Durchsetzung des Brutalo- und Pornoverbots
- ShortId
-
93.3655
- Id
-
19933655
- Updated
-
28.07.2023 11:32
- Language
-
de
- Title
-
Durchsetzung des Brutalo- und Pornoverbots
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Diese Motion wurde im Zusammenhang mit der Übergabe der Petition "Stopp der Gewalt" an den Bundesrat vom 9. Dezember 1993 eingereicht. Die Petition wurde vom Evangelischen Frauenbund der Schweiz lanciert und von 19 Frauenverbänden unterstützt.</p><p>Die Unterzeichnerinnen der Motion gehen davon aus, dass die öffentliche Darstellung von Gewalt zur weiteren Brutalisierung der Gesellschaft führt.</p>
- <p>Im Lauf der letzten Jahre wurde im Strafgesetzbuch (StGB) das Verbot der Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) und der Pornographie (Art. 197 StGB) verankert. Ziel war es, die Jugend vor den schädlichen Einflüssen solcher Produkte zu schützen.</p><p>Im Bereich Telekommunikation hat der Gesetzgeber im Fernmeldegesetz (FMG) und in der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), beide in Kraft seit dem 1. Mai 1992, vorgesehen, dass die PTT-Betriebe ein Abonnement für ihre Dienstleistungen verweigern respektive widerrufen können, wenn sie annehmen müssen, dass der Gesuchsteller das Abonnement zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird respektive missbraucht (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 FMG). Ob ein Abonnent rechtswidrig handelt, ist schwierig zu beurteilen, bevor er die Dienstleistung überhaupt erbringen konnte. Wenn hingegen gegen einen Abonnenten ein gerichtliches Urteil vorliegt, können die PTT-Betriebe sofort wirksame Massnahmen treffen, indem sie beispielsweise den Anschluss des Abonnenten sperren oder sein Abonnement widerrufen. Im Jahre 1993 verstärkte der Bundesrat den strafrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen Videotex und Telekiosk (156er Nummern), indem er den Anbietern solcher Dienstleistungen gewisse administrative Massnahmen auferlegte. Diese neu eingeführten Bestimmungen verbieten den Anbietern, rechtswidrige Nachrichten zum Abruf bereitzuhalten und rechtswidrige Gespräche oder Mitteilungen (Art. 18a Abs. 1 FDV) zuzulassen. Darüber hinaus sollen Personen unter 16 Jahren auch vor weicher Pornographie im Sinne von Artikel 197 Ziffer 1 StGB geschützt werden. Deshalb dürfen Anbieter nur dann erotische Nachrichten zum Abruf bereitstellen oder erotische Gespräche ermöglichen, wenn sie gewährleisten können, dass die Benützer diese Dienstleistung nur nach vorgängiger Identifikation mittels eines persönlichen Passworts in Anspruch nehmen können. Ein solches darf unter keinen Umständen an eine Person unter 16 Jahren abgegeben werden.</p><p>Was die Telekiosk-Angebote betrifft, tragen das StGB und die administrative Regelung in Artikel 18a FDV den Anliegen der Motion Rechnung, indem sie das Anbieten von Gewaltdarstellungen und harter Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) mittels Bild- und Tonaufnahmen, Bildern sowie anderer Gegenstände an alle Personen sowie auch weicher Pornographie an Personen unter 16 Jahren unter Strafe stellen. In einem Entscheid vom 25. Juni 1993 (BGE 109 IV 151) hält das Bundesgericht fest, dass Aufnahmen, die unter einer 156er Nummer angeboten werden, als Tonaufnahmen im Sinne von Artikel 197 StGB zu werten sind. Die Einführung eines persönlichen Passwortes, das nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden darf, verhindert den Zugang von Jugendlichen zu dieser Art von Diensten.</p><p>Ende Dezember 1993, d. h. einen Monat nach Inkrafttreten des Artikels 18a FDV, stellten die PTT-Betriebe fest, dass 260 Telekiosk-Anbieter auf ihr Abonnement verzichtet hatten. Innerhalb desselben Zeitrahmens setzten die PTT-Betriebe 108 Anschlüsse für die Dauer eines Monats ausser Betrieb, weil die Abonnenten die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht ergriffen hatten.</p><p>Elektronische Briefkästen (Mailboxes) können Gewaltdarstellungen und harte Pornographie zum Abruf mittels einer 156er Nummer oder eines PC bereithalten. In beiden Fällen fallen diese Angebote in den Anwendungsbereich des StGB. Ausserdem müssen die Mailboxes, die über 156er Nummern erreicht werden können, eine Identifikation mittels Passwort vorsehen, wenn sie Pornographie enthalten (Art. 18a FDV). In diesem Sinn trägt die bestehende Gesetzgebung den Anliegen der Motion bereits Rechnung.</p><p>Hingegen könnte geprüft werden, ob dieselbe Passwortpflicht, die derzeit ausschliesslich für Videotex und Telekiosk gilt, auf andere Telekommunikationsdienste ausgedehnt werden sollte, die vergleichbare Informationsangebote umfassen können (wie z. B. die über PC abrufbaren Mailboxes).</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die bestehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz von Leib, Leben und sexueller Integrität sowie die obenerwähnten administrativen Massnahmen es erlauben, rechtswidrige Handlungen zu ahnden, die mittels der Dienstleistungen Telekiosk und Videotex (inklusive über 156er Nummern zugängliche Mailboxes) begangen werden können. Im Bereich Telekommunikation verfügen die zuständigen Behörden somit bereits über eine Auswahl an geeigneten Massnahmen. Darüber hinaus ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob die Passwortpflicht nach Artikel 18a FDV beispielsweise auf die via PC zugänglichen Mailboxes auszudehnen ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Kürzlich erschienene Presseberichte über die Verbreitung strafrechtlich relevanter Darstellungen auf PC über Mailbox und über das leicht zu umgehende Passwortsystem gegen den Zugriff auf die einschlägigen 156er Nummern zeigen auf, dass die vor drei Jahren beschlossenen Strafrechtsbestimmungen betreffend Brutalo- und Pornoverbot (Art. 135 und Art. 197 StGB) gegen diese Arten der technischen Verbreitung nicht mehr wirken.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche und/oder technische Massnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen betreffend Brutalo- und Pornoverbot geeignet sind.</p>
- Durchsetzung des Brutalo- und Pornoverbots
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Diese Motion wurde im Zusammenhang mit der Übergabe der Petition "Stopp der Gewalt" an den Bundesrat vom 9. Dezember 1993 eingereicht. Die Petition wurde vom Evangelischen Frauenbund der Schweiz lanciert und von 19 Frauenverbänden unterstützt.</p><p>Die Unterzeichnerinnen der Motion gehen davon aus, dass die öffentliche Darstellung von Gewalt zur weiteren Brutalisierung der Gesellschaft führt.</p>
- <p>Im Lauf der letzten Jahre wurde im Strafgesetzbuch (StGB) das Verbot der Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) und der Pornographie (Art. 197 StGB) verankert. Ziel war es, die Jugend vor den schädlichen Einflüssen solcher Produkte zu schützen.</p><p>Im Bereich Telekommunikation hat der Gesetzgeber im Fernmeldegesetz (FMG) und in der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), beide in Kraft seit dem 1. Mai 1992, vorgesehen, dass die PTT-Betriebe ein Abonnement für ihre Dienstleistungen verweigern respektive widerrufen können, wenn sie annehmen müssen, dass der Gesuchsteller das Abonnement zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird respektive missbraucht (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 FMG). Ob ein Abonnent rechtswidrig handelt, ist schwierig zu beurteilen, bevor er die Dienstleistung überhaupt erbringen konnte. Wenn hingegen gegen einen Abonnenten ein gerichtliches Urteil vorliegt, können die PTT-Betriebe sofort wirksame Massnahmen treffen, indem sie beispielsweise den Anschluss des Abonnenten sperren oder sein Abonnement widerrufen. Im Jahre 1993 verstärkte der Bundesrat den strafrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen Videotex und Telekiosk (156er Nummern), indem er den Anbietern solcher Dienstleistungen gewisse administrative Massnahmen auferlegte. Diese neu eingeführten Bestimmungen verbieten den Anbietern, rechtswidrige Nachrichten zum Abruf bereitzuhalten und rechtswidrige Gespräche oder Mitteilungen (Art. 18a Abs. 1 FDV) zuzulassen. Darüber hinaus sollen Personen unter 16 Jahren auch vor weicher Pornographie im Sinne von Artikel 197 Ziffer 1 StGB geschützt werden. Deshalb dürfen Anbieter nur dann erotische Nachrichten zum Abruf bereitstellen oder erotische Gespräche ermöglichen, wenn sie gewährleisten können, dass die Benützer diese Dienstleistung nur nach vorgängiger Identifikation mittels eines persönlichen Passworts in Anspruch nehmen können. Ein solches darf unter keinen Umständen an eine Person unter 16 Jahren abgegeben werden.</p><p>Was die Telekiosk-Angebote betrifft, tragen das StGB und die administrative Regelung in Artikel 18a FDV den Anliegen der Motion Rechnung, indem sie das Anbieten von Gewaltdarstellungen und harter Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) mittels Bild- und Tonaufnahmen, Bildern sowie anderer Gegenstände an alle Personen sowie auch weicher Pornographie an Personen unter 16 Jahren unter Strafe stellen. In einem Entscheid vom 25. Juni 1993 (BGE 109 IV 151) hält das Bundesgericht fest, dass Aufnahmen, die unter einer 156er Nummer angeboten werden, als Tonaufnahmen im Sinne von Artikel 197 StGB zu werten sind. Die Einführung eines persönlichen Passwortes, das nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden darf, verhindert den Zugang von Jugendlichen zu dieser Art von Diensten.</p><p>Ende Dezember 1993, d. h. einen Monat nach Inkrafttreten des Artikels 18a FDV, stellten die PTT-Betriebe fest, dass 260 Telekiosk-Anbieter auf ihr Abonnement verzichtet hatten. Innerhalb desselben Zeitrahmens setzten die PTT-Betriebe 108 Anschlüsse für die Dauer eines Monats ausser Betrieb, weil die Abonnenten die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht ergriffen hatten.</p><p>Elektronische Briefkästen (Mailboxes) können Gewaltdarstellungen und harte Pornographie zum Abruf mittels einer 156er Nummer oder eines PC bereithalten. In beiden Fällen fallen diese Angebote in den Anwendungsbereich des StGB. Ausserdem müssen die Mailboxes, die über 156er Nummern erreicht werden können, eine Identifikation mittels Passwort vorsehen, wenn sie Pornographie enthalten (Art. 18a FDV). In diesem Sinn trägt die bestehende Gesetzgebung den Anliegen der Motion bereits Rechnung.</p><p>Hingegen könnte geprüft werden, ob dieselbe Passwortpflicht, die derzeit ausschliesslich für Videotex und Telekiosk gilt, auf andere Telekommunikationsdienste ausgedehnt werden sollte, die vergleichbare Informationsangebote umfassen können (wie z. B. die über PC abrufbaren Mailboxes).</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die bestehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz von Leib, Leben und sexueller Integrität sowie die obenerwähnten administrativen Massnahmen es erlauben, rechtswidrige Handlungen zu ahnden, die mittels der Dienstleistungen Telekiosk und Videotex (inklusive über 156er Nummern zugängliche Mailboxes) begangen werden können. Im Bereich Telekommunikation verfügen die zuständigen Behörden somit bereits über eine Auswahl an geeigneten Massnahmen. Darüber hinaus ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob die Passwortpflicht nach Artikel 18a FDV beispielsweise auf die via PC zugänglichen Mailboxes auszudehnen ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Kürzlich erschienene Presseberichte über die Verbreitung strafrechtlich relevanter Darstellungen auf PC über Mailbox und über das leicht zu umgehende Passwortsystem gegen den Zugriff auf die einschlägigen 156er Nummern zeigen auf, dass die vor drei Jahren beschlossenen Strafrechtsbestimmungen betreffend Brutalo- und Pornoverbot (Art. 135 und Art. 197 StGB) gegen diese Arten der technischen Verbreitung nicht mehr wirken.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche und/oder technische Massnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen betreffend Brutalo- und Pornoverbot geeignet sind.</p>
- Durchsetzung des Brutalo- und Pornoverbots
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