Gewaltdarstellungen im Fernsehen. Frauenquote für die Beschwerdeinstanz

ShortId
93.3654
Id
19933654
Updated
27.07.2023 20:55
Language
de
Title
Gewaltdarstellungen im Fernsehen. Frauenquote für die Beschwerdeinstanz
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Diese Motion wird im Zusammenhang mit der Übergabe der Petition "Stopp der Gewalt" an den Bundesrat vom 9. Dezember 1993 eingereicht. Die Petition wurde vom Evangelischen Frauenbund der Schweiz lanciert und von 19 Frauenverbänden unterstützt.</p><p>Die Unterzeichnerinnen der Motion gehen davon aus, dass die öffentliche Darstellung von Gewalt zur weiteren Brutalisierung der Gesellschaft führt.</p>
  • <p>Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen beurteilt Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. Sie kann angerufen werden, nachdem die Ombudsstelle des Veranstalters Beanstandungen des Programms erledigt hat. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern. Bei der Auswahl der Mitglieder ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der Schweiz Radio- und Fernsehprogramme in allen vier Landessprachen veranstaltet werden. Die Landessprachen müssen demnach angemessen in der Beschwerdeinstanz vertreten sein. Darüber hinaus ist der Bundesrat bemüht, diese Behörde - nach Massgabe von Vakanzen - so bald als möglich nach Geschlechtern paritätisch zusammenzusetzen.</p><p>Bei der Beratung des Radio- und Fernsehgesetzes im Oktober 1989 hat der Nationalrat eine gesetzliche Quotenregelung für die Unabhängige Beschwerdeinstanz abgelehnt. Dabei war von einer Zielvorgabe von mindestens drei Frauen bis Ende 1996 die Rede. Bestand damals die Behörde aus acht Männern und einer Frau, so gehören ihr bereits seit 1991 drei Frauen an. Der Bundesrat hat damit bewiesen, dass er auch ohne gesetzliche Verpflichtung in der Lage ist, berechtigten Anliegen Rechnung zu tragen. Er ist gewillt, auf diesem Weg weiterzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>In mehreren Prozessen im Zusammenhang mit Gewalttaten gegenüber Personen wurde bestätigt, dass die Täter von Gewaltdarstellungen in elektronischen Medien inspiriert worden sind. Auch sexuelle Gewalt ist von Verhaltensmustern geprägt, die in verschiedener Form - von der Werbung bis hin zur Pornographie - vermittelt werden.</p><p>Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen verbietet die Verharmlosung und Verherrlichung von Gewalt. Die Einhaltung dieser Bestimmung wird von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen überwacht.</p><p>Der Einfluss von Gewaltdarstellungen auf das Verhalten der Betrachtenden ist mehrfach wissenschaftlich untersucht worden. Als gesichert gilt, dass die Identifikation mit den dargestellten Tätern und die gesellschaftliche Billigung der Verhaltensmuster das Risiko der Nachahmung erhöhen. In unserer Kultur ist die Verquickung von Gewalt und Männlichkeit gesellschaftlich akzeptierte Norm. Deshalb werden fast ausschliesslich Männer zu Gewalttätern. Aus dem gleichen Grund werden Gewaltdarstellungen von Männern und Frauen unterschiedlich wahrgenommen. Das vom Medienrecht bezweckte Schutzinteresse im Bereich der Gewaltdarstellungen verlangt, dass diese Zusammenhänge berücksichtigt werden.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Wahl der Mitglieder der Unabhängigen Beschwerdeinstanz mindestens vier Frauen zu ernennen. Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ist entsprechend zu ergänzen.</p>
  • Gewaltdarstellungen im Fernsehen. Frauenquote für die Beschwerdeinstanz
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Diese Motion wird im Zusammenhang mit der Übergabe der Petition "Stopp der Gewalt" an den Bundesrat vom 9. Dezember 1993 eingereicht. Die Petition wurde vom Evangelischen Frauenbund der Schweiz lanciert und von 19 Frauenverbänden unterstützt.</p><p>Die Unterzeichnerinnen der Motion gehen davon aus, dass die öffentliche Darstellung von Gewalt zur weiteren Brutalisierung der Gesellschaft führt.</p>
    • <p>Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen beurteilt Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. Sie kann angerufen werden, nachdem die Ombudsstelle des Veranstalters Beanstandungen des Programms erledigt hat. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern. Bei der Auswahl der Mitglieder ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der Schweiz Radio- und Fernsehprogramme in allen vier Landessprachen veranstaltet werden. Die Landessprachen müssen demnach angemessen in der Beschwerdeinstanz vertreten sein. Darüber hinaus ist der Bundesrat bemüht, diese Behörde - nach Massgabe von Vakanzen - so bald als möglich nach Geschlechtern paritätisch zusammenzusetzen.</p><p>Bei der Beratung des Radio- und Fernsehgesetzes im Oktober 1989 hat der Nationalrat eine gesetzliche Quotenregelung für die Unabhängige Beschwerdeinstanz abgelehnt. Dabei war von einer Zielvorgabe von mindestens drei Frauen bis Ende 1996 die Rede. Bestand damals die Behörde aus acht Männern und einer Frau, so gehören ihr bereits seit 1991 drei Frauen an. Der Bundesrat hat damit bewiesen, dass er auch ohne gesetzliche Verpflichtung in der Lage ist, berechtigten Anliegen Rechnung zu tragen. Er ist gewillt, auf diesem Weg weiterzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>In mehreren Prozessen im Zusammenhang mit Gewalttaten gegenüber Personen wurde bestätigt, dass die Täter von Gewaltdarstellungen in elektronischen Medien inspiriert worden sind. Auch sexuelle Gewalt ist von Verhaltensmustern geprägt, die in verschiedener Form - von der Werbung bis hin zur Pornographie - vermittelt werden.</p><p>Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen verbietet die Verharmlosung und Verherrlichung von Gewalt. Die Einhaltung dieser Bestimmung wird von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen überwacht.</p><p>Der Einfluss von Gewaltdarstellungen auf das Verhalten der Betrachtenden ist mehrfach wissenschaftlich untersucht worden. Als gesichert gilt, dass die Identifikation mit den dargestellten Tätern und die gesellschaftliche Billigung der Verhaltensmuster das Risiko der Nachahmung erhöhen. In unserer Kultur ist die Verquickung von Gewalt und Männlichkeit gesellschaftlich akzeptierte Norm. Deshalb werden fast ausschliesslich Männer zu Gewalttätern. Aus dem gleichen Grund werden Gewaltdarstellungen von Männern und Frauen unterschiedlich wahrgenommen. Das vom Medienrecht bezweckte Schutzinteresse im Bereich der Gewaltdarstellungen verlangt, dass diese Zusammenhänge berücksichtigt werden.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Wahl der Mitglieder der Unabhängigen Beschwerdeinstanz mindestens vier Frauen zu ernennen. Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ist entsprechend zu ergänzen.</p>
    • Gewaltdarstellungen im Fernsehen. Frauenquote für die Beschwerdeinstanz

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