Bausubventionen. Befristung der Rückzahlungspflicht

ShortId
93.3591
Id
19933591
Updated
10.04.2024 10:24
Language
de
Title
Bausubventionen. Befristung der Rückzahlungspflicht
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den Jahren 1942 bis 1949 hat der Bund drei Kampagnen zur Wohnbauförderung lanciert.</p><p>In zwei der drei Beschlüsse wurde die Pflicht, im Falle einer Zweckentfremdung oder eine Veräusserung mit Gewinn die Beiträge zurückzuzahlen, nicht befristet. Dies verstösst gegen die gesamte schweizerische Rechtsordnung.</p><p>Nicht nur ist es für die Behörden nach 50 Jahren schwierig festzustellen, ob aus Gebäuden jener Zeit, die verschiedene Veränderungen erfuhren, ein Gewinn erzielt wurde. Die Rückzahlungspflicht verstösst auch gegen den Artikel 4 der Bundesverfassung.</p><p>Sie verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz insofern, als das schweizerische Recht die Rückzahlungspflichten befristet. Als Beispiele seien hier die anderen Erlasse im Bereich des Wohnungsbaus, aber auch Erlasse auf dem Gebiet der Landwirtschaft usw. genannt, wo die Fristen, innerhalb derer eine Rückzahlung verlangt werden kann, auf 20 bis 25 Jahre festgelegt sind.</p><p>Von Personen, die nicht mit den ursprünglichen Nutzniessern der Subvention identisch sind, nach 50 Jahren eine Rückzahlung zu verlangen, verstösst auch gegen unsere Rechtsprechung, die auf Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von 10 Jahren anwendet (Bundesgericht BGE 108 150).</p><p>Diese überholten Beschlüsse müssen also aufgehoben werden; sie bilden einen Fremdkörper in unserem Rechtsstaat, verstossen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und verletzen den Artikel 4 der Bundesverfassung.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Die Pflicht, nach 50 Jahren Bausubventionen zurückzuzahlen, die aufgrund der Bundesbeschlüsse vom 30. Juni 1942 und vom 8. Oktober 1947 gewährt wurden, soll abgeschafft werden.</p>
  • Bausubventionen. Befristung der Rückzahlungspflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den Jahren 1942 bis 1949 hat der Bund drei Kampagnen zur Wohnbauförderung lanciert.</p><p>In zwei der drei Beschlüsse wurde die Pflicht, im Falle einer Zweckentfremdung oder eine Veräusserung mit Gewinn die Beiträge zurückzuzahlen, nicht befristet. Dies verstösst gegen die gesamte schweizerische Rechtsordnung.</p><p>Nicht nur ist es für die Behörden nach 50 Jahren schwierig festzustellen, ob aus Gebäuden jener Zeit, die verschiedene Veränderungen erfuhren, ein Gewinn erzielt wurde. Die Rückzahlungspflicht verstösst auch gegen den Artikel 4 der Bundesverfassung.</p><p>Sie verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz insofern, als das schweizerische Recht die Rückzahlungspflichten befristet. Als Beispiele seien hier die anderen Erlasse im Bereich des Wohnungsbaus, aber auch Erlasse auf dem Gebiet der Landwirtschaft usw. genannt, wo die Fristen, innerhalb derer eine Rückzahlung verlangt werden kann, auf 20 bis 25 Jahre festgelegt sind.</p><p>Von Personen, die nicht mit den ursprünglichen Nutzniessern der Subvention identisch sind, nach 50 Jahren eine Rückzahlung zu verlangen, verstösst auch gegen unsere Rechtsprechung, die auf Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von 10 Jahren anwendet (Bundesgericht BGE 108 150).</p><p>Diese überholten Beschlüsse müssen also aufgehoben werden; sie bilden einen Fremdkörper in unserem Rechtsstaat, verstossen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und verletzen den Artikel 4 der Bundesverfassung.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Die Pflicht, nach 50 Jahren Bausubventionen zurückzuzahlen, die aufgrund der Bundesbeschlüsse vom 30. Juni 1942 und vom 8. Oktober 1947 gewährt wurden, soll abgeschafft werden.</p>
    • Bausubventionen. Befristung der Rückzahlungspflicht

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