. Die damit verbundenen Eingriffe in die kantonale Verfahrensautonomie sind in Kauf zu nehmen.</p><p>Die zur inhaltlichen Regelung vorgeschlagenen Bereiche eignen sich ihrer Natur nach für eine bundesweite Grundsatzgesetzgebung. Sie erbringen gleichzeitig einen spürbaren Beitrag zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren. Sie fördern die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und regen Investitionen (beispielsweise auch auf dem Wohnbausektor) an.</p>
    • <p>1. Der Motionär verlangt Bericht und Antrag zu einem Bundes-Rahmengesetz für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren.</p><p>Der Vorstoss zielt in eine ähnliche Richtung wie andere vom Bundesrat und teilweise auch vom Parlament angenommene parlamentarische Forderungen zur Revision des Raumplanungsgesetzes (Postulat Portmann vom 20. Juni 1990, "Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen von regionaler und nationaler Bedeutung"; Postulat Leuba vom 5. Oktober 1990, "Vereinfachung der Verwaltungsverfahren"; Postulat Delalay vom 11. Juni 1991, "Vereinfachung der Bewilligungsverfahren bei öffentlichen und privaten Bauten"; Motion Meyer Theo vom 15. Juni 1992, "Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens bei kleinen Objekten"; Motion KöB-S, "Projektbewilligungsverfahren"; Motion der christlichdemokratischen Fraktion vom 18. Dezember 1992, "Verbesserung der Rahmenbedingungen"; Motion WAK-N vom 4. März 1993, "Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft. Massnahmen").</p><p>In den Bereichen Baupolizei und Planungen sind die Kantone zuständig. Dies ergibt sich aus Artikel 22quater der Bundesverfassung, der bestimmt, dass der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung Grundsätze für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung aufzustellen hat. Dementsprechend hat der Bund Zurückhaltung zu üben, was Baubewilligungsverfahren anbelangt.</p><p>Eine vom EJPD beauftragte, unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Arnold Marti stehende Beratergruppe hatte die gesetzlichen Grundlagen und die Abläufe, insbesondere komplexer Bewilligungsverfahren mit Einbezug verschiedener Sachbereiche sowie von Bund und Kantonen, grundsätzlich zu analysieren und Vorschläge zur Anpassung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) auszuarbeiten. Dabei wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Koordination der kantonalen Baubewilligungsverfahren zu ermöglichen. Die aus der Arbeit der Beratergruppe resultierenden Vorschläge tragen den verfassungsmässigen Anforderungen Rechnung und sind nun Gegenstand eines Entwurfes zur Revision des RPG, welchen der Bundesrat am 20. September 1993 in die Vernehmlassung geschickt hat.</p><p>Der Vernehmlassungsentwurf regelt die Grundsätze eines modernen und beschleunigten Verfahrens. Er hält sich an den gegebenen Verfassungsrahmen. Er verpflichtet die Kantone zur Einführung von Fristen für Verfahren und Verfahrensabschnitte. Für die unterste Bewilligungsstufe wird als bundesrechtliches Minimum die materielle Verfahrenskoordination vorgeschrieben; die Kantone haben dabei die Koordinationsbehörde sowie deren Pflichten und Arbeitsweise zu bestimmen. Für die Rechtsmittelbehörden wird im Sinne einer ganzheitlichen Gesetzesanwendung das Konzentrationsmodell (einheitliche Rechtsmittelinstanzen) vorgeschrieben.</p><p>Mit seinem Begehren nach einer Vereinheitlichung der kantonalen Baubewilligungs- und Rechtsmittelverfahren geht der Motionär einen Schritt weiter. Eine solche Forderung lässt sich indes schwerlich mit den föderalistischen Prinzipien unseres Landes vereinbaren. Im übrigen gilt es festzuhalten, dass einige Kantone bereits daran sind, die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen im Hinblick auf eine Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren vorzunehmen.</p><p>Anzumerken ist, dass der vorliegende Vernehmlassungsentwurf den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen bereits weitgehend Rechnung trägt.</p><p>2. Zu den Problemen, welche mit den kantonalen Bewilligungsverfahren verbunden sind, kommen jene hinzu, welche sich auf Bundesebene stellen. Aus diesem Grund beauftragte der Bundesrat am 7. April 1993 seine Verwaltungskontrolle (VKB), Massnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren auf Bundesebene auszuarbeiten. Dem Bundesrat ist bis im Sommer 1994 ein Bericht mit den Ergebnissen dieser Arbeiten zu unterbreiten. Mit diesem Bericht wird aufzuzeigen sein, welche Verfassungs- und Gesetzesänderungen anzustreben sind, um eine genügende Koordination zwischen den Bundesverfahren sowie zwischen parallellaufenden Verfahren zwischen Bund und Kantonen sicherstellen zu können.</p><p>Die Anliegen des Motionärs können erst auf diesen Grundlagen umfassend gewürdigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag vorzulegen für ein Bundes-Rahmengesetz für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren und soweit nötig für die Erweiterung der entsprechenden Verfassungsgrundlage. Das Bundes-Rahmengesetz soll in Form der Grundsatz-Gesetzgebung namentlich folgende Bereiche erfassen:</p><p>1. Bewilligungsverfahren</p><p>1.1 Verzicht auf Bewilligungspflicht für unbedeutende Vorhaben;</p><p>1.2 Festsetzung von Normalfristen für die Behandlung baurechtlicher Gesuche (unterschieden nach Bedeutung und versehen mit angemessenen Sanktionen);</p><p>1.3 Verfahrenskoordination mit Gesamtentscheid über alle relevanten Fragen (allenfalls verbunden mit einem verwaltungsinternen Einspracheverfahren).</p><p>2. Rechtsmittelverfahren</p><p>2.1 Beschränkung der kantonsinternen Rechtsmittelinstanzen auf zwei (welche Art. 6 EMRK respektieren) sowie Koordination der Rechtsmittelwege;</p><p>2.2 differenzierte Normalfristen (mit verkürzten Fristen für Legitimationsentscheide und für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen), versehen mit angemessener Sanktion;</p><p>2.3 Pflicht der unterliegenden Partei (inbegriffen Bewilligungsinstanz), Verfahrenskosten bzw. ausreichende Parteientschädigungen zu übernehmen, allenfalls zu bevorschussen.</p>
    • Bundes-Rahmengesetz für baurechtliche Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren

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