Ergänzung von Art. 397a ZGB. Erlass eines neuen Art. 310a ZGB. (Kinderschutzmassnahmen)

ShortId
94.424
Id
19940424
Updated
10.04.2024 12:37
Language
de
Title
Ergänzung von Art. 397a ZGB. Erlass eines neuen Art. 310a ZGB. (Kinderschutzmassnahmen)
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: ZGB;freie Schlagwörter: Kind;freie Schlagwörter: Schutzmassnahmen;freie Schlagwörter: Gesundheit;freie Schlagwörter: Drogen
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der fürsorgerische Freiheitsentzug ist insbesondere bei schwerer Drogensucht als oft einzige Chance vermehrt anzuwenden. Es drängt sich deshalb eine entsprechende Ergänzung des ZGB auf.</p><p>Zudem zeigt die Erfahrung, dass für eine erfolgreiche Entzugstherapie von schwer Drogenkranken der fürsorgerische Freiheitsentzug möglichst frühzeitig angewendet werden muss. Dazu ist der Erlass eines neuen Art. 310a ZGB betreffend Kinderschutzmassnahmen notwendig, damit schon bei Kindern und Jugendlichen eingegriffen werden kann.</p>
  • <p>Art. 397a ZGB soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>"Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankungen - insbesondere schwerer Drogensucht - oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann."</p><p>Diese Bestimmung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann zudem nur auf mündige bzw. entmündigte Personen angewendet werden. Eine "Drogenkarriere" bzw. die Drogenverelendung beginnt heute aber in der Regel viel früher, oft im Alter von 14-16 Jahren. Bereits in diesem Alter müssen wirksame Massnahmen getroffen werden können.</p><p>Art. 310a ZGB betreffend die Aufhebung der Obhut soll deshalb neu wie folgt eingeführt werden:</p><p>"Bei schwer drogensüchtigen Jugendlichen ist der fürsorgerische Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff ZGB als Kindesschutzmassnahme anzuwenden. Das Kind ist für die Dauer der Massnahme durch die Vormundschaftsbehörde in eine geeignete Anstalt einzuweisen."</p>
  • Ergänzung von Art. 397a ZGB. Erlass eines neuen Art. 310a ZGB. (Kinderschutzmassnahmen)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der fürsorgerische Freiheitsentzug ist insbesondere bei schwerer Drogensucht als oft einzige Chance vermehrt anzuwenden. Es drängt sich deshalb eine entsprechende Ergänzung des ZGB auf.</p><p>Zudem zeigt die Erfahrung, dass für eine erfolgreiche Entzugstherapie von schwer Drogenkranken der fürsorgerische Freiheitsentzug möglichst frühzeitig angewendet werden muss. Dazu ist der Erlass eines neuen Art. 310a ZGB betreffend Kinderschutzmassnahmen notwendig, damit schon bei Kindern und Jugendlichen eingegriffen werden kann.</p>
    • <p>Art. 397a ZGB soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>"Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankungen - insbesondere schwerer Drogensucht - oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann."</p><p>Diese Bestimmung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann zudem nur auf mündige bzw. entmündigte Personen angewendet werden. Eine "Drogenkarriere" bzw. die Drogenverelendung beginnt heute aber in der Regel viel früher, oft im Alter von 14-16 Jahren. Bereits in diesem Alter müssen wirksame Massnahmen getroffen werden können.</p><p>Art. 310a ZGB betreffend die Aufhebung der Obhut soll deshalb neu wie folgt eingeführt werden:</p><p>"Bei schwer drogensüchtigen Jugendlichen ist der fürsorgerische Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff ZGB als Kindesschutzmassnahme anzuwenden. Das Kind ist für die Dauer der Massnahme durch die Vormundschaftsbehörde in eine geeignete Anstalt einzuweisen."</p>
    • Ergänzung von Art. 397a ZGB. Erlass eines neuen Art. 310a ZGB. (Kinderschutzmassnahmen)

Back to List