Aenderung im Unfallversicherungsgesetz (UVG)

ShortId
93.3676
Id
19933676
Updated
10.04.2024 14:45
Language
de
Title
Aenderung im Unfallversicherungsgesetz (UVG)
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Sehr viele Unternehmungen in der Schweiz leiden, insbesondere in rezessiven Zeiten, unter zu hohen Kapitalbindungen oder gar Liquiditätsengpässen. Aus diesem Grund sollten alle gesetzlich auferlegten finanziellen Verpflichtungen der Unternehmungen unter diesem Gesichtspunkt überprüft werden. Artikel 93 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sieht vor, dass die Prämien für ein ganzes Rechnungsjahr im voraus zu entrichten seien. Die Prämienvorauszahlungen, wie sie im UVG geregelt sind, sollten mit Rücksicht auf die vorgenannten Probleme neu definiert werden. Es ist nicht einzusehen, warum der Arbeitgeber die gesamte Jahresprämie zinslos im voraus entrichten soll und allenfalls bei einem halbjährlichen oder vierteljährlichen Zahlungsmodus erst noch einen sogenannten "angemessenen Zuschlag" hinnehmen muss. Für die Unternehmungen würde die Ermöglichung einer monatlichen Prämienzahlung ohne Zuschlag eine echte Erleichterung im kurzfristigen Mitteleinsatz bedeuten. Uebrigens ist eine analoge Bestimmung für die monatliche Bezahlung der AHV-Beiträge auch gesetzlich verankert.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 93 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes UVG, Bezug der Prämien, dahingehend zu ändern, dass die Prämien durch die Arbeitgeber ohne Zuschlag auch monatlich entrichtet werden können. Absatz 5 ist auf den neuen Absatz 3 abzustimmen. Insbesondere soll Absatz 5 wie folgt ergänzt werden: "Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wird die gesamte Jahresprämie fällig."</p>
  • Aenderung im Unfallversicherungsgesetz (UVG)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Sehr viele Unternehmungen in der Schweiz leiden, insbesondere in rezessiven Zeiten, unter zu hohen Kapitalbindungen oder gar Liquiditätsengpässen. Aus diesem Grund sollten alle gesetzlich auferlegten finanziellen Verpflichtungen der Unternehmungen unter diesem Gesichtspunkt überprüft werden. Artikel 93 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sieht vor, dass die Prämien für ein ganzes Rechnungsjahr im voraus zu entrichten seien. Die Prämienvorauszahlungen, wie sie im UVG geregelt sind, sollten mit Rücksicht auf die vorgenannten Probleme neu definiert werden. Es ist nicht einzusehen, warum der Arbeitgeber die gesamte Jahresprämie zinslos im voraus entrichten soll und allenfalls bei einem halbjährlichen oder vierteljährlichen Zahlungsmodus erst noch einen sogenannten "angemessenen Zuschlag" hinnehmen muss. Für die Unternehmungen würde die Ermöglichung einer monatlichen Prämienzahlung ohne Zuschlag eine echte Erleichterung im kurzfristigen Mitteleinsatz bedeuten. Uebrigens ist eine analoge Bestimmung für die monatliche Bezahlung der AHV-Beiträge auch gesetzlich verankert.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 93 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes UVG, Bezug der Prämien, dahingehend zu ändern, dass die Prämien durch die Arbeitgeber ohne Zuschlag auch monatlich entrichtet werden können. Absatz 5 ist auf den neuen Absatz 3 abzustimmen. Insbesondere soll Absatz 5 wie folgt ergänzt werden: "Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wird die gesamte Jahresprämie fällig."</p>
    • Aenderung im Unfallversicherungsgesetz (UVG)

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