Technische Berufsmatura. Anerkennung
- ShortId
-
93.3630
- Id
-
19933630
- Updated
-
27.07.2023 19:36
- Language
-
de
- Title
-
Technische Berufsmatura. Anerkennung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über die Berufsmittelschule und die diesbezügliche Vollzugsverordnung sind auf das Schuljahr 1993/94 hin Kurse eingeführt worden, die auf die technische (oder kaufmännische oder gestalterische) Berufsmaturität vorbereiten. Das Berufsmaturitätszeugnis technischer Richtung, das nach bestandener Abschlussprüfung abgegeben wird, sollte zum prüfungsfreien Eintritt in eine Höhere Technische Lehranstalt (Technikum) berechtigen. Diese Möglichkeit scheint jedoch heute noch nicht wirklich gegeben zu sein. Verschiedene Höhere Technische Lehranstalten erheben gegen die Anerkennung des Zeugnisses Vorbehalte.</p><p>Das Problem der Anerkennung kantonaler Maturitätszeugnisse betrifft jedoch nicht nur den Bereich der Berufsbildung. In der Vernehmlassung zur Aenderung der Verordnung über die Anerkennung von Maturitätsausweisen (MAV) haben auch die Schulen der Sekundarstufe Vorbehalte und Einwände erhoben. So wird vor allem gesagt, dass man heute, da sich das Schulwesen im Umbruch befinde - Einführung der Berufsmaturität, Höhere Fachschulen - für den postobligatorischen Unterricht eine Gesamtkonzeption sowie eine gesetzliche Grundlage brauche, die solider sei, als dies eine Verordnung sein könne. </p><p>Auf alle Fälle ist die technische Berufsmaturität dringend auf eine einwandfreie gesetzliche Grundlage zu stellen, damit jeder Widerstand der Höheren Technischen Lehranstalten gegen ihre Anerkennung überwunden werden kann. Es stellt sich die Frage der Glaubwürdigkeit der Berufsmaturitätskurse technischer Richtung, wie sie vor kurzem an Vollzeit-Berufsschulen oder an den gewerblich-industriellen Berufsschulen eingeführt worden sind.</p><p>Die Berufsmaturitätskurse technischer Richtung haben nur dann einen Sinn, wenn das nach bestandener Abschlussprüfung abgegebene Zeugnis voll als Ausweis anerkannt wird, der zum prüfungsfreien Eintritt in die Höheren Technischen Lehranstalten berechtigt. Von dieser Anerkennung hängt die Motivation der Kursteilnehmer ab.</p>
- <p>Vor kurzem sind mit der Änderung einer Vollzugsverordnung zum Berufsbildungsgesetz Kurse eingeführt worden, welche auf die technische Berufsmaturität vorbereiten. Das Berufsmaturitätszeugnis technischer Richtung wird jedoch noch nicht von allen Höheren Technischen Lehranstalten als Ausweis für die prüfungsfreie Aufnahme anerkannt. Wir fordern darum:</p><p>1. dass für den postobligatorischen Unterricht ein Gesamtkonzept erstellt wird, in dem die ganze Frage der Anerkennung der Maturitätszeugnisse im allgemeinen und der Berufsmaturitätszeugnisse technischer, kaufmännischer und gestalterischer Richtung im besonderen dargestellt wird;</p><p>2. dass die erforderlichen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen vorgeschlagen werden, damit die Berufsmaturitätszeugnisse technischer Richtung von allen Höheren Technischen Lehranstalten anerkannt werden.</p>
- Technische Berufsmatura. Anerkennung
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über die Berufsmittelschule und die diesbezügliche Vollzugsverordnung sind auf das Schuljahr 1993/94 hin Kurse eingeführt worden, die auf die technische (oder kaufmännische oder gestalterische) Berufsmaturität vorbereiten. Das Berufsmaturitätszeugnis technischer Richtung, das nach bestandener Abschlussprüfung abgegeben wird, sollte zum prüfungsfreien Eintritt in eine Höhere Technische Lehranstalt (Technikum) berechtigen. Diese Möglichkeit scheint jedoch heute noch nicht wirklich gegeben zu sein. Verschiedene Höhere Technische Lehranstalten erheben gegen die Anerkennung des Zeugnisses Vorbehalte.</p><p>Das Problem der Anerkennung kantonaler Maturitätszeugnisse betrifft jedoch nicht nur den Bereich der Berufsbildung. In der Vernehmlassung zur Aenderung der Verordnung über die Anerkennung von Maturitätsausweisen (MAV) haben auch die Schulen der Sekundarstufe Vorbehalte und Einwände erhoben. So wird vor allem gesagt, dass man heute, da sich das Schulwesen im Umbruch befinde - Einführung der Berufsmaturität, Höhere Fachschulen - für den postobligatorischen Unterricht eine Gesamtkonzeption sowie eine gesetzliche Grundlage brauche, die solider sei, als dies eine Verordnung sein könne. </p><p>Auf alle Fälle ist die technische Berufsmaturität dringend auf eine einwandfreie gesetzliche Grundlage zu stellen, damit jeder Widerstand der Höheren Technischen Lehranstalten gegen ihre Anerkennung überwunden werden kann. Es stellt sich die Frage der Glaubwürdigkeit der Berufsmaturitätskurse technischer Richtung, wie sie vor kurzem an Vollzeit-Berufsschulen oder an den gewerblich-industriellen Berufsschulen eingeführt worden sind.</p><p>Die Berufsmaturitätskurse technischer Richtung haben nur dann einen Sinn, wenn das nach bestandener Abschlussprüfung abgegebene Zeugnis voll als Ausweis anerkannt wird, der zum prüfungsfreien Eintritt in die Höheren Technischen Lehranstalten berechtigt. Von dieser Anerkennung hängt die Motivation der Kursteilnehmer ab.</p>
- <p>Vor kurzem sind mit der Änderung einer Vollzugsverordnung zum Berufsbildungsgesetz Kurse eingeführt worden, welche auf die technische Berufsmaturität vorbereiten. Das Berufsmaturitätszeugnis technischer Richtung wird jedoch noch nicht von allen Höheren Technischen Lehranstalten als Ausweis für die prüfungsfreie Aufnahme anerkannt. Wir fordern darum:</p><p>1. dass für den postobligatorischen Unterricht ein Gesamtkonzept erstellt wird, in dem die ganze Frage der Anerkennung der Maturitätszeugnisse im allgemeinen und der Berufsmaturitätszeugnisse technischer, kaufmännischer und gestalterischer Richtung im besonderen dargestellt wird;</p><p>2. dass die erforderlichen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen vorgeschlagen werden, damit die Berufsmaturitätszeugnisse technischer Richtung von allen Höheren Technischen Lehranstalten anerkannt werden.</p>
- Technische Berufsmatura. Anerkennung
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