Artikel 5 RPG. VollzugsversƤumnis bei den Kantonen

ShortId
93.3581
Id
19933581
Updated
10.04.2024 10:38
Language
de
Title
Artikel 5 RPG. Vollzugsversäumnis bei den Kantonen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der derzeitigen Periode der Rezession und der Krise der öffentlichen Finanzen kratzt man die letzten Franken zusammen, um an das kostbare Manna heranzukommen. Und vor allem: Weil sich keine neuen Einkünfte mehr erschliessen lassen, drückt man blind und linear die einzelnen Budgetposten herunter. Dabei hätte der Vollzug von Art. 5 RPG den Kantonen Milliardeneinnahmen bringen können. Unter der Sachüberschrift "Ausgleich und Entschädigung" lautet Art. 5 Abs. 1 RPG wie folgt:</p><p>"Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen."</p><p>Es ist zwar bekannt, dass für den Fall von erheblichen Nachteilen eine gesetzliche Regelung existiert, wonach der Eigentümer geschützt und entschädigt wird, der von einer Massnahme betroffen ist, welche seine Rechte einschränkt (bis hin zum Fall der materiellen Enteignung, wo der Eigentümer grosszügig entschädigt wird). Weniger bekannt ist hingegen, dass für den Fall von Vorteilen infolge von Massnahmen, die zu einem Wertzuwachs führen, in der Regel nichts vorgesehen ist.</p><p>Zu einem solchen Wertzuwachs führen:</p><p>- Planungsmassnahmen (der Boden geht von einer nicht überbaubaren Zone in die Bauzone über oder eine Änderung der für die Zone geltenden baupolizeilichen Vorschriften erweitert die Nutzungsmöglichkeiten für ein Grundstück);</p><p>- Erschliessungsmassnahmen (Strassen, Wasser-, Gas- und Stromleitungen);</p><p>- Bewilligungen (Bewilligung zur Erhöhung der Ausnützungsziffer für ein Grundstück oder Gebäude).</p><p>Der Kanton Neuenburg hat eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im kantonalen Raumplanungsgesetz verankert. Die Bestimmung legt fest, was unter einem Vorteil zu verstehen ist, und der an die Staatskasse zu entrichtende Betrag wird auf 20 Prozent des Mehrwerts festgesetzt.</p><p>Der Kanton schreibt diese Beträge einem kantonalen Raumplanungsfonds gut, obwohl er dazu nicht verpflichtet wäre. Diese Mehrwertabgabe, deren Höhe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Raumplanungsvorschrift festgesetzt wird, kann mit der Grundstückgewinnsteuer kumuliert werden. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich erlassenen Entscheid die Auffassung vertreten, dass die gesamte Belastung durch diese Steuern bis zu 80 Prozent des Mehrwerts betragen könne, ohne einen konfiskatorischen Eingriff darzustellen. Vergegenwärtigt man sich die vergangenen Jahre mit starker Bautätigkeit, die zu Raumplanungsmassnahmen und zur Festlegung von Bauzonen geführt haben, so wird man sich bewusst, welche erheblichen Summen die Kantone hätten einkassieren können, wenn sie ihre Rechte geltend gemacht hätten.</p><p>Der Bundesrat als grosser Subventionszahler muss also einen entsprechenden Druck auf die Kantone ausüben.</p>
  • <p>Vergleiche französischer Text.</p>
  • <p>Nach Artikel 5 des 1980 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) haben die Kantone für einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch die Planung nach diesem Gesetz entstehen, zu sorgen.</p><p>Bis heute sind nur zwei Kantone dieser Verpflichtung nachgekommen (BS und NE)!</p><p>Dadurch sind den Gemeinwesen, insbesondere den Kantonen, Milliardenbeträge entgangen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, nicht nur Massnahmen im Bereich der Deregulierung, die heute besonders aktuell ist, in Betracht zu ziehen, sondern auch - und vor allem - zu prüfen, wie er einen Rechtsgrundsatz, über den abgestimmt wurde, durchsetzen will. Könnte der Bundesrat jetzt, da die Kassen leer sind und die - im übrigen oft subventionshungrigen - Kantone bei Sparmassnahmen oft improvisieren, nicht an die Stelle der Kantone treten, um den Grundsatz der Mehrwertabschöpfung durchzusetzen?</p><p>Der Bundesrat hat das Anschlussprogramm Bodenrecht in Aussicht gestellt. Wann wird dieses Programm vorgelegt? Wird es Vorkehren zur Abschöpfung des durch Raumplanungsmassnahmen entstandenen Mehrwerts enthalten ?</p>
  • Artikel 5 RPG. Vollzugsversäumnis bei den Kantonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der derzeitigen Periode der Rezession und der Krise der öffentlichen Finanzen kratzt man die letzten Franken zusammen, um an das kostbare Manna heranzukommen. Und vor allem: Weil sich keine neuen Einkünfte mehr erschliessen lassen, drückt man blind und linear die einzelnen Budgetposten herunter. Dabei hätte der Vollzug von Art. 5 RPG den Kantonen Milliardeneinnahmen bringen können. Unter der Sachüberschrift "Ausgleich und Entschädigung" lautet Art. 5 Abs. 1 RPG wie folgt:</p><p>"Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen."</p><p>Es ist zwar bekannt, dass für den Fall von erheblichen Nachteilen eine gesetzliche Regelung existiert, wonach der Eigentümer geschützt und entschädigt wird, der von einer Massnahme betroffen ist, welche seine Rechte einschränkt (bis hin zum Fall der materiellen Enteignung, wo der Eigentümer grosszügig entschädigt wird). Weniger bekannt ist hingegen, dass für den Fall von Vorteilen infolge von Massnahmen, die zu einem Wertzuwachs führen, in der Regel nichts vorgesehen ist.</p><p>Zu einem solchen Wertzuwachs führen:</p><p>- Planungsmassnahmen (der Boden geht von einer nicht überbaubaren Zone in die Bauzone über oder eine Änderung der für die Zone geltenden baupolizeilichen Vorschriften erweitert die Nutzungsmöglichkeiten für ein Grundstück);</p><p>- Erschliessungsmassnahmen (Strassen, Wasser-, Gas- und Stromleitungen);</p><p>- Bewilligungen (Bewilligung zur Erhöhung der Ausnützungsziffer für ein Grundstück oder Gebäude).</p><p>Der Kanton Neuenburg hat eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im kantonalen Raumplanungsgesetz verankert. Die Bestimmung legt fest, was unter einem Vorteil zu verstehen ist, und der an die Staatskasse zu entrichtende Betrag wird auf 20 Prozent des Mehrwerts festgesetzt.</p><p>Der Kanton schreibt diese Beträge einem kantonalen Raumplanungsfonds gut, obwohl er dazu nicht verpflichtet wäre. Diese Mehrwertabgabe, deren Höhe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Raumplanungsvorschrift festgesetzt wird, kann mit der Grundstückgewinnsteuer kumuliert werden. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich erlassenen Entscheid die Auffassung vertreten, dass die gesamte Belastung durch diese Steuern bis zu 80 Prozent des Mehrwerts betragen könne, ohne einen konfiskatorischen Eingriff darzustellen. Vergegenwärtigt man sich die vergangenen Jahre mit starker Bautätigkeit, die zu Raumplanungsmassnahmen und zur Festlegung von Bauzonen geführt haben, so wird man sich bewusst, welche erheblichen Summen die Kantone hätten einkassieren können, wenn sie ihre Rechte geltend gemacht hätten.</p><p>Der Bundesrat als grosser Subventionszahler muss also einen entsprechenden Druck auf die Kantone ausüben.</p>
    • <p>Vergleiche französischer Text.</p>
    • <p>Nach Artikel 5 des 1980 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) haben die Kantone für einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch die Planung nach diesem Gesetz entstehen, zu sorgen.</p><p>Bis heute sind nur zwei Kantone dieser Verpflichtung nachgekommen (BS und NE)!</p><p>Dadurch sind den Gemeinwesen, insbesondere den Kantonen, Milliardenbeträge entgangen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, nicht nur Massnahmen im Bereich der Deregulierung, die heute besonders aktuell ist, in Betracht zu ziehen, sondern auch - und vor allem - zu prüfen, wie er einen Rechtsgrundsatz, über den abgestimmt wurde, durchsetzen will. Könnte der Bundesrat jetzt, da die Kassen leer sind und die - im übrigen oft subventionshungrigen - Kantone bei Sparmassnahmen oft improvisieren, nicht an die Stelle der Kantone treten, um den Grundsatz der Mehrwertabschöpfung durchzusetzen?</p><p>Der Bundesrat hat das Anschlussprogramm Bodenrecht in Aussicht gestellt. Wann wird dieses Programm vorgelegt? Wird es Vorkehren zur Abschöpfung des durch Raumplanungsmassnahmen entstandenen Mehrwerts enthalten ?</p>
    • Artikel 5 RPG. Vollzugsversäumnis bei den Kantonen

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