Anschlussrevision Aktienrecht

ShortId
93.3328
Id
19933328
Updated
28.07.2023 09:15
Language
de
Title
Anschlussrevision Aktienrecht
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Angesichts der sehr lange dauernden Revision und des sich in einem starken Wandel befindlichen wirtschaftlichen Umfeldes ist es nicht erstaunlich, dass bei der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision in bedeutenden Bereichen Unklarheiten und Lücken zutage treten. Dies ist in Anbetracht des äusserst komplexen Sachverhaltes nicht verwunderlich. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es jedoch notwendig, im Rahmen einer Anschlussrevision diese Punkte rasch zu bereinigen, um so nicht zuletzt auch Kosten seitens der Wirtschaft zu vermeiden.</p><p>Nebst dem Anliegen erhöhter Rechtssicherheit ist auch jenem der wirtschaftlichen Praktikabilität besser Rechnung zu tragen. Dabei sind vor allem solche Bestimmungen anzupassen, welche beispielsweise die Kapitalbeschaffung von Publikumsgesellschaften mittels bewährten Instrumenten unnötig zu erschweren drohen. Eine an den Kriterien der Rechtssicherheit und Praktikabilität orientierte Anschlussrevision stellt auch für die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz eine wichtige Voraussetzung dar.</p>
  • <p>Das Grundanliegen der Motion, bei der praktischen Anwendung des revidierten Aktienrechts grösstmögliche Rechtssicherheit und -klarheit zu haben, ist als solches berechtigt.</p><p>Eine vom EJPD eingesetzte Groupe de réflexion ist gegenwärtig daran, eine Lagebeurteilung vorzunehmen und Vorschläge für die künftigen Revisionen unseres Gesellschaftsrechts zu machen. Dabei wird auch die Frage einer Anschlussrevision des Aktienrechts geprüft.</p><p>Indessen erscheint zurzeit kein unmittelbarer Anlass gegeben, das Aktienrecht kurz nach Abschluss einer langwierigen Revision gleich wieder zu revidieren. Bei einem grossen Teil der als Mängel gerügten Punkte handelt es sich letztlich um politische Entscheide des Gesetzgebers. Hinter der Forderung nach einer erneuten Revision stehen hier die im Gesetzgebungsprozess unterlegenen Meinungen. Bei einer zweiten Kategorie von Mängeln handelt es sich um "Unebenheiten" des Gesetzes, welche soweit nötig durch Auslegung "geglättet" werden können. Nur ein kleiner Teil der bis heute geltend gemachten Mängel schadet tatsächlich der Kohärenz des Aktienrechts. Hier wäre eine Überarbeitung an sich erwünscht, doch dürfte sich eine eigenständige Anschlussrevision kaum lohnen; zudem würde mit einer erneuten Revision des Aktienrechts die Rechtsunsicherheit eher noch verstärkt.</p><p>Im Bereich des Gesellschaftsrechts stehen weitere Revisionen an. In deren Rahmen werden die Anliegen der Motion unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem neuen Aktienrecht geprüft und unbestrittene technische Mängel eliminiert werden können.</p><p>Vor bindenden Entscheiden über das weitere Vorgehen muss nach dem Gesagten das Ergebnis der vom EJPD eingesetzten Groupe de réflexion abgewartet werden. Der Vorstoss sollte daher nicht als Motion überwiesen werden. Der Bundesrat ist jedoch bereit, ein entsprechendes Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über eine Änderung des Obligationenrechtes zu unterbreiten. Dabei sind die nach knapp einjähriger Praxis gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem neuen Aktienrecht gebührend zu berücksichtigen. Es sind insbesondere folgende Punkte anzupassen bzw. klarer zu regeln:</p><p>- administrativ praktikable Regelung der Festübernahme bei Kapitalerhöhungen und der Handhabung der Vorratsaktien;</p><p>- erweiterte Möglichkeiten zur Wegbedingung des Vorwegzeichnungsrechtes der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen sowie Klarifizierung des wichtigen Grundes bezüglich des Bezugsrechtsausschlusses im Zusammenhang mit der Finanzierung von Übernahmen;</p><p>- Stillstand der Dreimonatsfrist bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen im Falle von Anfechtungen;</p><p>- Traktandierungsrecht im Rahmen der Generalversammlung ohne weiter gehende Einschränkung des Minderheitsschutzes; Kompetenzregelung betreffend die Wahl des Prüfers der Konzernrechnung;</p><p>- Kostenregelung bei Verantwortlichkeitsprozessen;</p><p>- Umfang und Form des Zwischenabschlusses bezüglich Kapitalerhöhungen und der Ausgabe von Obligationenanleihen;</p><p>- Regelung bezüglich Treuhänder und Behandlung der Dispoaktien bei vinkulierten Namenaktien;</p><p>- Abgrenzung zwischen börsenkotierten und privaten Aktiengesellschaften bezüglich der Vinkulierung.</p>
  • Anschlussrevision Aktienrecht
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Angesichts der sehr lange dauernden Revision und des sich in einem starken Wandel befindlichen wirtschaftlichen Umfeldes ist es nicht erstaunlich, dass bei der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision in bedeutenden Bereichen Unklarheiten und Lücken zutage treten. Dies ist in Anbetracht des äusserst komplexen Sachverhaltes nicht verwunderlich. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es jedoch notwendig, im Rahmen einer Anschlussrevision diese Punkte rasch zu bereinigen, um so nicht zuletzt auch Kosten seitens der Wirtschaft zu vermeiden.</p><p>Nebst dem Anliegen erhöhter Rechtssicherheit ist auch jenem der wirtschaftlichen Praktikabilität besser Rechnung zu tragen. Dabei sind vor allem solche Bestimmungen anzupassen, welche beispielsweise die Kapitalbeschaffung von Publikumsgesellschaften mittels bewährten Instrumenten unnötig zu erschweren drohen. Eine an den Kriterien der Rechtssicherheit und Praktikabilität orientierte Anschlussrevision stellt auch für die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz eine wichtige Voraussetzung dar.</p>
    • <p>Das Grundanliegen der Motion, bei der praktischen Anwendung des revidierten Aktienrechts grösstmögliche Rechtssicherheit und -klarheit zu haben, ist als solches berechtigt.</p><p>Eine vom EJPD eingesetzte Groupe de réflexion ist gegenwärtig daran, eine Lagebeurteilung vorzunehmen und Vorschläge für die künftigen Revisionen unseres Gesellschaftsrechts zu machen. Dabei wird auch die Frage einer Anschlussrevision des Aktienrechts geprüft.</p><p>Indessen erscheint zurzeit kein unmittelbarer Anlass gegeben, das Aktienrecht kurz nach Abschluss einer langwierigen Revision gleich wieder zu revidieren. Bei einem grossen Teil der als Mängel gerügten Punkte handelt es sich letztlich um politische Entscheide des Gesetzgebers. Hinter der Forderung nach einer erneuten Revision stehen hier die im Gesetzgebungsprozess unterlegenen Meinungen. Bei einer zweiten Kategorie von Mängeln handelt es sich um "Unebenheiten" des Gesetzes, welche soweit nötig durch Auslegung "geglättet" werden können. Nur ein kleiner Teil der bis heute geltend gemachten Mängel schadet tatsächlich der Kohärenz des Aktienrechts. Hier wäre eine Überarbeitung an sich erwünscht, doch dürfte sich eine eigenständige Anschlussrevision kaum lohnen; zudem würde mit einer erneuten Revision des Aktienrechts die Rechtsunsicherheit eher noch verstärkt.</p><p>Im Bereich des Gesellschaftsrechts stehen weitere Revisionen an. In deren Rahmen werden die Anliegen der Motion unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem neuen Aktienrecht geprüft und unbestrittene technische Mängel eliminiert werden können.</p><p>Vor bindenden Entscheiden über das weitere Vorgehen muss nach dem Gesagten das Ergebnis der vom EJPD eingesetzten Groupe de réflexion abgewartet werden. Der Vorstoss sollte daher nicht als Motion überwiesen werden. Der Bundesrat ist jedoch bereit, ein entsprechendes Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über eine Änderung des Obligationenrechtes zu unterbreiten. Dabei sind die nach knapp einjähriger Praxis gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem neuen Aktienrecht gebührend zu berücksichtigen. Es sind insbesondere folgende Punkte anzupassen bzw. klarer zu regeln:</p><p>- administrativ praktikable Regelung der Festübernahme bei Kapitalerhöhungen und der Handhabung der Vorratsaktien;</p><p>- erweiterte Möglichkeiten zur Wegbedingung des Vorwegzeichnungsrechtes der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen sowie Klarifizierung des wichtigen Grundes bezüglich des Bezugsrechtsausschlusses im Zusammenhang mit der Finanzierung von Übernahmen;</p><p>- Stillstand der Dreimonatsfrist bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen im Falle von Anfechtungen;</p><p>- Traktandierungsrecht im Rahmen der Generalversammlung ohne weiter gehende Einschränkung des Minderheitsschutzes; Kompetenzregelung betreffend die Wahl des Prüfers der Konzernrechnung;</p><p>- Kostenregelung bei Verantwortlichkeitsprozessen;</p><p>- Umfang und Form des Zwischenabschlusses bezüglich Kapitalerhöhungen und der Ausgabe von Obligationenanleihen;</p><p>- Regelung bezüglich Treuhänder und Behandlung der Dispoaktien bei vinkulierten Namenaktien;</p><p>- Abgrenzung zwischen börsenkotierten und privaten Aktiengesellschaften bezüglich der Vinkulierung.</p>
    • Anschlussrevision Aktienrecht

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