Unabhängige Länderdokumentation

ShortId
93.3335
Id
19933335
Updated
10.04.2024 12:43
Language
de
Title
Unabhängige Länderdokumentation
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Heute ist es so, dass das BFF eine umfassende Länderdokumentation angelegt hat und betreibt. Die Sammlung und ihre Auswertung sowie die vom BFF sporadisch vorgenommenen Lagebeurteilungen bezüglich einzelner Herkunftsländer unterliegen weder einer Kontrolle, noch sind sie Aussenstehenden zugänglich.</p><p>Die Asylrekurskommission betreibt eine eigene, wesentlich eingeschränktere Länderdokumentation, welche sich zu einem grossen Teil auf die (Fotokopien der) BFF-Dokumentation stützt. Registrierung, Ablage und Bewirtschaftung erfolgen allerdings ein zweites Mal.</p><p>Auch im EDA (Direktion für Völkerrecht, Sektion Menschenrechte) wird eine Dokumentation über die Menschenrechtssituation in den gleichen (und weiteren) Ländern geführt.</p><p>Eine Zusammenlegung dieser Dokumentationen würde Einsparungen bringen und Synergien freisetzen.</p><p>2. Gemäss ARK-Verordnung kann die ARK schon heute "auf die Dokumentation der Bundesverwaltung, insbesondere auf jene des Bundesamtes (für Flüchtlinge), zurückgreifen (Art. 21 Avs. 2 VOARK). Was sie aber als Oberinstanz nicht darf, ist die Kontaktnahme mit den teilweise hervorragend informierten Länderspezialisten des BFF, da diesen als BFF-Beamten jegliche Beteiligung am Beschwerdeentscheid strikte verwehrt ist. So geht vorhandenes Know-how verloren, und die ARK hat nur die Wahl, schlecht informiert zu entscheiden oder für teures Geld externe Gutachtenaufträge zu vergeben.</p><p>3. Nur bei einem Teil der Länderdokumentation bestehen berechtigte Interessen auf Geheimhaltung. Ein grosser Teil aber besteht aus der Sammlung allgemein zugänglicher Dokumente. Dieser Teil soll einer weiteren Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Damit würden nicht nur berechtigte Interessen (z.B. von Rechtsanwälten) erfüllt, sondern es ergäbe sich auch eine Kontrolle über die Vollständigkeit und Unparteilichkeit der Sammlung. Diese Form einer eigenständigen und weitgehend offenen Dokumentationsstelle über die Herkunftsländer von Flüchtlingen und Immigranten hat z.B. Kanada gewählt und praktiziert dieses System mit Erfolg. Auch im Hinblick auf unsere Annäherung an ein Migrationsgesetz und eine eigentliche Migrationspolitik ist eine Zusammenlegung und eine Professionalisierung der Herkunftsländer-Informationsstellen ein Gebot der Stunde.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Länderdokumentation des Bundesamtes für Flüchtlinge aus diesem Amt auszugliedern und eine eigenständige, leichter zugängliche Dokumentation ausserhalb der Asylbehörden, eventuell ausserhalb des EJPD, zu schaffen.</p>
  • Unabhängige Länderdokumentation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Heute ist es so, dass das BFF eine umfassende Länderdokumentation angelegt hat und betreibt. Die Sammlung und ihre Auswertung sowie die vom BFF sporadisch vorgenommenen Lagebeurteilungen bezüglich einzelner Herkunftsländer unterliegen weder einer Kontrolle, noch sind sie Aussenstehenden zugänglich.</p><p>Die Asylrekurskommission betreibt eine eigene, wesentlich eingeschränktere Länderdokumentation, welche sich zu einem grossen Teil auf die (Fotokopien der) BFF-Dokumentation stützt. Registrierung, Ablage und Bewirtschaftung erfolgen allerdings ein zweites Mal.</p><p>Auch im EDA (Direktion für Völkerrecht, Sektion Menschenrechte) wird eine Dokumentation über die Menschenrechtssituation in den gleichen (und weiteren) Ländern geführt.</p><p>Eine Zusammenlegung dieser Dokumentationen würde Einsparungen bringen und Synergien freisetzen.</p><p>2. Gemäss ARK-Verordnung kann die ARK schon heute "auf die Dokumentation der Bundesverwaltung, insbesondere auf jene des Bundesamtes (für Flüchtlinge), zurückgreifen (Art. 21 Avs. 2 VOARK). Was sie aber als Oberinstanz nicht darf, ist die Kontaktnahme mit den teilweise hervorragend informierten Länderspezialisten des BFF, da diesen als BFF-Beamten jegliche Beteiligung am Beschwerdeentscheid strikte verwehrt ist. So geht vorhandenes Know-how verloren, und die ARK hat nur die Wahl, schlecht informiert zu entscheiden oder für teures Geld externe Gutachtenaufträge zu vergeben.</p><p>3. Nur bei einem Teil der Länderdokumentation bestehen berechtigte Interessen auf Geheimhaltung. Ein grosser Teil aber besteht aus der Sammlung allgemein zugänglicher Dokumente. Dieser Teil soll einer weiteren Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Damit würden nicht nur berechtigte Interessen (z.B. von Rechtsanwälten) erfüllt, sondern es ergäbe sich auch eine Kontrolle über die Vollständigkeit und Unparteilichkeit der Sammlung. Diese Form einer eigenständigen und weitgehend offenen Dokumentationsstelle über die Herkunftsländer von Flüchtlingen und Immigranten hat z.B. Kanada gewählt und praktiziert dieses System mit Erfolg. Auch im Hinblick auf unsere Annäherung an ein Migrationsgesetz und eine eigentliche Migrationspolitik ist eine Zusammenlegung und eine Professionalisierung der Herkunftsländer-Informationsstellen ein Gebot der Stunde.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Länderdokumentation des Bundesamtes für Flüchtlinge aus diesem Amt auszugliedern und eine eigenständige, leichter zugängliche Dokumentation ausserhalb der Asylbehörden, eventuell ausserhalb des EJPD, zu schaffen.</p>
    • Unabhängige Länderdokumentation

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