Lex Friedrich. Ausnahmen

ShortId
93.3331
Id
19933331
Updated
10.04.2024 10:38
Language
de
Title
Lex Friedrich. Ausnahmen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Lex Friedrich stellt in der Landschaft international üblicher Gesetze nicht nur immer mehr ein Unikat dar, sondern die Schweiz nimmt mit diesem Gesetz auch in Kauf, gegen verschiedene internationale Staatsverträge zu verstossen (Beispiele: Art. 1 des Vertrages mit dem Deutschen Reiche, SR 0.142.111.363; Art. 2 des Niederlassungsvertrages mit Österreich, SR 0.142.111.631, insbesondere SR 0.142.111.631.2; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Belgien, SR 0.142.111.721; Art. II des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages mit Dänemark, SR 0.142.113.141; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Spanien, SR 0.142.113.321; Art. 1 des Vertrages mit Finnland, SR 0.142.113.451; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Frankreich, SR 0.142.113.491; usw.).</p><p>Zudem diskutieren in jüngster Zeit immer mehr Staaten, dass sie das Recht auf Eigentumserwerb in ihrem Staatsgebiet nur noch solchen ausländischen Staatsbürgern gewähren wollen, deren Heimatstaat Gegenrecht hält (Beispiele: USA, Ungarn, Griechenland). Jüngstes peinliches Beispiel ist die Auseinandersetzung mit Italien im Zusammenhang mit den im Kanton Graubünden vom Bundesgericht abgesegneten Enteignungen.</p><p>2. In Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses vom 22. März 1990 zur Gesetzesflut (90.467) betont der Bundesrat, wie wichtig es ist, dass rechtsetzende Normen möglichst zweckmässig und sparsam eingesetzt werden. Er hat gleichzeitig auch seine Bereitschaft signalisiert, die Möglichkeit des Abbaus der Regelungsdichte unabhängig von konkreten Revisionsvorhaben zu prüfen.</p><p>Es ist allgemein bekannt, dass die Lex Friedrich ihre Berechtigung verloren hat. So nutzen die Kantone heute die ihnen vom Bundesamt für Justiz zugewiesenen Ausländerkontingente nicht mehr aus, da die Schweiz offensichtlich als Zielland für Immobilieninvestitionen von Ausländern an Attraktivität verloren hat. Folge davon ist, dass seit 1983 die Gesuche um Bewilligungen für ausländischen Grundstückerwerb kontinuierlich zurückgehen. Das Bundesamt für Justiz prognostiziert, dass zudem der Trend zu hohen Rückkaufszahlen durch Schweizer auch weiterhin anhalten wird.</p><p>Die Probleme, die sich heute im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen durch Ausländer stellen, sollten nicht mehr in einer speziellen Ausländergesetzgebung wie der Lex Friedrich, sondern im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung über die Raumplanung, den Natur- und Heimatschutz sowie das Baurecht behandelt werden. Dementsprechend sind denn auch bereits zahlreiche bündnerische Gemeinden daran, die Probleme mit dem Zweitwohnungsbau bzw. der Bereitstellung von Wohnungsraum für Einheimische - trotz Lex Friedrich - in ihren kommunalen Bauordnungen zu regeln.</p><p>Nicht vergessen werden darf auch, dass mit dem neuen Waldgesetz sowie den neuen Bestimmungen über das bäuerliche Bodenrecht ohnehin der grösste Teil des schweizerischen Bodens einen absoluten Schutz geniesst, der weitere Schutzmassnahmen überflüssig macht.</p><p>3. Die Lex Friedrich wird in neueren Urteilen derart streng formaljuristisch und ungeachtet jeglicher wirtschaftlicher Konsequenzen ausgelegt (Beispiele: BGE 114 Ib 261ff.: Gründung einer AG mit ausländischen Aktionären; 115 Ib 102ff.: Immobiliengesellschaft im engeren Sinn), dass das Gesetz für alle betroffenen Unternehmen, namentlich für börsenkotierte Unternehmen, zu einem Wirtschaftshemmnis geworden ist, das sich auch international gegen den Standort Schweiz auswirkt und daher nicht weiter akzeptiert werden kann. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hier für Abhilfe zu sorgen.</p><p>All diese Gründe würden für eine vollständige Abschaffung der</p><p>Lex Friedrich sprechen. Indessen dürfte die Zeit für einen solchen Schritt noch nicht reif sein. Es ist daher wichtig, mit kurzfristig realisierbaren, punktuellen Gesetzesrevisionen die störendsten Auswirkungen raschmöglichst zu beseitigen.</p><p>4. Börsenkotierte Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz haben regelmässig eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. Ihre Tätigkeit darf daher auf keinen Fall unnötigen Einschränkungen unterworfen werden. Publikumsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz sollten - wie niedergelassene natürliche Personen - ohne Bewilligungspflicht Grundstücke in der Schweiz erwerben können. Es würde dies zum Wegfall der lästigen dauernden Nachweispflicht schweizerischer Beherrschung führen, die heute alle grossen Unternehmungen wie Banken, Versicherungen usw. trifft. Die Gefahr, dass der neu vorgeschlagene Ausnahmetatbestand "Publikumsgesellschaft" durch eine missbräuchliche Gründung einer solchen Unternehmung ausgenützt wird, ist vernachlässigbar, ist doch der mit der Kotierung einer Unternehmung an der Börse verbundene Aufwand viel zu gross.</p><p>Zudem ist überhaupt nicht einsehbar, weshalb bei der Frage des Erwerbs von Anteilen börsenkotierte Anlagefonds von der Lex Friedrich privilegiert werden (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. c), nicht aber börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Dies um so mehr, da auch nach neuem Aktienrecht die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ohnehin Schweizer sein müssen. Auch die Gefahr, dass ein einzelner Aktionär einer börsenkotierten Gesellschaft seine Stellung derart ausbauen könnte, dass er direkten Zugriff auf allfällige schweizerische Immobilien erhält, ist gering zu veranschlagen (die Überlegung, die den Gesetzgeber zur Aufnahme der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen bewogen hat). Daher kann ohne weiteres der Erwerb von Aktien an schweizerischen Publikumsgesellschaften (seien es nun Immobiliengesellschaften im weiteren oder im engeren Sinn) bewilligungsfrei zugelassen werden.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu unterbreiten, in welchem börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden. Dies könnte durch die Änderung der folgenden Artikel wie folgt geschehen:</p><p>1. Durch die Einfügung einer weiteren Litera in Artikel 7 (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht):</p><p>"Keiner Bewilligung bedürfen: ....</p><p>i. (neu) Unternehmungen, deren Aktien börsenkotiert sind und deren Sitz sich in der Schweiz befindet."</p><p>2. Durch eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d (Immobiliengesellschaft im weiteren Sinn):</p><p>"d. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren Aktiven nach ihrem tatsächlichen Wert zu mehr als einem Drittel aus Grundstücken in der Schweiz bestehen, sofern Personen im Ausland dadurch eine beherrschende Stellung erhalten oder verstärken; keine Bewilligung ist jedoch erforderlich, sofern die Anteile dieser juristischen Person an einer schweizerischen Börse regelmässig gehandelt werden und sich ihr Sitz in der Schweiz befindet; ...."</p><p>3. Durch eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e (Immobiliengesellschaft im engeren Sinn):</p><p>"e. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz ist; keine Bewilligung ist jedoch erforderlich, sofern die Anteile dieser juristischen Person an einer schweizerischen Börse regelmässig gehandelt werden und sich ihr Sitz in der Schweiz befindet; ...."</p>
  • Lex Friedrich. Ausnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Lex Friedrich stellt in der Landschaft international üblicher Gesetze nicht nur immer mehr ein Unikat dar, sondern die Schweiz nimmt mit diesem Gesetz auch in Kauf, gegen verschiedene internationale Staatsverträge zu verstossen (Beispiele: Art. 1 des Vertrages mit dem Deutschen Reiche, SR 0.142.111.363; Art. 2 des Niederlassungsvertrages mit Österreich, SR 0.142.111.631, insbesondere SR 0.142.111.631.2; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Belgien, SR 0.142.111.721; Art. II des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages mit Dänemark, SR 0.142.113.141; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Spanien, SR 0.142.113.321; Art. 1 des Vertrages mit Finnland, SR 0.142.113.451; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Frankreich, SR 0.142.113.491; usw.).</p><p>Zudem diskutieren in jüngster Zeit immer mehr Staaten, dass sie das Recht auf Eigentumserwerb in ihrem Staatsgebiet nur noch solchen ausländischen Staatsbürgern gewähren wollen, deren Heimatstaat Gegenrecht hält (Beispiele: USA, Ungarn, Griechenland). Jüngstes peinliches Beispiel ist die Auseinandersetzung mit Italien im Zusammenhang mit den im Kanton Graubünden vom Bundesgericht abgesegneten Enteignungen.</p><p>2. In Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses vom 22. März 1990 zur Gesetzesflut (90.467) betont der Bundesrat, wie wichtig es ist, dass rechtsetzende Normen möglichst zweckmässig und sparsam eingesetzt werden. Er hat gleichzeitig auch seine Bereitschaft signalisiert, die Möglichkeit des Abbaus der Regelungsdichte unabhängig von konkreten Revisionsvorhaben zu prüfen.</p><p>Es ist allgemein bekannt, dass die Lex Friedrich ihre Berechtigung verloren hat. So nutzen die Kantone heute die ihnen vom Bundesamt für Justiz zugewiesenen Ausländerkontingente nicht mehr aus, da die Schweiz offensichtlich als Zielland für Immobilieninvestitionen von Ausländern an Attraktivität verloren hat. Folge davon ist, dass seit 1983 die Gesuche um Bewilligungen für ausländischen Grundstückerwerb kontinuierlich zurückgehen. Das Bundesamt für Justiz prognostiziert, dass zudem der Trend zu hohen Rückkaufszahlen durch Schweizer auch weiterhin anhalten wird.</p><p>Die Probleme, die sich heute im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen durch Ausländer stellen, sollten nicht mehr in einer speziellen Ausländergesetzgebung wie der Lex Friedrich, sondern im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung über die Raumplanung, den Natur- und Heimatschutz sowie das Baurecht behandelt werden. Dementsprechend sind denn auch bereits zahlreiche bündnerische Gemeinden daran, die Probleme mit dem Zweitwohnungsbau bzw. der Bereitstellung von Wohnungsraum für Einheimische - trotz Lex Friedrich - in ihren kommunalen Bauordnungen zu regeln.</p><p>Nicht vergessen werden darf auch, dass mit dem neuen Waldgesetz sowie den neuen Bestimmungen über das bäuerliche Bodenrecht ohnehin der grösste Teil des schweizerischen Bodens einen absoluten Schutz geniesst, der weitere Schutzmassnahmen überflüssig macht.</p><p>3. Die Lex Friedrich wird in neueren Urteilen derart streng formaljuristisch und ungeachtet jeglicher wirtschaftlicher Konsequenzen ausgelegt (Beispiele: BGE 114 Ib 261ff.: Gründung einer AG mit ausländischen Aktionären; 115 Ib 102ff.: Immobiliengesellschaft im engeren Sinn), dass das Gesetz für alle betroffenen Unternehmen, namentlich für börsenkotierte Unternehmen, zu einem Wirtschaftshemmnis geworden ist, das sich auch international gegen den Standort Schweiz auswirkt und daher nicht weiter akzeptiert werden kann. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hier für Abhilfe zu sorgen.</p><p>All diese Gründe würden für eine vollständige Abschaffung der</p><p>Lex Friedrich sprechen. Indessen dürfte die Zeit für einen solchen Schritt noch nicht reif sein. Es ist daher wichtig, mit kurzfristig realisierbaren, punktuellen Gesetzesrevisionen die störendsten Auswirkungen raschmöglichst zu beseitigen.</p><p>4. Börsenkotierte Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz haben regelmässig eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. Ihre Tätigkeit darf daher auf keinen Fall unnötigen Einschränkungen unterworfen werden. Publikumsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz sollten - wie niedergelassene natürliche Personen - ohne Bewilligungspflicht Grundstücke in der Schweiz erwerben können. Es würde dies zum Wegfall der lästigen dauernden Nachweispflicht schweizerischer Beherrschung führen, die heute alle grossen Unternehmungen wie Banken, Versicherungen usw. trifft. Die Gefahr, dass der neu vorgeschlagene Ausnahmetatbestand "Publikumsgesellschaft" durch eine missbräuchliche Gründung einer solchen Unternehmung ausgenützt wird, ist vernachlässigbar, ist doch der mit der Kotierung einer Unternehmung an der Börse verbundene Aufwand viel zu gross.</p><p>Zudem ist überhaupt nicht einsehbar, weshalb bei der Frage des Erwerbs von Anteilen börsenkotierte Anlagefonds von der Lex Friedrich privilegiert werden (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. c), nicht aber börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Dies um so mehr, da auch nach neuem Aktienrecht die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ohnehin Schweizer sein müssen. Auch die Gefahr, dass ein einzelner Aktionär einer börsenkotierten Gesellschaft seine Stellung derart ausbauen könnte, dass er direkten Zugriff auf allfällige schweizerische Immobilien erhält, ist gering zu veranschlagen (die Überlegung, die den Gesetzgeber zur Aufnahme der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen bewogen hat). Daher kann ohne weiteres der Erwerb von Aktien an schweizerischen Publikumsgesellschaften (seien es nun Immobiliengesellschaften im weiteren oder im engeren Sinn) bewilligungsfrei zugelassen werden.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu unterbreiten, in welchem börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden. Dies könnte durch die Änderung der folgenden Artikel wie folgt geschehen:</p><p>1. Durch die Einfügung einer weiteren Litera in Artikel 7 (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht):</p><p>"Keiner Bewilligung bedürfen: ....</p><p>i. (neu) Unternehmungen, deren Aktien börsenkotiert sind und deren Sitz sich in der Schweiz befindet."</p><p>2. Durch eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d (Immobiliengesellschaft im weiteren Sinn):</p><p>"d. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren Aktiven nach ihrem tatsächlichen Wert zu mehr als einem Drittel aus Grundstücken in der Schweiz bestehen, sofern Personen im Ausland dadurch eine beherrschende Stellung erhalten oder verstärken; keine Bewilligung ist jedoch erforderlich, sofern die Anteile dieser juristischen Person an einer schweizerischen Börse regelmässig gehandelt werden und sich ihr Sitz in der Schweiz befindet; ...."</p><p>3. Durch eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e (Immobiliengesellschaft im engeren Sinn):</p><p>"e. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz ist; keine Bewilligung ist jedoch erforderlich, sofern die Anteile dieser juristischen Person an einer schweizerischen Börse regelmässig gehandelt werden und sich ihr Sitz in der Schweiz befindet; ...."</p>
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