Entschuldung der Landwirtschaft

ShortId
93.3396
Id
19933396
Updated
10.04.2024 18:24
Language
de
Title
Entschuldung der Landwirtschaft
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die landwirtschaftlichen Familienbetriebe sind im Verhältnis zu ihren Einkommensmöglichkeiten überschuldet. Die Schuld wird auf rund 15 Milliarden Franken oder durchschnittlich 15 000 Franken pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche geschätzt.</p><p>Da einerseits das bäuerliche Einkommen stetig abnimmt, die Kassen leer sind, das neue bäuerliche Bodenrecht und die neuen Bestimmungen über den Ertragswert die Möglichkeiten der grundpfändlichen Belastung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone vermindern und da andererseits das Konzept der Direktzahlungen sowie die GATT-Verträge die Landwirte benachteiligen, ist es dringend notwendig, alles zu versuchen, um die Landwirtschaft, die zu einer niedrigeren Produktion verurteilt ist, wirksam und mit weniger Kostenaufwand zu schützen.</p><p>Das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (SR 914.1) erlaubt die Gewährung von unverzinslichen Darlehen entweder in Form von Investitionskrediten oder in Form von Betriebshilfen.</p><p>Damit die Kantone die Hilfen auf die verschiedenen Empfänger selber verteilen können, ist es nötig, Artikel 34 der Verordnung zu ändern (SR 914.11).</p><p>Die Finanzhilfen sollten m.E. in Form eines Gesamtbeitrags gezahlt und gleichermassen für Investitionsbedürfnisse und für Unterstützungsbeiträge an Betriebe in finanziellen Schwierigkeiten verwendet werden.</p><p>Mit diesen globalen Finanzhilfen könnten die Kantone aufgrund der Beitragsgesuche die in jedem Einzelfall erforderlichen Mittel festlegen, statt die Subventionen z.B. von den Baukosten abhängig zu machen.</p><p>Dies würde es den Kantonen ermöglichen, die Kredite vermehrt für Schuldentilgung einzusetzen.</p><p>Es ist zu sagen, dass nicht notwendigerweise diejenigen Betriebsinhaber verschuldet sind, die Grundstücke zu überhöhten Preisen zugekauft haben. Es handelt sich vielmehr um Landwirte, die ihren Betrieb unternehmerisch führen und intensives Bewirtschaften und rationelles Produzieren gelernt haben, wozu sie seinerzeit sowohl von den Behörden als auch von den Fachleuten ermuntert wurden.</p><p>Eigentlich sind nur die Kantone in der Lage, über Dringlichkeit und Prioritäten bei der Zuteilung der Beiträge zu entscheiden und die verschiedenen Ursachen der Verschuldung zu beurteilen (mangelhafte Betriebsführung, Betriebsdynamik, übertriebene Investitionen, Verschuldung pro Hektare, etc.).</p><p>Diese Massnahme entspricht der Politik des Bundes (nach dem Beispiel des Bundesbeschlusses vom 19.3.1993 betreffend die Finanzhilfen im landwirtschaftlichen Hochbau). Dank dem Einspracheverfahren bleibt auch die Oberaufsicht des Bundes gewahrt. Zudem ergibt sich eine Beschleunigung der Verfahren, und der Kreis der Beitragsempfänger lässt sich besser abstecken.</p><p>Für die öffentliche Hand ist es langfristig auf jeden Fall kostengünstiger, durch Verminderung der Schulden den Betrieben neue Dyamik zu geben als durch Direktzahlungen fehlende Verdienstmöglichkeiten zu kompensieren. In Frankreich hat die Regierung Balladur kürzlich ein analoges Unterstützungsprojekt über 1,5 Milliarden Francs lanciert.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzubereiten.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Angesichts der finanziellen Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe ersuchen wir den Bundesrat, Artikel 34 der Verordnung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBV) zu ändern.</p><p>Der Bundesrat wird insbesondere ersucht, den Kantonen einen Gesamtbeitrag und nicht separate Beiträge zur Verfügung zu stellen; die Kantone erhielten dadurch die Möglichkeit, die Beiträge entsprechend den spezifischen Investitions- und Entschuldungsbedürfnissen der landwirtschaftlichen Betriebe zu verteilen.</p>
  • Entschuldung der Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die landwirtschaftlichen Familienbetriebe sind im Verhältnis zu ihren Einkommensmöglichkeiten überschuldet. Die Schuld wird auf rund 15 Milliarden Franken oder durchschnittlich 15 000 Franken pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche geschätzt.</p><p>Da einerseits das bäuerliche Einkommen stetig abnimmt, die Kassen leer sind, das neue bäuerliche Bodenrecht und die neuen Bestimmungen über den Ertragswert die Möglichkeiten der grundpfändlichen Belastung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone vermindern und da andererseits das Konzept der Direktzahlungen sowie die GATT-Verträge die Landwirte benachteiligen, ist es dringend notwendig, alles zu versuchen, um die Landwirtschaft, die zu einer niedrigeren Produktion verurteilt ist, wirksam und mit weniger Kostenaufwand zu schützen.</p><p>Das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (SR 914.1) erlaubt die Gewährung von unverzinslichen Darlehen entweder in Form von Investitionskrediten oder in Form von Betriebshilfen.</p><p>Damit die Kantone die Hilfen auf die verschiedenen Empfänger selber verteilen können, ist es nötig, Artikel 34 der Verordnung zu ändern (SR 914.11).</p><p>Die Finanzhilfen sollten m.E. in Form eines Gesamtbeitrags gezahlt und gleichermassen für Investitionsbedürfnisse und für Unterstützungsbeiträge an Betriebe in finanziellen Schwierigkeiten verwendet werden.</p><p>Mit diesen globalen Finanzhilfen könnten die Kantone aufgrund der Beitragsgesuche die in jedem Einzelfall erforderlichen Mittel festlegen, statt die Subventionen z.B. von den Baukosten abhängig zu machen.</p><p>Dies würde es den Kantonen ermöglichen, die Kredite vermehrt für Schuldentilgung einzusetzen.</p><p>Es ist zu sagen, dass nicht notwendigerweise diejenigen Betriebsinhaber verschuldet sind, die Grundstücke zu überhöhten Preisen zugekauft haben. Es handelt sich vielmehr um Landwirte, die ihren Betrieb unternehmerisch führen und intensives Bewirtschaften und rationelles Produzieren gelernt haben, wozu sie seinerzeit sowohl von den Behörden als auch von den Fachleuten ermuntert wurden.</p><p>Eigentlich sind nur die Kantone in der Lage, über Dringlichkeit und Prioritäten bei der Zuteilung der Beiträge zu entscheiden und die verschiedenen Ursachen der Verschuldung zu beurteilen (mangelhafte Betriebsführung, Betriebsdynamik, übertriebene Investitionen, Verschuldung pro Hektare, etc.).</p><p>Diese Massnahme entspricht der Politik des Bundes (nach dem Beispiel des Bundesbeschlusses vom 19.3.1993 betreffend die Finanzhilfen im landwirtschaftlichen Hochbau). Dank dem Einspracheverfahren bleibt auch die Oberaufsicht des Bundes gewahrt. Zudem ergibt sich eine Beschleunigung der Verfahren, und der Kreis der Beitragsempfänger lässt sich besser abstecken.</p><p>Für die öffentliche Hand ist es langfristig auf jeden Fall kostengünstiger, durch Verminderung der Schulden den Betrieben neue Dyamik zu geben als durch Direktzahlungen fehlende Verdienstmöglichkeiten zu kompensieren. In Frankreich hat die Regierung Balladur kürzlich ein analoges Unterstützungsprojekt über 1,5 Milliarden Francs lanciert.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzubereiten.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Angesichts der finanziellen Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe ersuchen wir den Bundesrat, Artikel 34 der Verordnung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBV) zu ändern.</p><p>Der Bundesrat wird insbesondere ersucht, den Kantonen einen Gesamtbeitrag und nicht separate Beiträge zur Verfügung zu stellen; die Kantone erhielten dadurch die Möglichkeit, die Beiträge entsprechend den spezifischen Investitions- und Entschuldungsbedürfnissen der landwirtschaftlichen Betriebe zu verteilen.</p>
    • Entschuldung der Landwirtschaft

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