BAGE (Bundesamt für Geistiges Eigentum). Privatisierung
- ShortId
-
93.3512
- Id
-
19933512
- Updated
-
10.04.2024 12:33
- Language
-
de
- Title
-
BAGE (Bundesamt für Geistiges Eigentum). Privatisierung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei der im Vernehmlassungsentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vorgeschlagenen Umwandlung des Bundesamtes für geistiges Eigentum (Bage) in ein Schweizerisches Institut für geistiges Eigentum (Sige) handelt es sich nicht um einen Akt der Privatisierung. Das Sige soll eine öffentlich-rechtliche Institution bleiben. Der Vernehmlassungsentwurf ist ein reiner Organisationserlass, der an der heute bestehenden Kompetenzordnung nichts ändern will. Die Weisungsgebundenheit des Sige findet ihre Grenze dort, wo heute aufgrund der immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzgebung dem Bage die Rechtsanwendung obliegt. Das Schwergewicht der Weisungsgebundenheit würde beim Sige somit wie heute beim Bage und allen anderen Bundesämtern im Bereich der Rechtsetzungsvorbereitung und der Vertretung der politischen Interessen in In- und Ausland liegen. In den Bereichen Betriebsführung und Organisation wäre das Sige freilich selbständig. Der Bundesrat wird diese differenzierte Autonomie in seiner Botschaft zur Umwandlung des Bage genau darlegen.</p><p>2. Mit Bezug auf die Weisungskompetenz gälte für das Sige das gleiche wie heute für das Bage und die anderen Bundesämter. Die Weisungen würden - allenfalls auf der Grundlage parlamentarischer Vorgaben - vom Bundesrat bzw. vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erteilt. Das Sige bliebe, immer gemäss Vernehmlassungsentwurf, in die Kooperationsmechanismen des Verwaltungsorganisationsgesetzes eingespannt. Geltendes Recht und namentlich das Patentgesetz könnten mit diesen Weisungen nicht ausser Kraft gesetzt werden.</p><p>3. Die legislativen Kompetenzen bleiben bei der vorgeschlagenen Umwandlung des Bage in ein Sige unverändert. Der im Vernehmlassungsentwurf enthaltene Auftrag an das Sige, den Bundesrat in Fragen der Rechtsetzung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu beraten, ist eine verwaltungsinterne Kompetenzbestimmung, welche den ordentlichen Rechtsetzungsprozess nicht berührt.</p><p>Im übrigen ist dem Bundesrat nicht ersichtlich, inwiefern eine parlamentarische Kommission bei der Behandlung der Revision des Patentgesetzes von 1989 (BBl 1989 III 232) "ausgeschaltet" worden wäre. Die eidgenössischen Räte haben diese Gesetzesrevision selbst sistiert, weil Fragen rund um den Schutz biotechnologischer Erfindungen, einschliesslich der nicht Gegenstand jener Vorlage bildenden Frage der Patentierbarkeit von Organismen, auf internationaler Ebene im Rahmen der Gatt-Verhandlungen und des EG-Rechts noch nicht geklärt waren.</p><p>4. Das Sige hat sich wie bereits das Bage und alle anderen Bundesämter an geltendes Recht zu halten. Bei den von der Interpellantin angesprochenen amtsinternen "Richtlinien für die Sachprüfung" handelt es sich nicht um eine "Uminterpretation" der Patenterteilungsvorschriften, sondern um ein den Patentexperten des Bage zur Verfügung stehendes Hilfsmittel. Da im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) das materielle Patentrecht der EPÜ-Mitgliedstaaten harmonisiert ist, widerspiegeln diese Richtlinien auch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Aus Gründen der Transparenz sind die Bage-Richtlinien seit jeher öffentlich zugänglich.</p>
- <p>Im Vorschlag des Bundesrates zur Umwandlung des Bage in ein Sige (Schweizerisches Institut für geistiges Eigentum) steht zu lesen, dass das neue Schweizerische Institut für geistiges Eigentum bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsgebunden sei.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie verhalten sich Weisungsgebundenheit und Zuständigkeit des Instituts bei der Vorbereitung und beim Vollzug (!) von Erlassen über die Erfindungspatente sowie auf dem ganzen Gebiet des geistigen Eigentums?</p><p>2. Wer erlässt die angesprochenen Weisungen, und welches Verhältnis haben diese zum geltenden Recht (PatG)?</p><p>3. Wer berät letztlich wen in Fragen der nationalen und internationalen Rechtsetzung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, und welche Kompetenzen bleiben der Legislative bei diesem Rechtsetzungsprozess noch übrig? Zu erinnern ist dabei an die "Ausschaltung" der früheren PatG-Revisionskommission bis zum Zeitpunkt eines "Nachvollzugs" der international vereinbarten Abmachungen im Bereich des geistigen Eigentums (EG-Richtlinien, Uruguay-Runde des Gatt).</p><p>4. Hat sich das Sige an die bestehende schweizerische Gesetzgebung zu halten, wenn es mit der europäischen Patentorganisation sowie mit anderen in- und ausländischen Organisationen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zusammenarbeitet? Bereits das Bage hat über eine sogenannte "interne Richtlinie" von 1986 die Patenterteilungsvorschriften mit weitreichenden Folgen "uminterpretiert". Wer ist zukünftig für solche Vorgänge und ihre Konsequenzen beim alsdann "privatisierten" Sige verantwortlich?</p>
- BAGE (Bundesamt für Geistiges Eigentum). Privatisierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bei der im Vernehmlassungsentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vorgeschlagenen Umwandlung des Bundesamtes für geistiges Eigentum (Bage) in ein Schweizerisches Institut für geistiges Eigentum (Sige) handelt es sich nicht um einen Akt der Privatisierung. Das Sige soll eine öffentlich-rechtliche Institution bleiben. Der Vernehmlassungsentwurf ist ein reiner Organisationserlass, der an der heute bestehenden Kompetenzordnung nichts ändern will. Die Weisungsgebundenheit des Sige findet ihre Grenze dort, wo heute aufgrund der immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzgebung dem Bage die Rechtsanwendung obliegt. Das Schwergewicht der Weisungsgebundenheit würde beim Sige somit wie heute beim Bage und allen anderen Bundesämtern im Bereich der Rechtsetzungsvorbereitung und der Vertretung der politischen Interessen in In- und Ausland liegen. In den Bereichen Betriebsführung und Organisation wäre das Sige freilich selbständig. Der Bundesrat wird diese differenzierte Autonomie in seiner Botschaft zur Umwandlung des Bage genau darlegen.</p><p>2. Mit Bezug auf die Weisungskompetenz gälte für das Sige das gleiche wie heute für das Bage und die anderen Bundesämter. Die Weisungen würden - allenfalls auf der Grundlage parlamentarischer Vorgaben - vom Bundesrat bzw. vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erteilt. Das Sige bliebe, immer gemäss Vernehmlassungsentwurf, in die Kooperationsmechanismen des Verwaltungsorganisationsgesetzes eingespannt. Geltendes Recht und namentlich das Patentgesetz könnten mit diesen Weisungen nicht ausser Kraft gesetzt werden.</p><p>3. Die legislativen Kompetenzen bleiben bei der vorgeschlagenen Umwandlung des Bage in ein Sige unverändert. Der im Vernehmlassungsentwurf enthaltene Auftrag an das Sige, den Bundesrat in Fragen der Rechtsetzung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu beraten, ist eine verwaltungsinterne Kompetenzbestimmung, welche den ordentlichen Rechtsetzungsprozess nicht berührt.</p><p>Im übrigen ist dem Bundesrat nicht ersichtlich, inwiefern eine parlamentarische Kommission bei der Behandlung der Revision des Patentgesetzes von 1989 (BBl 1989 III 232) "ausgeschaltet" worden wäre. Die eidgenössischen Räte haben diese Gesetzesrevision selbst sistiert, weil Fragen rund um den Schutz biotechnologischer Erfindungen, einschliesslich der nicht Gegenstand jener Vorlage bildenden Frage der Patentierbarkeit von Organismen, auf internationaler Ebene im Rahmen der Gatt-Verhandlungen und des EG-Rechts noch nicht geklärt waren.</p><p>4. Das Sige hat sich wie bereits das Bage und alle anderen Bundesämter an geltendes Recht zu halten. Bei den von der Interpellantin angesprochenen amtsinternen "Richtlinien für die Sachprüfung" handelt es sich nicht um eine "Uminterpretation" der Patenterteilungsvorschriften, sondern um ein den Patentexperten des Bage zur Verfügung stehendes Hilfsmittel. Da im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) das materielle Patentrecht der EPÜ-Mitgliedstaaten harmonisiert ist, widerspiegeln diese Richtlinien auch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Aus Gründen der Transparenz sind die Bage-Richtlinien seit jeher öffentlich zugänglich.</p>
- <p>Im Vorschlag des Bundesrates zur Umwandlung des Bage in ein Sige (Schweizerisches Institut für geistiges Eigentum) steht zu lesen, dass das neue Schweizerische Institut für geistiges Eigentum bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsgebunden sei.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie verhalten sich Weisungsgebundenheit und Zuständigkeit des Instituts bei der Vorbereitung und beim Vollzug (!) von Erlassen über die Erfindungspatente sowie auf dem ganzen Gebiet des geistigen Eigentums?</p><p>2. Wer erlässt die angesprochenen Weisungen, und welches Verhältnis haben diese zum geltenden Recht (PatG)?</p><p>3. Wer berät letztlich wen in Fragen der nationalen und internationalen Rechtsetzung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, und welche Kompetenzen bleiben der Legislative bei diesem Rechtsetzungsprozess noch übrig? Zu erinnern ist dabei an die "Ausschaltung" der früheren PatG-Revisionskommission bis zum Zeitpunkt eines "Nachvollzugs" der international vereinbarten Abmachungen im Bereich des geistigen Eigentums (EG-Richtlinien, Uruguay-Runde des Gatt).</p><p>4. Hat sich das Sige an die bestehende schweizerische Gesetzgebung zu halten, wenn es mit der europäischen Patentorganisation sowie mit anderen in- und ausländischen Organisationen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zusammenarbeitet? Bereits das Bage hat über eine sogenannte "interne Richtlinie" von 1986 die Patenterteilungsvorschriften mit weitreichenden Folgen "uminterpretiert". Wer ist zukünftig für solche Vorgänge und ihre Konsequenzen beim alsdann "privatisierten" Sige verantwortlich?</p>
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