Asylrechtliche Beweiserhebung in der Türkei

ShortId
93.3583
Id
19933583
Updated
10.04.2024 09:17
Language
de
Title
Asylrechtliche Beweiserhebung in der Türkei
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zur Überprüfung von Aussagen von Asylgesuchstellern und Asylgesuchstellerinnen werden seit einigen Jahren Beweiserhebungen in den Herkunftsländern der Asylbewerber und Asylbewerberinnen gemacht. Es ist bekannt, dass in der schweizerischen Botschaft in der Türkei dazu eigens ein Verbindungsbeamter des BFF eingesetzt worden ist, dessen Posten zurzeit allerdings, wegen der Ausweisung durch die türkische Regierung, vakant ist. Untersuchungen des Anwaltes Werner Spirig ("Die asylrechtlichen Beweiserhebungen von BFF-Verbindungsbeamten in schweizerischen Botschaften im Ausland", Bern, 1993) werfen zu dieser Praxis einige Fragen auf.</p><p>- Sind derartige Beweiserhebungen glaubwürdig, da Zeugen und Informanten meist telefonisch befragt werden, wobei über solche Gespräche kein Protokoll erstellt wird? Zudem ist meist nicht bekannt, ob die Zeugen eigene Wahrnehmungen wiedergeben oder Auskünfte vom Hörensagen erteilen. Kann in diesem Klima der Gewalt davon ausgegangen werden, dass sich die befragten Personen nicht selbst zensieren, um keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu bekommen?</p><p>- Gefährden solche Beweiserhebungen die Asylbewerber und Asylbewerberinnen im Falle ihrer (zwangsweisen) Rückkehr, insbesondere da man annehmen muss, dass die Beweise auch bei den Sicherheitsdiensten der Türkei erhoben werden?</p><p>Im Rahmen derartiger Amtshilfe durch die BFF-Verbindungsbeamten bzw. die schweizerischen Botschaften werden vielfach auch Dokumente, die von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen vorgelegt werden, als falsch deklariert. Können solche Fälschungsbehauptungen der Behörden durch die Anwälte sachgerecht geprüft werden, da die Behörden ihre Kriterien regelmässig nicht offenlegen? Wird damit eine faire Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Asylbewerber und Asylbewerberinnen nicht verunmöglicht?</p><p>- Können solche Beweiserklärungen auf eine hinreichende völkerrechtliche Grundlage abgestützt werden? Gemäss Aussagen schweizerischer Juristen sind sie völkerrechtlich fragwürdig.</p>
  • <p>1.--7. Artikel 16c Absatz 1 des Asylgesetzes schreibt vor, dass das Bundesamt für Flüchtlinge immer dann die notwendigen zusätzlichen Abklärungen trifft, wenn aufgrund der Anhörung eines Asylbewerbers nicht sofort über das Gesuch entschieden werden kann. Als zusätzliche Abklärung wird die Einholung von Auskünften bei den schweizerischen Vertretungen explizit erwähnt. Der Einsatz von Botschaftspersonal in Zusammenhang mit der Abklärung von Asylgesuchen ist damit gesetzlich verankert.</p><p>Die gestiegene Arbeitslast für die Botschaften in den Herkunftsländern von Asylbewerbern hängt eng mit der Anzahl der in Behandlung befindlichen Asylgesuche in der Schweiz zusammen. Da mit dem Ausbau der Entscheidkapazitäten im Asylbereich auch die Zahl der notwendigen Abklärungen gestiegen ist, wurde in den vergangenen Jahren in der Türkei jeweils ein Beamter mit Erfahrung bei der Behandlung von Asylgesuchen eingesetzt. Dies deshalb, weil in der Vergangenheit ein bedeutender Anteil der Asylbewerber aus der Türkei stammte, dementsprechend viele Pendenzen entstanden sind und sich mit spezifischen Vorkenntnissen die Arbeitslast in der Botschaft effizienter bewältigen lässt. Mit dem Einsatz in der Türkei ist eine Detachierung vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten verbunden. Die betreffenden Beamten und Beamtinnen, welche der Beamtenordnung 3 (allgemeine Dienste) unterstellt sind, werden nach Beendigung ihrer Mission im Ausland in das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement reintegriert. Solche gezielten Detachierungen zur Erleichterung des interdepartementalen Verkehrs sind bis anhin nur bei der schweizerischen Botschaft in der Türkei erfolgt. Vorgesetzter vor Ort ist der jeweilige Missionschef. Der Beamtentransfer ist eine Massnahme, um der von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates gemäss ihrem Bericht vom 19. Mai 1987 in Ziffer 42 behandelten Problematik bei Botschaftsauskünften Rechnung zu tragen, und kann als Ausfluss der Empfehlung 4 betrachtet werden.</p><p>Der Attaché erledigt verschiedene in der Botschaft anfallende Aufgaben und bearbeitet dabei auch Einzelfall- und allgemeine Anfragen der Asylbehörden des Bundes. Zur Beantwortung von Anfragen unterhält der Attaché keine Kontakte zu türkischen Sicherheitsdiensten. Seine Anfragen bei türkischen Behörden beschränken sich auf allgemein zugängliche Auskünfte, die für ein individuelles Asylverfahren jedoch von Bedeutung sein können, beispielsweise betreffend Gesetze, Reglemente, Erlasse und Ähnliches. Die konkreten Abklärungen des Attachés erfolgen auf verschiedenen Ebenen: Er pflegt Kontakt zu Anwaltskammern, Vereinen, Stiftungen, Redaktionen und weiteren Institutionen und Personen wie namentlich Vertrauensanwälten, die ihm bei seinen Recherchen helfen können. Dabei wird mit der gebotenen Umsicht vorgegangen. Insbesondere werden keine Informationen aus dem Asyldossier weitergeleitet, die bei der Rückkehr eines abgewiesenen Gesuchstellers zu Schwierigkeiten führen könnten. Die Auskünfte werden nach Möglichkeit anhand anderer Quellen überprüft. Vor Beurteilung eines Asylgesuchs wird der wesentliche Inhalt der Botschaftsauskunft dem Betroffenen zur Stellungnahme vorgelegt. Erst dann erfolgt die Beweiswürdigung. Dabei wird eine Beurteilung im Gesamtzusammenhang des spezifischen Falles vorgenommen, und Auskünfte von Einzelpersonen werden mit der gebotenen Vorsicht gewertet.</p><p>Die Tätigkeit des Botschaftspersonals bei der Auskunftserteilung an die Asylbehörden des Bundes entspricht den Aufgaben einer diplomatischen Mission gemäss Artikel 3 Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen. Laut dieser Bestimmung hat eine diplomatische Mission das Recht, sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaates zu berichten. Aktivitäten, die im oberwähnten Sinne der Abklärung des Sachverhaltes im individuellen Asylverfahren dienen, haben somit eine völkerrechtliche Grundlage. Auch andere europäische Zielstaaten von Migrationsströmen, beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande, greifen bei der Behandlung von Asylgesuchen auf Auskünfte ihrer Auslandsvertretungen zurück.</p><p>8. Selbstverständlich pflegen Schweizer Behörden im völkerrechtlich vorgesehenen Rahmen Kontakte zur türkischen Botschaft zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben, beispielsweise zur Sicherstellung der internationalen Rechtshilfe. Da die Türkei jedoch kein Zielland von schweizerischen Asylsuchenden ist, findet eine vergleichbare Informationseinholung nicht statt.</p><p>9. Es trifft nicht zu, dass Asylbewerber die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen mit Fakten belegen müssen. Vielmehr wird im Asylverfahren beurteilt, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht wurde. Glaubhaft gemacht ist sie gemäss Gesetz dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind somit nicht verfahrensimmanent.</p><p>Die Akteneinsicht im Asylverfahren und damit die Herausgabe von Botschaftsanfragen und -antworten unterstehen den Regeln des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und können nur unter den in Artikel 27 erwähnten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Es kommen somit die gleichen Rechtsgrundsätze zur Anwendung, wie sie für das übrige Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Zur Frage, inwieweit ein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung die Verweigerung der Akteneinsicht in Botschaftsabklärungen rechtfertigt, hat sich inzwischen eine gefestigte Praxis entwickelt. Die wesentlichen Inhalte werden jedoch dem Betroffenen immer zur Kenntnis gebracht. Überdies ist die Verweigerung der Akteneinsicht anfechtbar. Für die Behandlung solcher Beschwerden ist die Asylrekurskommission, welche als unabhängige, richterliche Instanz ausgestaltet ist, zuständig. An der Kompatibilität der Akteneinsichtsregelung im Asylverfahren mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann somit kein Zweifel bestehen.</p><p>10. In bezug auf das von der Interpellantin angesprochene Ungleichgewicht zwischen Behörden und Asylbewerbern ist festzuhalten, dass in jedem Verwaltungsverfahren die Verfahrensleitung bei der Behörde liegt, die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat und sich nötigenfalls der Beweismittel bedient. Die Einholung von Auskünften dient der sorgfältigen Abklärung und liegt daher im Interesse des Gesuchstellers. Die Behörde ist verpflichtet, zur Abklärung des Sachverhaltes taugliche, vom Gesuchsteller anerbotene Beweise abzunehmen. Überdies kann er zu dem Beweisergebnis Stellung nehmen. Fallen die erstinstanzliche Würdigung von Beweismitteln oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit unzutreffend aus, kann dies bei der Asylrekurskommission gerügt werden. Die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze sind somit auch im Asylverfahren garantiert.</p><p>Zu den Fragen in der Begründung des Vorstosses:</p><p>Bei den in der Begründung enthaltenen Fragen geht es im wesentlichen um Variationen zum Thema "Beweismittel" und "Beweiswürdigung". Auch bei diesen Detailfragen kommen die oben ausführlich dargelegten verfahrensrechtlichen Grundsätze zum Tragen. Auch in bezug auf die Frage nach der Zulässigkeit von Botschaftsabklärungen unter völkerrechtlichen Aspekten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.</p>
  • <p>1. Trifft es zu, dass Verbindungsbeamte des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), die nacheinander in der schweizerischen Botschaft in Ankara stationiert waren, bzw. in ihrem Auftrag türkische Anwälte oder weitere Angestellte der Botschaft mit den türkischen Sicherheitsdiensten Kontakt aufgenommen haben, um Vorbringen türkischer Asylgesuchsteller und Asylgesuchstellerinnen in der Schweiz zu überprüfen?</p><p>2. Wenn ja, mit welchen Sicherheitsdiensten der Türkei bestanden solche Kontakte?</p><p>3. Wenn ja, welche Informationen aus den Asyldossiers werden bei solchen Kontakten den türkischen Sicherheitsdiensten preisgegeben?</p><p>4. Wenn ja, auf welche völkerrechtliche Grundlage stützen sich derartige Beweiserklärungen in der Türkei?</p><p>5. Wenn ja, ist der Bundesrat der Ansicht, solche Auskünfte der türkischen Sicherheitsdienste seien glaubwürdig?</p><p>6. Wenn ja, ist der Bundesrat nicht der Ansicht, solche Kontakte gefährdeten erfolglose Asylgesuchsteller und Asylgesuchstellerinnen bei ihrer (eventuell zwangsweisen) Rückkehr in die Türkei?</p><p>7. Wie lautet das Pflichtenheft der jeweiligen Verbindungsbeamten des BFF in den schweizerischen Botschaften? Sind diese Pflichtenhefte mit dem EDA abgesprochen? Wer kontrolliert deren Einhaltung? Wo sind solche Beamte ausser in der Türkei noch stationiert?</p><p>8. Die offensichtlich akzeptierten oder geduldeten Erkundungen von Verbindungsbeamten des BFF in der Türkei lassen vermuten, dass Gegenrecht gewährt wird. Gibt es annähernd vergleichbare Kontakte seitens der Türkei in der Schweiz?</p><p>9. Im Gegensatz zu den Asylgesuchstellern und Asylgesuchstellerinnen, die die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen mit genauen Fakten belegen müssen, verzichtet die Asylbehörde auf die Offenlegung ihrer Informationsquellen. In vielen Fällen haben Anwälte hierzu kein Einsichtsrecht und somit keine Widerspruchsmöglichkeiten. Ist diese Praxis, die keine einheitlichen Kriterien erkennen lässt und somit kaum nachvollziehbar ist, mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kompatibel?</p><p>10. Besteht insbesondere nicht ein Ungleichgewicht zwischen den Behörden und den Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, wenn die Behörden beliebige Zeugen und Auskunftspersonen in der Türkei befragen, praktisch aber keine Zeugen, die sich in der Schweiz befinden, anhören bzw. an ihre Glaubwürdigkeit schier unüberwindbare Anforderungen stellen?</p>
  • Asylrechtliche Beweiserhebung in der Türkei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur Überprüfung von Aussagen von Asylgesuchstellern und Asylgesuchstellerinnen werden seit einigen Jahren Beweiserhebungen in den Herkunftsländern der Asylbewerber und Asylbewerberinnen gemacht. Es ist bekannt, dass in der schweizerischen Botschaft in der Türkei dazu eigens ein Verbindungsbeamter des BFF eingesetzt worden ist, dessen Posten zurzeit allerdings, wegen der Ausweisung durch die türkische Regierung, vakant ist. Untersuchungen des Anwaltes Werner Spirig ("Die asylrechtlichen Beweiserhebungen von BFF-Verbindungsbeamten in schweizerischen Botschaften im Ausland", Bern, 1993) werfen zu dieser Praxis einige Fragen auf.</p><p>- Sind derartige Beweiserhebungen glaubwürdig, da Zeugen und Informanten meist telefonisch befragt werden, wobei über solche Gespräche kein Protokoll erstellt wird? Zudem ist meist nicht bekannt, ob die Zeugen eigene Wahrnehmungen wiedergeben oder Auskünfte vom Hörensagen erteilen. Kann in diesem Klima der Gewalt davon ausgegangen werden, dass sich die befragten Personen nicht selbst zensieren, um keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu bekommen?</p><p>- Gefährden solche Beweiserhebungen die Asylbewerber und Asylbewerberinnen im Falle ihrer (zwangsweisen) Rückkehr, insbesondere da man annehmen muss, dass die Beweise auch bei den Sicherheitsdiensten der Türkei erhoben werden?</p><p>Im Rahmen derartiger Amtshilfe durch die BFF-Verbindungsbeamten bzw. die schweizerischen Botschaften werden vielfach auch Dokumente, die von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen vorgelegt werden, als falsch deklariert. Können solche Fälschungsbehauptungen der Behörden durch die Anwälte sachgerecht geprüft werden, da die Behörden ihre Kriterien regelmässig nicht offenlegen? Wird damit eine faire Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Asylbewerber und Asylbewerberinnen nicht verunmöglicht?</p><p>- Können solche Beweiserklärungen auf eine hinreichende völkerrechtliche Grundlage abgestützt werden? Gemäss Aussagen schweizerischer Juristen sind sie völkerrechtlich fragwürdig.</p>
    • <p>1.--7. Artikel 16c Absatz 1 des Asylgesetzes schreibt vor, dass das Bundesamt für Flüchtlinge immer dann die notwendigen zusätzlichen Abklärungen trifft, wenn aufgrund der Anhörung eines Asylbewerbers nicht sofort über das Gesuch entschieden werden kann. Als zusätzliche Abklärung wird die Einholung von Auskünften bei den schweizerischen Vertretungen explizit erwähnt. Der Einsatz von Botschaftspersonal in Zusammenhang mit der Abklärung von Asylgesuchen ist damit gesetzlich verankert.</p><p>Die gestiegene Arbeitslast für die Botschaften in den Herkunftsländern von Asylbewerbern hängt eng mit der Anzahl der in Behandlung befindlichen Asylgesuche in der Schweiz zusammen. Da mit dem Ausbau der Entscheidkapazitäten im Asylbereich auch die Zahl der notwendigen Abklärungen gestiegen ist, wurde in den vergangenen Jahren in der Türkei jeweils ein Beamter mit Erfahrung bei der Behandlung von Asylgesuchen eingesetzt. Dies deshalb, weil in der Vergangenheit ein bedeutender Anteil der Asylbewerber aus der Türkei stammte, dementsprechend viele Pendenzen entstanden sind und sich mit spezifischen Vorkenntnissen die Arbeitslast in der Botschaft effizienter bewältigen lässt. Mit dem Einsatz in der Türkei ist eine Detachierung vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten verbunden. Die betreffenden Beamten und Beamtinnen, welche der Beamtenordnung 3 (allgemeine Dienste) unterstellt sind, werden nach Beendigung ihrer Mission im Ausland in das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement reintegriert. Solche gezielten Detachierungen zur Erleichterung des interdepartementalen Verkehrs sind bis anhin nur bei der schweizerischen Botschaft in der Türkei erfolgt. Vorgesetzter vor Ort ist der jeweilige Missionschef. Der Beamtentransfer ist eine Massnahme, um der von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates gemäss ihrem Bericht vom 19. Mai 1987 in Ziffer 42 behandelten Problematik bei Botschaftsauskünften Rechnung zu tragen, und kann als Ausfluss der Empfehlung 4 betrachtet werden.</p><p>Der Attaché erledigt verschiedene in der Botschaft anfallende Aufgaben und bearbeitet dabei auch Einzelfall- und allgemeine Anfragen der Asylbehörden des Bundes. Zur Beantwortung von Anfragen unterhält der Attaché keine Kontakte zu türkischen Sicherheitsdiensten. Seine Anfragen bei türkischen Behörden beschränken sich auf allgemein zugängliche Auskünfte, die für ein individuelles Asylverfahren jedoch von Bedeutung sein können, beispielsweise betreffend Gesetze, Reglemente, Erlasse und Ähnliches. Die konkreten Abklärungen des Attachés erfolgen auf verschiedenen Ebenen: Er pflegt Kontakt zu Anwaltskammern, Vereinen, Stiftungen, Redaktionen und weiteren Institutionen und Personen wie namentlich Vertrauensanwälten, die ihm bei seinen Recherchen helfen können. Dabei wird mit der gebotenen Umsicht vorgegangen. Insbesondere werden keine Informationen aus dem Asyldossier weitergeleitet, die bei der Rückkehr eines abgewiesenen Gesuchstellers zu Schwierigkeiten führen könnten. Die Auskünfte werden nach Möglichkeit anhand anderer Quellen überprüft. Vor Beurteilung eines Asylgesuchs wird der wesentliche Inhalt der Botschaftsauskunft dem Betroffenen zur Stellungnahme vorgelegt. Erst dann erfolgt die Beweiswürdigung. Dabei wird eine Beurteilung im Gesamtzusammenhang des spezifischen Falles vorgenommen, und Auskünfte von Einzelpersonen werden mit der gebotenen Vorsicht gewertet.</p><p>Die Tätigkeit des Botschaftspersonals bei der Auskunftserteilung an die Asylbehörden des Bundes entspricht den Aufgaben einer diplomatischen Mission gemäss Artikel 3 Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen. Laut dieser Bestimmung hat eine diplomatische Mission das Recht, sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaates zu berichten. Aktivitäten, die im oberwähnten Sinne der Abklärung des Sachverhaltes im individuellen Asylverfahren dienen, haben somit eine völkerrechtliche Grundlage. Auch andere europäische Zielstaaten von Migrationsströmen, beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande, greifen bei der Behandlung von Asylgesuchen auf Auskünfte ihrer Auslandsvertretungen zurück.</p><p>8. Selbstverständlich pflegen Schweizer Behörden im völkerrechtlich vorgesehenen Rahmen Kontakte zur türkischen Botschaft zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben, beispielsweise zur Sicherstellung der internationalen Rechtshilfe. Da die Türkei jedoch kein Zielland von schweizerischen Asylsuchenden ist, findet eine vergleichbare Informationseinholung nicht statt.</p><p>9. Es trifft nicht zu, dass Asylbewerber die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen mit Fakten belegen müssen. Vielmehr wird im Asylverfahren beurteilt, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht wurde. Glaubhaft gemacht ist sie gemäss Gesetz dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind somit nicht verfahrensimmanent.</p><p>Die Akteneinsicht im Asylverfahren und damit die Herausgabe von Botschaftsanfragen und -antworten unterstehen den Regeln des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und können nur unter den in Artikel 27 erwähnten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Es kommen somit die gleichen Rechtsgrundsätze zur Anwendung, wie sie für das übrige Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Zur Frage, inwieweit ein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung die Verweigerung der Akteneinsicht in Botschaftsabklärungen rechtfertigt, hat sich inzwischen eine gefestigte Praxis entwickelt. Die wesentlichen Inhalte werden jedoch dem Betroffenen immer zur Kenntnis gebracht. Überdies ist die Verweigerung der Akteneinsicht anfechtbar. Für die Behandlung solcher Beschwerden ist die Asylrekurskommission, welche als unabhängige, richterliche Instanz ausgestaltet ist, zuständig. An der Kompatibilität der Akteneinsichtsregelung im Asylverfahren mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann somit kein Zweifel bestehen.</p><p>10. In bezug auf das von der Interpellantin angesprochene Ungleichgewicht zwischen Behörden und Asylbewerbern ist festzuhalten, dass in jedem Verwaltungsverfahren die Verfahrensleitung bei der Behörde liegt, die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat und sich nötigenfalls der Beweismittel bedient. Die Einholung von Auskünften dient der sorgfältigen Abklärung und liegt daher im Interesse des Gesuchstellers. Die Behörde ist verpflichtet, zur Abklärung des Sachverhaltes taugliche, vom Gesuchsteller anerbotene Beweise abzunehmen. Überdies kann er zu dem Beweisergebnis Stellung nehmen. Fallen die erstinstanzliche Würdigung von Beweismitteln oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit unzutreffend aus, kann dies bei der Asylrekurskommission gerügt werden. Die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze sind somit auch im Asylverfahren garantiert.</p><p>Zu den Fragen in der Begründung des Vorstosses:</p><p>Bei den in der Begründung enthaltenen Fragen geht es im wesentlichen um Variationen zum Thema "Beweismittel" und "Beweiswürdigung". Auch bei diesen Detailfragen kommen die oben ausführlich dargelegten verfahrensrechtlichen Grundsätze zum Tragen. Auch in bezug auf die Frage nach der Zulässigkeit von Botschaftsabklärungen unter völkerrechtlichen Aspekten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.</p>
    • <p>1. Trifft es zu, dass Verbindungsbeamte des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), die nacheinander in der schweizerischen Botschaft in Ankara stationiert waren, bzw. in ihrem Auftrag türkische Anwälte oder weitere Angestellte der Botschaft mit den türkischen Sicherheitsdiensten Kontakt aufgenommen haben, um Vorbringen türkischer Asylgesuchsteller und Asylgesuchstellerinnen in der Schweiz zu überprüfen?</p><p>2. Wenn ja, mit welchen Sicherheitsdiensten der Türkei bestanden solche Kontakte?</p><p>3. Wenn ja, welche Informationen aus den Asyldossiers werden bei solchen Kontakten den türkischen Sicherheitsdiensten preisgegeben?</p><p>4. Wenn ja, auf welche völkerrechtliche Grundlage stützen sich derartige Beweiserklärungen in der Türkei?</p><p>5. Wenn ja, ist der Bundesrat der Ansicht, solche Auskünfte der türkischen Sicherheitsdienste seien glaubwürdig?</p><p>6. Wenn ja, ist der Bundesrat nicht der Ansicht, solche Kontakte gefährdeten erfolglose Asylgesuchsteller und Asylgesuchstellerinnen bei ihrer (eventuell zwangsweisen) Rückkehr in die Türkei?</p><p>7. Wie lautet das Pflichtenheft der jeweiligen Verbindungsbeamten des BFF in den schweizerischen Botschaften? Sind diese Pflichtenhefte mit dem EDA abgesprochen? Wer kontrolliert deren Einhaltung? Wo sind solche Beamte ausser in der Türkei noch stationiert?</p><p>8. Die offensichtlich akzeptierten oder geduldeten Erkundungen von Verbindungsbeamten des BFF in der Türkei lassen vermuten, dass Gegenrecht gewährt wird. Gibt es annähernd vergleichbare Kontakte seitens der Türkei in der Schweiz?</p><p>9. Im Gegensatz zu den Asylgesuchstellern und Asylgesuchstellerinnen, die die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen mit genauen Fakten belegen müssen, verzichtet die Asylbehörde auf die Offenlegung ihrer Informationsquellen. In vielen Fällen haben Anwälte hierzu kein Einsichtsrecht und somit keine Widerspruchsmöglichkeiten. Ist diese Praxis, die keine einheitlichen Kriterien erkennen lässt und somit kaum nachvollziehbar ist, mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kompatibel?</p><p>10. Besteht insbesondere nicht ein Ungleichgewicht zwischen den Behörden und den Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, wenn die Behörden beliebige Zeugen und Auskunftspersonen in der Türkei befragen, praktisch aber keine Zeugen, die sich in der Schweiz befinden, anhören bzw. an ihre Glaubwürdigkeit schier unüberwindbare Anforderungen stellen?</p>
    • Asylrechtliche Beweiserhebung in der Türkei

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