AHV-Renten. Steuerbefreiung
- ShortId
-
93.3345
- Id
-
19933345
- Updated
-
10.04.2024 08:07
- Language
-
de
- Title
-
AHV-Renten. Steuerbefreiung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auch wenn man berücksichtigt, dass bereits ein beträchtlicher Teil von AHV-Bezügerinnen und Bezügern keine Steuern bezahlen müssen, weil ihr Einkommen unterhalb der von Bund und Kantonen für die Steuerpflicht festgesetzten Grenzen liegt, ist der Postulant der Auffassung, die geforderte Massnahme sei angebracht. Er ersucht deshalb den Bundesrat, sie auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen.</p><p>Es handelt sich hier um eine Grundversicherung, die während der sogenannten aktiven Jahre geäufnet wird. Dies gilt sowohl für Männer als auch für Frauen. Angesichts der Tatsache, dass diese Leistung die Lebenshaltungskosten der Rentnerinnen und Rentner nicht immer zu decken vermag, sollte die vorgeschlagene Massnahme nicht nur ein Lippenbekenntnis sein, sondern einen substantiellen Beitrag leisten.</p><p>Da viele Rentenbezügerinnen und -bezüger schon in ihren aktiven Jahren ihren Steuerbeitrag geleistet haben, um schliesslich in den Genuss der AHV zu kommen, halte ich es für politisch und für steuerpolitisch angebracht, auf dem Gesetzesweg diese fundamentalen Sozialversicherungsleistungen von den Steuern zu befreien. Dabei soll insbesondere der Bedeutung von Punkt 3 des Postulates Rechnung getragen werden.</p>
- Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Postulant ersucht den Bundesrat, die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht die AHV-Renten von der Steuer befreit werden könnten.</p><p>Dabei ist namentlich zu berücksichtigen:</p><p>1. die stetig steigende Zahl der Rentenbezügerinnen und -bezüger, die während ihres Arbeitslebens einer Tätigkeit nachgingen, die hohe Steuern einbrachte;</p><p>2. die gegenwärtige Wirtschaftskrise, die auch den sozialen Rahmen tangiert;</p><p>3. die Notwendigkeit, die Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten (die den Vorschriften von Art. 24 Bst. h DBG nicht unterliegen), und die anderen Rentenbezügerinnen und -bezüger gleich zu behandeln. Dies kann erreicht werden, indem für letztere ein bestimmter Mindestanteil der Renten von den Steuern befreit wird.</p>
- AHV-Renten. Steuerbefreiung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Auch wenn man berücksichtigt, dass bereits ein beträchtlicher Teil von AHV-Bezügerinnen und Bezügern keine Steuern bezahlen müssen, weil ihr Einkommen unterhalb der von Bund und Kantonen für die Steuerpflicht festgesetzten Grenzen liegt, ist der Postulant der Auffassung, die geforderte Massnahme sei angebracht. Er ersucht deshalb den Bundesrat, sie auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen.</p><p>Es handelt sich hier um eine Grundversicherung, die während der sogenannten aktiven Jahre geäufnet wird. Dies gilt sowohl für Männer als auch für Frauen. Angesichts der Tatsache, dass diese Leistung die Lebenshaltungskosten der Rentnerinnen und Rentner nicht immer zu decken vermag, sollte die vorgeschlagene Massnahme nicht nur ein Lippenbekenntnis sein, sondern einen substantiellen Beitrag leisten.</p><p>Da viele Rentenbezügerinnen und -bezüger schon in ihren aktiven Jahren ihren Steuerbeitrag geleistet haben, um schliesslich in den Genuss der AHV zu kommen, halte ich es für politisch und für steuerpolitisch angebracht, auf dem Gesetzesweg diese fundamentalen Sozialversicherungsleistungen von den Steuern zu befreien. Dabei soll insbesondere der Bedeutung von Punkt 3 des Postulates Rechnung getragen werden.</p>
- Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Postulant ersucht den Bundesrat, die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht die AHV-Renten von der Steuer befreit werden könnten.</p><p>Dabei ist namentlich zu berücksichtigen:</p><p>1. die stetig steigende Zahl der Rentenbezügerinnen und -bezüger, die während ihres Arbeitslebens einer Tätigkeit nachgingen, die hohe Steuern einbrachte;</p><p>2. die gegenwärtige Wirtschaftskrise, die auch den sozialen Rahmen tangiert;</p><p>3. die Notwendigkeit, die Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten (die den Vorschriften von Art. 24 Bst. h DBG nicht unterliegen), und die anderen Rentenbezügerinnen und -bezüger gleich zu behandeln. Dies kann erreicht werden, indem für letztere ein bestimmter Mindestanteil der Renten von den Steuern befreit wird.</p>
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