Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug

ShortId
93.3576
Id
19933576
Updated
10.04.2024 09:30
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 1. Januar 1995 tritt die Mehrwertsteuer voraussichtlich in Kraft. Sie übt allerdings schon Wirkungen auf das Investitionsklima vor diesem Datum aus. Wird der Vorsteuerabzug auf Anlagegütern ab 1. Juli 1994 gewährt, ermuntert dies zu Investitionen ab Mitte nächsten Jahres, andernfalls kommt es zu einem Stau, weil jeder Investor die respektable Steuererleichterung von 6,5 Prozent der Anschaffungskosten auf Anlagegütern ausnützen will und auch muss. Die allgemeine Wirtschaftslage in einem heiklen Stadium des Wiederaufschwungs erfordert es, die Möglichkeit einer wettbewerbsneutralen Ankurbelung der Binnenwirtschaft seitens des Bundes zu nutzen. Eine Bremsung könnte den Rückfall in die Rezession bedeuten.</p><p>Es sei daran erinnert, dass die Wust auf diesen Anlagegütern bezahlt, der Vorsteuerabzug also vorfinanziert werden muss und dem Staat insofern kein Steuerausfall entsteht, als der Vorsteuerabzug für aufgeschobene Investitionen in einem späteren Zeitpunkt ohnehin erfolgen würde.</p><p>Zur Vereinfachung des administrativen Aufwandes kann eine Mindestgrenze für die Kosten des Anlagegutes festgesetzt werden.</p>
  • <p>Gemäss dem von Volk und Ständen gutgeheissenen Bundesbeschluss über die Finanzordnung lautet der neue Artikel 8 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung folgendermassen:</p><p>"Der Bundesrat regelt den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den Vorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen."</p><p>Die im zweiten Satz dieser Verfassungsbestimmung dem Bundesrat zustehende Kompetenz ist wirtschafts- und konjunkturpolitisch begründet. Es geht darum, für den Fall eines durch die absehbare Einführung der Mehrwertsteuer (MWSt) möglicherweise verursachten Investitionsstaus und von davon ausgehenden spürbaren negativen Einflüssen auf die allgemeine Wirtschaftslage gewappnet zu sein. Die Wortwahl ("für die erste Zeit nach", "zeitlich vorverlegen") sowie die Eingliederung in Absatz 3 von Artikel 8 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung zeigen klar auf, dass es sich hierbei um eine rein übergangsrechtliche Kompetenzdelegation an den Bundesrat handelt.</p><p>Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der sich schnell ändernden Konjunkturlage, welche eine rasche Reaktionsweise erfordert, ist es zweifellos geboten, die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung zur zeitweiligen Einschränkung oder zur zeitlichen Vorverlegung des Vorsteuerabzuges abschliessend dem Bundesrat zuzuweisen. Die Motion vermag deshalb an dieser in der Bundesverfassung festgelegten Zuständigkeit des Bundesrates nichts zu ändern.</p><p>Durch die Worte "für Anlagegüter" wird weiter klargestellt, dass der Bundesrat keine Kompetenz hat, generell vom in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung statuierten allgemeinen Recht der Steuerpflichtigen auf den integralen Vorsteuerabzug im Rahmen der MWSt abzuweichen, sondern nur für die Investitionen in Bauten und Ausrüstungen.</p><p>Der Bundesrat befasste sich seit der Einreichung der Motion mehrmals mit der Frage einer zeitlichen Vorverlegung des Vorsteuerabzuges für Anlagegüter. Im Eidgenössischen Finanzdepartement wurde in den vergangenen Monaten untersucht, mit welchem Ertragsausfall und administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung eine zeitliche Vorverlegung des Vorsteuerabzuges für Anlagegüter auf Mitte 1994 verbunden wäre. Diese Abklärungen haben ergeben, dass im laufenden Jahr bedeutende Steuerausfälle (von mindestens 600 Millionen Franken) zu erwarten wären. Weiter müsste aufgrund der begrenzten Ressourcen der Eidgenössischen Steuerverwaltung damit gerechnet werden, dass wegen des schwierigen Vollzuges der 1. Januar 1995 als vorgesehenes Datum des Inkrafttretens der MWSt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden könnte. Die Verschiebung dieses vom Bundesrat anvisierten Termins für das Inkrafttreten der MWSt wäre aber weder im Interesse der Wirtschaft noch des Bundes.</p><p>In der Zwischenzeit haben sich nach allgemeiner Auffassung auch die Konjunkturaussichten glücklicherweise stark verbessert. Insbesondere kann beobachtet werden, dass sich die Investitionen in Bauten und Ausrüstungen seit dem zweiten Halbjahr 1993 kontinuierlich erholt haben. Diese positive Entwicklung entkräftet in entscheidendem Masse die in der Begründung zur Motion geäusserte Auffassung, die Aussicht auf die baldige Einführung der MWSt führe ohne zeitliche Vorverlegung des Vorsteuerabzuges für Anlagegüter zu einem Investitionsstau bis zum Inkrafttreten der MWSt und verzögere somit den wirtschaftlichen Aufschwung.</p><p>Vor allem angesichts der zweifellos stark verbesserten wirtschaftlichen Ausgangslage, welche keiner zusätzlichen Ankurbelung mittels weiterer und sehr kostspieliger Regulierungen bedarf, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. Mai 1994 abschliessend beschlossen, den vorzeitigen Vorsteuerabzug für Anlagegüter nicht zu gewähren.</p><p>Gleichzeitig hat er entschieden, auch von seiner Kompetenz zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges für Anlagegüter für die erste Zeit nach dem Inkrafttreten der MWSt keinen Gebrauch zu machen. Somit steht fest, dass den Steuerpflichtigen ab Inkrafttreten der MWSt am 1. Januar 1995 sofort der integrale Vorsteuerabzug, d. h. auch für Anlagegüter, zustehen wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, den Vorsteuerabzug für Anlagegüter auf den 1. Juli 1994 vorzulegen. Es ist eine Mindestgrösse des Anlagegutes festzusetzen.</p>
  • Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Januar 1995 tritt die Mehrwertsteuer voraussichtlich in Kraft. Sie übt allerdings schon Wirkungen auf das Investitionsklima vor diesem Datum aus. Wird der Vorsteuerabzug auf Anlagegütern ab 1. Juli 1994 gewährt, ermuntert dies zu Investitionen ab Mitte nächsten Jahres, andernfalls kommt es zu einem Stau, weil jeder Investor die respektable Steuererleichterung von 6,5 Prozent der Anschaffungskosten auf Anlagegütern ausnützen will und auch muss. Die allgemeine Wirtschaftslage in einem heiklen Stadium des Wiederaufschwungs erfordert es, die Möglichkeit einer wettbewerbsneutralen Ankurbelung der Binnenwirtschaft seitens des Bundes zu nutzen. Eine Bremsung könnte den Rückfall in die Rezession bedeuten.</p><p>Es sei daran erinnert, dass die Wust auf diesen Anlagegütern bezahlt, der Vorsteuerabzug also vorfinanziert werden muss und dem Staat insofern kein Steuerausfall entsteht, als der Vorsteuerabzug für aufgeschobene Investitionen in einem späteren Zeitpunkt ohnehin erfolgen würde.</p><p>Zur Vereinfachung des administrativen Aufwandes kann eine Mindestgrenze für die Kosten des Anlagegutes festgesetzt werden.</p>
    • <p>Gemäss dem von Volk und Ständen gutgeheissenen Bundesbeschluss über die Finanzordnung lautet der neue Artikel 8 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung folgendermassen:</p><p>"Der Bundesrat regelt den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den Vorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen."</p><p>Die im zweiten Satz dieser Verfassungsbestimmung dem Bundesrat zustehende Kompetenz ist wirtschafts- und konjunkturpolitisch begründet. Es geht darum, für den Fall eines durch die absehbare Einführung der Mehrwertsteuer (MWSt) möglicherweise verursachten Investitionsstaus und von davon ausgehenden spürbaren negativen Einflüssen auf die allgemeine Wirtschaftslage gewappnet zu sein. Die Wortwahl ("für die erste Zeit nach", "zeitlich vorverlegen") sowie die Eingliederung in Absatz 3 von Artikel 8 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung zeigen klar auf, dass es sich hierbei um eine rein übergangsrechtliche Kompetenzdelegation an den Bundesrat handelt.</p><p>Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der sich schnell ändernden Konjunkturlage, welche eine rasche Reaktionsweise erfordert, ist es zweifellos geboten, die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung zur zeitweiligen Einschränkung oder zur zeitlichen Vorverlegung des Vorsteuerabzuges abschliessend dem Bundesrat zuzuweisen. Die Motion vermag deshalb an dieser in der Bundesverfassung festgelegten Zuständigkeit des Bundesrates nichts zu ändern.</p><p>Durch die Worte "für Anlagegüter" wird weiter klargestellt, dass der Bundesrat keine Kompetenz hat, generell vom in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung statuierten allgemeinen Recht der Steuerpflichtigen auf den integralen Vorsteuerabzug im Rahmen der MWSt abzuweichen, sondern nur für die Investitionen in Bauten und Ausrüstungen.</p><p>Der Bundesrat befasste sich seit der Einreichung der Motion mehrmals mit der Frage einer zeitlichen Vorverlegung des Vorsteuerabzuges für Anlagegüter. Im Eidgenössischen Finanzdepartement wurde in den vergangenen Monaten untersucht, mit welchem Ertragsausfall und administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung eine zeitliche Vorverlegung des Vorsteuerabzuges für Anlagegüter auf Mitte 1994 verbunden wäre. Diese Abklärungen haben ergeben, dass im laufenden Jahr bedeutende Steuerausfälle (von mindestens 600 Millionen Franken) zu erwarten wären. Weiter müsste aufgrund der begrenzten Ressourcen der Eidgenössischen Steuerverwaltung damit gerechnet werden, dass wegen des schwierigen Vollzuges der 1. Januar 1995 als vorgesehenes Datum des Inkrafttretens der MWSt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden könnte. Die Verschiebung dieses vom Bundesrat anvisierten Termins für das Inkrafttreten der MWSt wäre aber weder im Interesse der Wirtschaft noch des Bundes.</p><p>In der Zwischenzeit haben sich nach allgemeiner Auffassung auch die Konjunkturaussichten glücklicherweise stark verbessert. Insbesondere kann beobachtet werden, dass sich die Investitionen in Bauten und Ausrüstungen seit dem zweiten Halbjahr 1993 kontinuierlich erholt haben. Diese positive Entwicklung entkräftet in entscheidendem Masse die in der Begründung zur Motion geäusserte Auffassung, die Aussicht auf die baldige Einführung der MWSt führe ohne zeitliche Vorverlegung des Vorsteuerabzuges für Anlagegüter zu einem Investitionsstau bis zum Inkrafttreten der MWSt und verzögere somit den wirtschaftlichen Aufschwung.</p><p>Vor allem angesichts der zweifellos stark verbesserten wirtschaftlichen Ausgangslage, welche keiner zusätzlichen Ankurbelung mittels weiterer und sehr kostspieliger Regulierungen bedarf, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. Mai 1994 abschliessend beschlossen, den vorzeitigen Vorsteuerabzug für Anlagegüter nicht zu gewähren.</p><p>Gleichzeitig hat er entschieden, auch von seiner Kompetenz zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges für Anlagegüter für die erste Zeit nach dem Inkrafttreten der MWSt keinen Gebrauch zu machen. Somit steht fest, dass den Steuerpflichtigen ab Inkrafttreten der MWSt am 1. Januar 1995 sofort der integrale Vorsteuerabzug, d. h. auch für Anlagegüter, zustehen wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, den Vorsteuerabzug für Anlagegüter auf den 1. Juli 1994 vorzulegen. Es ist eine Mindestgrösse des Anlagegutes festzusetzen.</p>
    • Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug

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