Betäubungsmittelgesetz. Ausweisung von ausländischen Straftätern

ShortId
93.3420
Id
19933420
Updated
28.07.2023 12:17
Language
de
Title
Betäubungsmittelgesetz. Ausweisung von ausländischen Straftätern
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Schweizervolk ist zu Recht besorgt darüber, dass sich immer mehr Drogenhändlerringe bilden, an denen Ausländer, die sich nur vorübergehend in unserem Land aufhalten, oder Asylbewerber aktiv beteiligt sind. Um bei uns ihren kriminellen Aktivitäten nachgehen zu können, missbrauchen die Drogenhändler manchmal sogar das Asylverfahren.</p><p>Eine sofortige Ausweisung dieser kriminellen Ausländer wäre nicht die richtige Lösung, da die Drogenhändler dadurch praktisch straflos davonkämen. Nach den Grundsätzen des Rechtsstaates und der Strafverfolgung sind sie der Justiz Rechenschaft schuldig und sollen die Kraft des Gesetzes zu spüren bekommen.</p><p>Nach Strafgesetzbuch ist die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer fakultativ. Möglich ist auch die bedingte Ausweisung. Ausserdem kann die für die bedingte Entlassung zuständige Behörde die Ausweisung aufschieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss diese Behörde entscheiden, wo der Verurteilte die besten Resozialisierungschancen hat.</p><p>Diese Rechtsprechung hat den seltsamen Effekt, dass die Verurteilten, deren Kontakte mit unserem Land - abgesehen von ihren kriminellen Aktivitäten - vornehmlich darin bestehen, dass sie sich lange Zeit in unseren Gefängnissen oder sogar in Halbfreiheit befinden, die Möglichkeit erhalten zu zeigen, dass ihre Resozialisierungschancen in unserem Land besser sind als in ihrem!</p><p>Die Zunahme des Drogenhandels und insbesondere seine internationalen Verflechtungen stellen für unsere Jugend und selbst für unsere demokratische Rechtsordnung eine grosse Gefahr dar. Ausländer, die unsere Gastfreundschaft geniessen (mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltsbewilligung, als Touristen oder als Asylbewerber) und sich an solchen Aktivitäten beteiligen, sollten nach Verbüssung ihrer Strafe oder nach einem Urteil mit bedingtem Strafvollzug keinesfalls in der Schweiz verbleiben dürfen. Ausnahmen rechtfertigen sich nur im Zusammenhang mit den - in diesen Fällen übrigens restriktiv auszulegenden - internationalen Übereinkommen über die Nichtrückschiebung ins Herkunftsland aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen.</p><p>Ausländer, die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem 4. Kapitel des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel verurteilt werden, sollen inskünftig automatisch des Landes verwiesen werden. Da eine solche Bestimmung Verurteilungen zu Haft und Busse nicht einschliesst, sind leichte Vergehen davon nicht betroffen.</p>
  • <p>Die Einführung der zwingenden strafrechtlichen Landesverweisung für alle Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, die wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verurteilt wurden, führt nicht nur zu einer Verschärfung von Artikel 55 StGB, sondern auch zu einer teilweisen Aufhebung der allgemeinen Regeln der Strafzumessung (Art. 63 StGB) und verunmöglicht dem Richter die Verhängung einer bedingten Landesverweisung (Art. 41 StGB). Sie würde ferner nicht nur Drogenhändler, sondern teilweise auch Drogenkonsumenten erfassen.</p><p>Ein Hauptzweck der Strafe besteht in der Resozialisierung des Täters, und die bedingte Landesverweisung soll diesem Ziel dienen. Bei den mit der Motion hauptsächlich anvisierten Ausländern, welche nur zur Verübung von Straftaten in die Schweiz einreisen, fehlen jedoch zumeist engere Beziehungen zur Schweiz, so dass eine Resozialisierung in unserem Land in aller Regel gar nicht in Betracht fällt, sondern eine strafrechtliche Landesverweisung geboten ist. Eine Resozialisierung in der Schweiz kann jedoch in Einzelfällen, beispielsweise bei integrierten Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung, sinnvoll sein und sollte daher nicht generell ausgeschlossen werden.</p><p>Gestützt auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) besteht die Möglichkeit, gegen Ausländer Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen anzuordnen, auch wenn gegen sie keine strafrechtliche Landesverweisung verhängt oder diese probeweise aufgeschoben worden ist. Der Umstand, dass eine Ausweisung sowohl im Strafrecht als auch im Fremdenrecht vorgesehen ist, führt immer wieder zu Konflikten und Doppelspurigkeiten. Aus diesem Grund sieht der Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, der diesen Sommer in die Vernehmlassung geschickt wurde, die Aufhebung der Landesverweisung vor. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sollen nach Auffassung der Expertenkommission in Zukunft allein gestützt auf das Anag vorgenommen werden.</p><p>Der Bundesrat ist entschlossen, den Drogenhandel mit adäquaten und effizienten Mitteln zu bekämpfen. Zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und eines kontrollierten Vollzugs der Wegweisung von Ausländern ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung befindet sich ein Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in Vorbereitung, in welchem die Einführung einer Vorbereitunshaft und die Ausdehnung der Ausschaffungshaft vorgesehen sind. Dieser Erlass bildet neben den bereits bestehenden ausländerrechtlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen die Grundlage für ein gezieltes und wirksames Vorgehen. Demgegenüber wäre es widersprüchlich und wenig sachgerecht, die Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung ins Auge zu fassen, um gleichzeitig in einem Spezialgesetz eine Verschärfung dieser Landesverweisung vorzusehen. Die Überweisung der Motion in Form eines Postulates würde es jedoch erlauben, gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, anstelle der Abschaffung eine generelle - nicht nur auf das Betäubungsmittelgesetz beschränkte - Verschärfung der Landesverweisung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Räten eine Ergänzung des 4. Kapitels des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vorzuschlagen, wonach abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches alle Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, die wegen eines Verstosses gegen das erwähnte Gesetz zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, automatisch des Landes verwiesen werden, sobald sie ihre Strafe verbüsst haben oder - wenn sie zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sind - sobald das Urteil vollstreckbar ist. Die Landesverweisung soll von der für das Urteil oder die bedingte Entlassung zuständigen Behörde nicht aufgeschoben werden können.</p><p>Die internationalen Übereinkommen über die Nichtausschaffung sind vorbehalten.</p>
  • Betäubungsmittelgesetz. Ausweisung von ausländischen Straftätern
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Schweizervolk ist zu Recht besorgt darüber, dass sich immer mehr Drogenhändlerringe bilden, an denen Ausländer, die sich nur vorübergehend in unserem Land aufhalten, oder Asylbewerber aktiv beteiligt sind. Um bei uns ihren kriminellen Aktivitäten nachgehen zu können, missbrauchen die Drogenhändler manchmal sogar das Asylverfahren.</p><p>Eine sofortige Ausweisung dieser kriminellen Ausländer wäre nicht die richtige Lösung, da die Drogenhändler dadurch praktisch straflos davonkämen. Nach den Grundsätzen des Rechtsstaates und der Strafverfolgung sind sie der Justiz Rechenschaft schuldig und sollen die Kraft des Gesetzes zu spüren bekommen.</p><p>Nach Strafgesetzbuch ist die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer fakultativ. Möglich ist auch die bedingte Ausweisung. Ausserdem kann die für die bedingte Entlassung zuständige Behörde die Ausweisung aufschieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss diese Behörde entscheiden, wo der Verurteilte die besten Resozialisierungschancen hat.</p><p>Diese Rechtsprechung hat den seltsamen Effekt, dass die Verurteilten, deren Kontakte mit unserem Land - abgesehen von ihren kriminellen Aktivitäten - vornehmlich darin bestehen, dass sie sich lange Zeit in unseren Gefängnissen oder sogar in Halbfreiheit befinden, die Möglichkeit erhalten zu zeigen, dass ihre Resozialisierungschancen in unserem Land besser sind als in ihrem!</p><p>Die Zunahme des Drogenhandels und insbesondere seine internationalen Verflechtungen stellen für unsere Jugend und selbst für unsere demokratische Rechtsordnung eine grosse Gefahr dar. Ausländer, die unsere Gastfreundschaft geniessen (mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltsbewilligung, als Touristen oder als Asylbewerber) und sich an solchen Aktivitäten beteiligen, sollten nach Verbüssung ihrer Strafe oder nach einem Urteil mit bedingtem Strafvollzug keinesfalls in der Schweiz verbleiben dürfen. Ausnahmen rechtfertigen sich nur im Zusammenhang mit den - in diesen Fällen übrigens restriktiv auszulegenden - internationalen Übereinkommen über die Nichtrückschiebung ins Herkunftsland aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen.</p><p>Ausländer, die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem 4. Kapitel des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel verurteilt werden, sollen inskünftig automatisch des Landes verwiesen werden. Da eine solche Bestimmung Verurteilungen zu Haft und Busse nicht einschliesst, sind leichte Vergehen davon nicht betroffen.</p>
    • <p>Die Einführung der zwingenden strafrechtlichen Landesverweisung für alle Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, die wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verurteilt wurden, führt nicht nur zu einer Verschärfung von Artikel 55 StGB, sondern auch zu einer teilweisen Aufhebung der allgemeinen Regeln der Strafzumessung (Art. 63 StGB) und verunmöglicht dem Richter die Verhängung einer bedingten Landesverweisung (Art. 41 StGB). Sie würde ferner nicht nur Drogenhändler, sondern teilweise auch Drogenkonsumenten erfassen.</p><p>Ein Hauptzweck der Strafe besteht in der Resozialisierung des Täters, und die bedingte Landesverweisung soll diesem Ziel dienen. Bei den mit der Motion hauptsächlich anvisierten Ausländern, welche nur zur Verübung von Straftaten in die Schweiz einreisen, fehlen jedoch zumeist engere Beziehungen zur Schweiz, so dass eine Resozialisierung in unserem Land in aller Regel gar nicht in Betracht fällt, sondern eine strafrechtliche Landesverweisung geboten ist. Eine Resozialisierung in der Schweiz kann jedoch in Einzelfällen, beispielsweise bei integrierten Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung, sinnvoll sein und sollte daher nicht generell ausgeschlossen werden.</p><p>Gestützt auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) besteht die Möglichkeit, gegen Ausländer Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen anzuordnen, auch wenn gegen sie keine strafrechtliche Landesverweisung verhängt oder diese probeweise aufgeschoben worden ist. Der Umstand, dass eine Ausweisung sowohl im Strafrecht als auch im Fremdenrecht vorgesehen ist, führt immer wieder zu Konflikten und Doppelspurigkeiten. Aus diesem Grund sieht der Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, der diesen Sommer in die Vernehmlassung geschickt wurde, die Aufhebung der Landesverweisung vor. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sollen nach Auffassung der Expertenkommission in Zukunft allein gestützt auf das Anag vorgenommen werden.</p><p>Der Bundesrat ist entschlossen, den Drogenhandel mit adäquaten und effizienten Mitteln zu bekämpfen. Zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und eines kontrollierten Vollzugs der Wegweisung von Ausländern ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung befindet sich ein Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in Vorbereitung, in welchem die Einführung einer Vorbereitunshaft und die Ausdehnung der Ausschaffungshaft vorgesehen sind. Dieser Erlass bildet neben den bereits bestehenden ausländerrechtlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen die Grundlage für ein gezieltes und wirksames Vorgehen. Demgegenüber wäre es widersprüchlich und wenig sachgerecht, die Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung ins Auge zu fassen, um gleichzeitig in einem Spezialgesetz eine Verschärfung dieser Landesverweisung vorzusehen. Die Überweisung der Motion in Form eines Postulates würde es jedoch erlauben, gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, anstelle der Abschaffung eine generelle - nicht nur auf das Betäubungsmittelgesetz beschränkte - Verschärfung der Landesverweisung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Räten eine Ergänzung des 4. Kapitels des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vorzuschlagen, wonach abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches alle Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, die wegen eines Verstosses gegen das erwähnte Gesetz zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, automatisch des Landes verwiesen werden, sobald sie ihre Strafe verbüsst haben oder - wenn sie zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sind - sobald das Urteil vollstreckbar ist. Die Landesverweisung soll von der für das Urteil oder die bedingte Entlassung zuständigen Behörde nicht aufgeschoben werden können.</p><p>Die internationalen Übereinkommen über die Nichtausschaffung sind vorbehalten.</p>
    • Betäubungsmittelgesetz. Ausweisung von ausländischen Straftätern

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