Aufhebung der Zollausschlussgebiete

ShortId
93.3459
Id
19933459
Updated
28.07.2023 08:41
Language
de
Title
Aufhebung der Zollausschlussgebiete
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Zollausschlussgebiet Samnaun ist historisch begründet: keine ganzjährig befahrbare Zufahrtsstrasse über Schweizer Gebiet, Wirtschaftsbeziehungen fast nur mit Österreich. Die historischen Gründe für diese Massnahme sind heute nicht mehr gegeben. Deshalb ist sie als Anachronismus aufzuheben.</p><p>2. Die zollfreien Güter in Samnaun erreichen ein sehr grosses Volumen. So wurden im Jahre 1992 rund 15 Millionen Liter Treibstoffe, 400 000 Liter Spirituosen und 25,2 Millionen Stück Zigaretten verkauft (Angaben der Bündner Regierung vom 27. Mai 1993). Diese Waren müssen per Lastwagen auf der langen, kurvenreichen und engen Strasse ins 1800 Meter hoch gelegene Samnaun geführt werden, damit sie von den Benzin-, Schnaps- und Tabaktouristen per Auto abgeholt werden können und auf der gleichen Strasse wieder zurückgeführt werden. Dies ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll.</p><p>3. Nach der Erhöhung des Treibstoffzolles im Frühjahr 1993 um 20 Rappen ist die Diskrepanz zwischen dem Benzinpreis in Samnaun und in der übrigen Schweiz noch grösser geworden. Damit nimmt der Benzintourismus weiter zu.</p><p>4. Im Sanierungsprogramm 1993 für den Bundeshaushalt schlägt das Eidgenössische Finanzdepartement die Aufhebung der Zollrückerstattung für die Land- und Forstwirtschaft sowie für SBB, PTT und Bundesstellen vor. Es gibt keinen Grund, dieses Privileg einer einzigen Gemeinde in der Schweiz zuzugestehen.</p><p>5. Das einzige stichhaltige Argument, welches gegen die Aufhebung des Zollausschlussgebietes Samnaun spricht, ist das Weiterbestehen eines zweiten Zollausschlussgebietes in der Region: Livigno (Italien). Würde allein das Zollausschlussgebiet von Samnaun aufgehoben, gäbe es nur eine Umlagerung des Zollfreitourismus von Samnaun nach Livigno. Die Zufahrtswege nach Livigno führen zu einem Teil ebenfalls durch die Schweiz (Puschlav, Engadin). Das Problem lässt sich also durch eine einseitige Aufhebung eines Zollausschlussgebietes nicht lösen. Deshalb sind zunächst Verhandlungen mit Italien aufzunehmen, damit ein koordiniertes Vorgehen möglich ist.</p>
  • <p>Die politische Landesgrenze der Schweiz und die schweizerische Zollgrenze verlaufen grundsätzlich identisch. Mit Rücksicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden. In einem Zollausschlussgebiet liegen die Talschaften Samnaun und Sampuoir. Samnaun besteht aus den Gemeindefraktionen Compatsch, Laret, Plan, Ravaisch und Samnaun. Das angrenzende Val Sampuoir, in dem vor allem Landwirtschaft betrieben wird, gehört zur Unterengadiner Gemeinde Tschlin. Die geographische und wirtschaftliche Situation dieses Landesteils und die schlechten Wegverbindungen zum Unterengadin bewogen den Bundesrat am 29. April 1892 bzw. am 15. Juni 1892, die Talschaft Samnaun bzw. das angrenzende Val Sampuoir aus der schweizerischen Zollinie auszuschliessen.</p><p>In den nachfolgenden Jahren haben die Bundesbehörden mit weiteren Massnahmen den Weg geebnet, um die besonderen Standortnachteile dieses Landesteils abzubauen: Anschluss an das inländische Strassennetz (1912), Gewährung von Zollbefreiungen oder Zollvergünstigungen, kriegswirtschaftliche Massnahmen usw. Die wirtschaftliche Entwicklung, namentlich des Samnauntals, gedieh dadurch erfreulich. Die geschaffene Situation zeigte bald aber auch gewichtige Nachteile, so dass die Bundesbehörden in den Nachkriegsjahren die Aufhebung des Zollstatuts ernstlich in Betracht zogen.</p><p>Die Entwicklung im Zollausschlussgebiet Samnaun wurde auch in der Öffentlichkeit immer wieder erörtert. 1975 erwähnte Nationalrat Grolimund (Postulat vom 17. Juni 1975; AB 1975 N 1472) die ständige Zunahme des Automobilverkehrs nach dem Samnauntal und bat den Bundesrat um einen Bericht "über die Zollausfälle und über die Möglichkeit einer Aufhebung des Ausnahmestatuts". Der Bundesrat plädierte indes für das weitere Beibehalten des Zollfreistatuts, bis die touristische Entwicklung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Talschaft ohne diese Begünstigung gewährleiste (BBl 1976 I 1241ff.). In seiner Antwort auf die Interpellation Diener (12. Juni 1989) liess der Bundesrat die Frage offen, ob die Geltung des vorgesehenen Mineralölsteuergesetzes auf das Zollausschlussgebiet ausgedehnt werden sollte. 1993 verwies die Regierung des Kantons Graubünden bei der Behandlung der Interpellation Weber im Grossen Rat auf die vom Motionär erwähnten Jahresumsätze und die laut Gemeinderechnung von Samnaun 1991 erzielte Sondergewerbesteuer von rund 2,6 Millionen Franken. Die Regierung hielt fest, dass die Gemeinde Samnaun als Folge des Zollausschlusses heute der Finanzkraftgruppe 1 angehöre und aus dem kantonalen Finanzausgleich habe entlassen werden können. Sie sehe sich daher nicht veranlasst, beim Bund die Aufhebung des Zollausschlussstatuts zu verlangen, zumal die wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinde schwerwiegend wären, der Kanton zusätzlich belastet und die Umweltproblematik wegen des nahe gelegenen Livigno kaum gelöst würde.</p><p>Der Motionär verlangt, dass der Bundesrat mit den zuständigen italienischen Behörden Verhandlungen aufnimmt mit dem Ziel, die Zollausschlussgebiete Samnaun und Livigno (Italien) gleichzeitig aufzuheben. Das südlich des Nationalparks gelegene Livignotal ist von Italien 1910 zum Zollausschlussgebiet erklärt worden. Es ist von Italien her über den Passo die Foscagno (im Winter geschlossen) und von der Schweiz aus über die Zollämter La Drossa und La Motta (im Winter ebenfalls geschlossen) erreichbar. Die Bevölkerung des Livignotals lebt vorwiegend vom Winter- und Einkaufstourismus (Benzin, Alkohol, Tabak- und Parfümeriewaren). Die Gemeindeeinnahmen aus der Sondergewerbesteuer betragen jährlich rund 4 Millionen Franken. Der Sonderstatus von Livigno ist seinerzeit von der EWG ausdrücklich anerkannt worden. 1991 befasste sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erneut mit Zollausschlussgebieten. Bezüglich Livigno hielt sie fest: ".... und die Verbindungen zwischen Livigno und der Schweiz sind bedeutsam und problemlos. Aus historischen und geographischen Gründen hat die Gemeinschaft der besonderen Lage dieser Gebiete Rechnung getragen, indem sie sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in bezug auf die 6. Richtlinie des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems aus dem italienischen Hoheitsgebiet ausgeschlossen hat. Die Kommission sieht gegenwärtig keinerlei Anlass zu einer Änderung des Status dieser Gebiete als Exklaven." (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, C 195, 25.7.1991, S. 26 f.) In der Berichterstattung des Rechnungshofes vom 27. Dezember 1993 wird an dieser Meinung festgehalten (ABl. C. 347/1, Ziff. 3.22).</p><p>Bilaterale Verhandlungen zwischen der Schweiz und Italien dürften somit in nützlicher Frist nicht zu dem vom Motionär gewünschten Ziel führen. Der Bundesrat ist zwar durchaus bereit zu prüfen, ob und inwieweit die Aufhebung des Zollausschlusses für die Talschaften verträglich ausfallen könnte und ob Verhandlungen mit Italien oder der EU zu führen sind. Er verkennt auch nicht, dass die Bevölkerung im Zollausschlussgebiet einesteils das Privileg geniesst, dass sie für aus dem Ausland bezogene Waren weder Zölle noch andere Abgaben zu entrichten hat, und andernteils für einen beträchtlichen Teil ihrer ins schweizerische Zollinland eingeführten Erzeugnisse Zollvergünstigungen geniesst und dass damit Verkehrsbewegungen in einem Ausmass verbunden sind, die den Bemühungen im Bereiche Umweltschutz zuwiderlaufen. Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass er ähnliche Begehren um Zollausnahmeregelungen von anderen Landesteilen bisher immer abgelehnt hat.</p><p>Die Frage der Aufhebung des Zollausschlussstatuts stellt sich nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Erlass neuer Sonderverbrauchssteuern (z. B. Mineralölsteuer, Automobilsteuer, CO2-Abgabe), deren Erhebung im Zollausschlussgebiet erwogen wird. Artikel 2 des Zollgesetzes gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Zollausschlussgebiete vorzusehen oder aufzuheben. Würde der Bundesrat seine Beschlüsse über das Zollausschlussgebiet Samnaun/Sampuoir aufheben und diesen Landesteil wieder ins schweizerische Zollgebiet einschliessen, wäre für die künftige Gesetzgebung Klarheit geschaffen. Ein solcher Schritt stellte für die Talschaften aber zweifellos die radikalste Massnahme dar, wogegen das erlassweise Einführen von Sonderverbrauchssteuern, welches ohne Aufheben des Zollausschlusses erfolgen könnte, lediglich einem schrittweisen Abbau des Zollfreistatuts gleichkäme.</p><p>In den bisherigen Kontakten mit der Bündner Regierung und kommunalen Behörden und Stellen der Talschaften haben die Bundesbehörden stets darauf hingewiesen, die wirtschaftliche Entwicklung des Zollausschlussgebietes müsse auf eine Zeit ohne Sonderstatus ausgerichtet werden. Mit diversen Massnahmen (Revision der Ortsplanung, Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft, Förderung des Winter- und Sommertourismus, Erstellen benötigter Infrastrukturanlagen usw.) sind Behörden und Bevölkerung vom Samnaun diesen Forderungen auch nachgekommen und haben sich auf den Abbau des Sonderstatus vorbereitet. Im November 1988 beschloss die Gemeindeversammlung Samnaun zudem, ein Gutachten über die Auswirkungen des Zollfreistatuts für Samnaun, insbesondere die Auswirkungen eines EG-Binnenmarktes auf den Zollausschluss, in Auftrag zu geben. Die Forschungsstelle für empirische Wirtschaftsforschung (FEW), St. Gallen, kam 1990 zum Ergebnis, dass ein EG-Binnenmarkt die Zollfreizone Samnaun nicht grundlegend beeinflussen würde, dass sich die positiven und negativen EG-Effekte ausgleichen dürften. Als Strategie wurden die Fortführung der bisherigen Qualitätspolitik der Gemeinde, die vermehrte Förderung des Sommertourismus und die breitere Diversifikation im Warenangebot vorgeschlagen. Nicht explizit untersucht wurde, welche Folgen ein Aufheben des Zollfreistatuts oder das Erheben von Sonderverbrauchssteuern ohne Einführung des EG-Binnenmarktes hätte.</p><p>Im Entwurf für ein Mineralölsteuergesetz wurde die Einführung der Mineralölsteuer im Zollausschlussgebiet bereits behandelt. Der Gesetzentwurf wurde in zwei Varianten erarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Im Erläuterungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass, nachdem die Gründe für die Privilegierung von Samnaun/Sampuoir weggefallen sind, der Sonderstatus mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Die bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist eingegangenen Antworten zeigen eine breite Zustimmung für die Abschaffung des Sonderstatus. Es ist vorgesehen, die Frage der Aufhebung des Zollausschlusses bzw. der Einführung von Sonderverbrauchssteuern in Samnaun anlässlich der parlamentarischen Beratung des Mineralölsteuergesetzes zur Behandlung zu bringen. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen,</p><p>- mit den zuständigen italienischen Behörden Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, gleichzeitig die Zollausschlussgebiete Livigno (Italien) und Samnaun (Schweiz) aufzuheben;</p><p>- den eidgenössischen Räten nach erfolgreichem Abschluss dieser Verhandlungen eine Vorlage zur Revision des Zollgesetzes (Streichung von Art. 2 Abs. 2) zu unterbreiten, damit das Zollausschlussgebiet Samnaun aufgehoben werden kann.</p>
  • Aufhebung der Zollausschlussgebiete
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Zollausschlussgebiet Samnaun ist historisch begründet: keine ganzjährig befahrbare Zufahrtsstrasse über Schweizer Gebiet, Wirtschaftsbeziehungen fast nur mit Österreich. Die historischen Gründe für diese Massnahme sind heute nicht mehr gegeben. Deshalb ist sie als Anachronismus aufzuheben.</p><p>2. Die zollfreien Güter in Samnaun erreichen ein sehr grosses Volumen. So wurden im Jahre 1992 rund 15 Millionen Liter Treibstoffe, 400 000 Liter Spirituosen und 25,2 Millionen Stück Zigaretten verkauft (Angaben der Bündner Regierung vom 27. Mai 1993). Diese Waren müssen per Lastwagen auf der langen, kurvenreichen und engen Strasse ins 1800 Meter hoch gelegene Samnaun geführt werden, damit sie von den Benzin-, Schnaps- und Tabaktouristen per Auto abgeholt werden können und auf der gleichen Strasse wieder zurückgeführt werden. Dies ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll.</p><p>3. Nach der Erhöhung des Treibstoffzolles im Frühjahr 1993 um 20 Rappen ist die Diskrepanz zwischen dem Benzinpreis in Samnaun und in der übrigen Schweiz noch grösser geworden. Damit nimmt der Benzintourismus weiter zu.</p><p>4. Im Sanierungsprogramm 1993 für den Bundeshaushalt schlägt das Eidgenössische Finanzdepartement die Aufhebung der Zollrückerstattung für die Land- und Forstwirtschaft sowie für SBB, PTT und Bundesstellen vor. Es gibt keinen Grund, dieses Privileg einer einzigen Gemeinde in der Schweiz zuzugestehen.</p><p>5. Das einzige stichhaltige Argument, welches gegen die Aufhebung des Zollausschlussgebietes Samnaun spricht, ist das Weiterbestehen eines zweiten Zollausschlussgebietes in der Region: Livigno (Italien). Würde allein das Zollausschlussgebiet von Samnaun aufgehoben, gäbe es nur eine Umlagerung des Zollfreitourismus von Samnaun nach Livigno. Die Zufahrtswege nach Livigno führen zu einem Teil ebenfalls durch die Schweiz (Puschlav, Engadin). Das Problem lässt sich also durch eine einseitige Aufhebung eines Zollausschlussgebietes nicht lösen. Deshalb sind zunächst Verhandlungen mit Italien aufzunehmen, damit ein koordiniertes Vorgehen möglich ist.</p>
    • <p>Die politische Landesgrenze der Schweiz und die schweizerische Zollgrenze verlaufen grundsätzlich identisch. Mit Rücksicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden. In einem Zollausschlussgebiet liegen die Talschaften Samnaun und Sampuoir. Samnaun besteht aus den Gemeindefraktionen Compatsch, Laret, Plan, Ravaisch und Samnaun. Das angrenzende Val Sampuoir, in dem vor allem Landwirtschaft betrieben wird, gehört zur Unterengadiner Gemeinde Tschlin. Die geographische und wirtschaftliche Situation dieses Landesteils und die schlechten Wegverbindungen zum Unterengadin bewogen den Bundesrat am 29. April 1892 bzw. am 15. Juni 1892, die Talschaft Samnaun bzw. das angrenzende Val Sampuoir aus der schweizerischen Zollinie auszuschliessen.</p><p>In den nachfolgenden Jahren haben die Bundesbehörden mit weiteren Massnahmen den Weg geebnet, um die besonderen Standortnachteile dieses Landesteils abzubauen: Anschluss an das inländische Strassennetz (1912), Gewährung von Zollbefreiungen oder Zollvergünstigungen, kriegswirtschaftliche Massnahmen usw. Die wirtschaftliche Entwicklung, namentlich des Samnauntals, gedieh dadurch erfreulich. Die geschaffene Situation zeigte bald aber auch gewichtige Nachteile, so dass die Bundesbehörden in den Nachkriegsjahren die Aufhebung des Zollstatuts ernstlich in Betracht zogen.</p><p>Die Entwicklung im Zollausschlussgebiet Samnaun wurde auch in der Öffentlichkeit immer wieder erörtert. 1975 erwähnte Nationalrat Grolimund (Postulat vom 17. Juni 1975; AB 1975 N 1472) die ständige Zunahme des Automobilverkehrs nach dem Samnauntal und bat den Bundesrat um einen Bericht "über die Zollausfälle und über die Möglichkeit einer Aufhebung des Ausnahmestatuts". Der Bundesrat plädierte indes für das weitere Beibehalten des Zollfreistatuts, bis die touristische Entwicklung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Talschaft ohne diese Begünstigung gewährleiste (BBl 1976 I 1241ff.). In seiner Antwort auf die Interpellation Diener (12. Juni 1989) liess der Bundesrat die Frage offen, ob die Geltung des vorgesehenen Mineralölsteuergesetzes auf das Zollausschlussgebiet ausgedehnt werden sollte. 1993 verwies die Regierung des Kantons Graubünden bei der Behandlung der Interpellation Weber im Grossen Rat auf die vom Motionär erwähnten Jahresumsätze und die laut Gemeinderechnung von Samnaun 1991 erzielte Sondergewerbesteuer von rund 2,6 Millionen Franken. Die Regierung hielt fest, dass die Gemeinde Samnaun als Folge des Zollausschlusses heute der Finanzkraftgruppe 1 angehöre und aus dem kantonalen Finanzausgleich habe entlassen werden können. Sie sehe sich daher nicht veranlasst, beim Bund die Aufhebung des Zollausschlussstatuts zu verlangen, zumal die wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinde schwerwiegend wären, der Kanton zusätzlich belastet und die Umweltproblematik wegen des nahe gelegenen Livigno kaum gelöst würde.</p><p>Der Motionär verlangt, dass der Bundesrat mit den zuständigen italienischen Behörden Verhandlungen aufnimmt mit dem Ziel, die Zollausschlussgebiete Samnaun und Livigno (Italien) gleichzeitig aufzuheben. Das südlich des Nationalparks gelegene Livignotal ist von Italien 1910 zum Zollausschlussgebiet erklärt worden. Es ist von Italien her über den Passo die Foscagno (im Winter geschlossen) und von der Schweiz aus über die Zollämter La Drossa und La Motta (im Winter ebenfalls geschlossen) erreichbar. Die Bevölkerung des Livignotals lebt vorwiegend vom Winter- und Einkaufstourismus (Benzin, Alkohol, Tabak- und Parfümeriewaren). Die Gemeindeeinnahmen aus der Sondergewerbesteuer betragen jährlich rund 4 Millionen Franken. Der Sonderstatus von Livigno ist seinerzeit von der EWG ausdrücklich anerkannt worden. 1991 befasste sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erneut mit Zollausschlussgebieten. Bezüglich Livigno hielt sie fest: ".... und die Verbindungen zwischen Livigno und der Schweiz sind bedeutsam und problemlos. Aus historischen und geographischen Gründen hat die Gemeinschaft der besonderen Lage dieser Gebiete Rechnung getragen, indem sie sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in bezug auf die 6. Richtlinie des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems aus dem italienischen Hoheitsgebiet ausgeschlossen hat. Die Kommission sieht gegenwärtig keinerlei Anlass zu einer Änderung des Status dieser Gebiete als Exklaven." (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, C 195, 25.7.1991, S. 26 f.) In der Berichterstattung des Rechnungshofes vom 27. Dezember 1993 wird an dieser Meinung festgehalten (ABl. C. 347/1, Ziff. 3.22).</p><p>Bilaterale Verhandlungen zwischen der Schweiz und Italien dürften somit in nützlicher Frist nicht zu dem vom Motionär gewünschten Ziel führen. Der Bundesrat ist zwar durchaus bereit zu prüfen, ob und inwieweit die Aufhebung des Zollausschlusses für die Talschaften verträglich ausfallen könnte und ob Verhandlungen mit Italien oder der EU zu führen sind. Er verkennt auch nicht, dass die Bevölkerung im Zollausschlussgebiet einesteils das Privileg geniesst, dass sie für aus dem Ausland bezogene Waren weder Zölle noch andere Abgaben zu entrichten hat, und andernteils für einen beträchtlichen Teil ihrer ins schweizerische Zollinland eingeführten Erzeugnisse Zollvergünstigungen geniesst und dass damit Verkehrsbewegungen in einem Ausmass verbunden sind, die den Bemühungen im Bereiche Umweltschutz zuwiderlaufen. Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass er ähnliche Begehren um Zollausnahmeregelungen von anderen Landesteilen bisher immer abgelehnt hat.</p><p>Die Frage der Aufhebung des Zollausschlussstatuts stellt sich nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Erlass neuer Sonderverbrauchssteuern (z. B. Mineralölsteuer, Automobilsteuer, CO2-Abgabe), deren Erhebung im Zollausschlussgebiet erwogen wird. Artikel 2 des Zollgesetzes gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Zollausschlussgebiete vorzusehen oder aufzuheben. Würde der Bundesrat seine Beschlüsse über das Zollausschlussgebiet Samnaun/Sampuoir aufheben und diesen Landesteil wieder ins schweizerische Zollgebiet einschliessen, wäre für die künftige Gesetzgebung Klarheit geschaffen. Ein solcher Schritt stellte für die Talschaften aber zweifellos die radikalste Massnahme dar, wogegen das erlassweise Einführen von Sonderverbrauchssteuern, welches ohne Aufheben des Zollausschlusses erfolgen könnte, lediglich einem schrittweisen Abbau des Zollfreistatuts gleichkäme.</p><p>In den bisherigen Kontakten mit der Bündner Regierung und kommunalen Behörden und Stellen der Talschaften haben die Bundesbehörden stets darauf hingewiesen, die wirtschaftliche Entwicklung des Zollausschlussgebietes müsse auf eine Zeit ohne Sonderstatus ausgerichtet werden. Mit diversen Massnahmen (Revision der Ortsplanung, Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft, Förderung des Winter- und Sommertourismus, Erstellen benötigter Infrastrukturanlagen usw.) sind Behörden und Bevölkerung vom Samnaun diesen Forderungen auch nachgekommen und haben sich auf den Abbau des Sonderstatus vorbereitet. Im November 1988 beschloss die Gemeindeversammlung Samnaun zudem, ein Gutachten über die Auswirkungen des Zollfreistatuts für Samnaun, insbesondere die Auswirkungen eines EG-Binnenmarktes auf den Zollausschluss, in Auftrag zu geben. Die Forschungsstelle für empirische Wirtschaftsforschung (FEW), St. Gallen, kam 1990 zum Ergebnis, dass ein EG-Binnenmarkt die Zollfreizone Samnaun nicht grundlegend beeinflussen würde, dass sich die positiven und negativen EG-Effekte ausgleichen dürften. Als Strategie wurden die Fortführung der bisherigen Qualitätspolitik der Gemeinde, die vermehrte Förderung des Sommertourismus und die breitere Diversifikation im Warenangebot vorgeschlagen. Nicht explizit untersucht wurde, welche Folgen ein Aufheben des Zollfreistatuts oder das Erheben von Sonderverbrauchssteuern ohne Einführung des EG-Binnenmarktes hätte.</p><p>Im Entwurf für ein Mineralölsteuergesetz wurde die Einführung der Mineralölsteuer im Zollausschlussgebiet bereits behandelt. Der Gesetzentwurf wurde in zwei Varianten erarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Im Erläuterungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass, nachdem die Gründe für die Privilegierung von Samnaun/Sampuoir weggefallen sind, der Sonderstatus mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Die bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist eingegangenen Antworten zeigen eine breite Zustimmung für die Abschaffung des Sonderstatus. Es ist vorgesehen, die Frage der Aufhebung des Zollausschlusses bzw. der Einführung von Sonderverbrauchssteuern in Samnaun anlässlich der parlamentarischen Beratung des Mineralölsteuergesetzes zur Behandlung zu bringen. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen,</p><p>- mit den zuständigen italienischen Behörden Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, gleichzeitig die Zollausschlussgebiete Livigno (Italien) und Samnaun (Schweiz) aufzuheben;</p><p>- den eidgenössischen Räten nach erfolgreichem Abschluss dieser Verhandlungen eine Vorlage zur Revision des Zollgesetzes (Streichung von Art. 2 Abs. 2) zu unterbreiten, damit das Zollausschlussgebiet Samnaun aufgehoben werden kann.</p>
    • Aufhebung der Zollausschlussgebiete

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