Revision des Betäubungsmittelgesetzes
- ShortId
-
94.437
- Id
-
19940437
- Updated
-
10.04.2024 18:55
- Language
-
de
- Title
-
Revision des Betäubungsmittelgesetzes
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Gesundheit;freie Schlagwörter: Betäubungsmittelgesetz;freie Schlagwörter: Drogenpolitik;freie Schlagwörter: Drogenkonsum;Drogenlegalisierung;Drogenabhängigkeit;kontrollierte Drogenabgabe;Therapeutik
- 1
-
- L06K010505040201, kontrollierte Drogenabgabe
- L05K0105050402, Drogenlegalisierung
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- L04K01050214, Therapeutik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss der heutigen Interpretation des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) Artikel 8 Absatz 5 kann Heroin nur in sehr beschränktem Umfang im Rahmen der laufenden Versuche (d.h. 250 Heroinbewilligungen insgesamt) verschrieben werden. In 12 bis 18 Monaten werden erste Ergebnisse dieser Versuche vorliegen, ihre Endergebnisse werden auf 1996 erwartet. Parallel dazu soll die rechtliche Basis für ein ärztlich kontrolliertes Modell der Heroinabgabe durch eine Revision des BetmG geschaffen werden. Ziel der Heroinabgabe ist es, eingebettet in ein therapieorientiertes Umfeld, Abhängigen einen Ausstieg aus der Kriminalität bzw. der Szene, eine physische und psychische Stabilisierung sowie die längerfristige Rehabilitation zu gestatten. </p><p>Unter den geschätzten 20 000 bis 30 000 Konsumentinnen und Konsumenten harter Drogen befinden sich wohl 10 bis 15 Prozent körperlich und sozial geschädigte schwer Abhängige (d.h. 3000 bis 5000 in der ganzen Schweiz), dazu kommen weitere Konsumentinnen und Konsumenten, die körperliche oder soziale Risiken eingehen.</p><p>Die Auswirkungen auf den illegalen Markt wären sicher bedeutend, wenn mindestens 60 Prozent oder mehr der derzeitigen Nachfrage durch die Abgabe von synthetischen (z.B. Methadon) oder natürlichen Opioiden (z.B. Heroin) befriedigt würde. Abhängige müssen ihren hohen Konsum meistens auch durch Beschaffungskriminalität bzw. Prostitution finanzieren. Sie haben zudem einen klaren Anreiz, auch selbst am Handel teilzunehmen. Werden die Produkte dem Handel entzogen, wird sich vermutlich eine Reduktion der Beschaffungskriminalität ergeben. Ebenso wird die Bekämpfung der offenen Drogenszene dadurch sicher erleichtert werden. Zudem entfallen finanzielle Anreize für die Drogenabhängigen, neue Konsumenten und Konsumentinnen zu rekrutieren. </p><p>Ähnlich wie bei anderen sozialmedizinischen Spezialproblemen liesse sich dafür ein Versorgungsnetz von drogentherapeutischen Institutionen (einschliesslich Arztpraxen) in der Schweiz vorstellen. 12 bis 15 solcher Einrichtungen, regional und dezentral verteilt, sollten dazu genügen. </p><p>Bei der Eröffnung solcher Substitutionsprogramme würden in enger Zusammenarbeit mit der Polizei die offenen Szenen reduziert und dezentralisiert. Die ärztliche Drogenabgabe setzt dabei einige Bedingungen voraus. Die Beschaffungsfrage (internationale Verträge) muss gelöst sein. Ebenso muss der Kostenfrage für Bund und Kantone die nötige Beachtung geschenkt werden. </p><p>Sucht, bzw. Betäubungsmittelkonsum soll primär als physische und psychische Krankheit und nicht als Vorgehen oder Verbrechen gesehen werden. Die Strafandrohung des Konsums hat kaum abschreckende Bedeutung. Die Mehrheit der Verzweigungen wegen Vergehen gegen das BetmG betreffen den blossen Konsum und Besitz von Drogen. Solche Verzeigungen können, gerade bei Jugendlichen, auch kontraproduktive Wirkungen haben. Ausserdem werden sie als ungerecht empfunden, weil sie nur wenige der vielen Verbraucherinnen und Verbraucher treffen können. Die CVP ist gemäss ihren Thesen vom Oktober 1993 der Meinung, dass vorerst das nicht in allen Kantonen genutzte Opportunitätsprinzip eine weitergehende Anwendung finden sollte.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlangen wir in einer parlamentarischen Initiative die Revision des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel in folgenden Punkten: </p><p>1. Möglichkeit der Therapie bei schwer Abhängigen, einschliesslich der ärztlich kontrollierten Abgabe von Medikamenten, insbesondere von Heroin, soweit dies medizinisch indiziert ist; </p><p>2. Straflosigkeit des Drogenkonsums.</p>
- Revision des Betäubungsmittelgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss der heutigen Interpretation des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) Artikel 8 Absatz 5 kann Heroin nur in sehr beschränktem Umfang im Rahmen der laufenden Versuche (d.h. 250 Heroinbewilligungen insgesamt) verschrieben werden. In 12 bis 18 Monaten werden erste Ergebnisse dieser Versuche vorliegen, ihre Endergebnisse werden auf 1996 erwartet. Parallel dazu soll die rechtliche Basis für ein ärztlich kontrolliertes Modell der Heroinabgabe durch eine Revision des BetmG geschaffen werden. Ziel der Heroinabgabe ist es, eingebettet in ein therapieorientiertes Umfeld, Abhängigen einen Ausstieg aus der Kriminalität bzw. der Szene, eine physische und psychische Stabilisierung sowie die längerfristige Rehabilitation zu gestatten. </p><p>Unter den geschätzten 20 000 bis 30 000 Konsumentinnen und Konsumenten harter Drogen befinden sich wohl 10 bis 15 Prozent körperlich und sozial geschädigte schwer Abhängige (d.h. 3000 bis 5000 in der ganzen Schweiz), dazu kommen weitere Konsumentinnen und Konsumenten, die körperliche oder soziale Risiken eingehen.</p><p>Die Auswirkungen auf den illegalen Markt wären sicher bedeutend, wenn mindestens 60 Prozent oder mehr der derzeitigen Nachfrage durch die Abgabe von synthetischen (z.B. Methadon) oder natürlichen Opioiden (z.B. Heroin) befriedigt würde. Abhängige müssen ihren hohen Konsum meistens auch durch Beschaffungskriminalität bzw. Prostitution finanzieren. Sie haben zudem einen klaren Anreiz, auch selbst am Handel teilzunehmen. Werden die Produkte dem Handel entzogen, wird sich vermutlich eine Reduktion der Beschaffungskriminalität ergeben. Ebenso wird die Bekämpfung der offenen Drogenszene dadurch sicher erleichtert werden. Zudem entfallen finanzielle Anreize für die Drogenabhängigen, neue Konsumenten und Konsumentinnen zu rekrutieren. </p><p>Ähnlich wie bei anderen sozialmedizinischen Spezialproblemen liesse sich dafür ein Versorgungsnetz von drogentherapeutischen Institutionen (einschliesslich Arztpraxen) in der Schweiz vorstellen. 12 bis 15 solcher Einrichtungen, regional und dezentral verteilt, sollten dazu genügen. </p><p>Bei der Eröffnung solcher Substitutionsprogramme würden in enger Zusammenarbeit mit der Polizei die offenen Szenen reduziert und dezentralisiert. Die ärztliche Drogenabgabe setzt dabei einige Bedingungen voraus. Die Beschaffungsfrage (internationale Verträge) muss gelöst sein. Ebenso muss der Kostenfrage für Bund und Kantone die nötige Beachtung geschenkt werden. </p><p>Sucht, bzw. Betäubungsmittelkonsum soll primär als physische und psychische Krankheit und nicht als Vorgehen oder Verbrechen gesehen werden. Die Strafandrohung des Konsums hat kaum abschreckende Bedeutung. Die Mehrheit der Verzweigungen wegen Vergehen gegen das BetmG betreffen den blossen Konsum und Besitz von Drogen. Solche Verzeigungen können, gerade bei Jugendlichen, auch kontraproduktive Wirkungen haben. Ausserdem werden sie als ungerecht empfunden, weil sie nur wenige der vielen Verbraucherinnen und Verbraucher treffen können. Die CVP ist gemäss ihren Thesen vom Oktober 1993 der Meinung, dass vorerst das nicht in allen Kantonen genutzte Opportunitätsprinzip eine weitergehende Anwendung finden sollte.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlangen wir in einer parlamentarischen Initiative die Revision des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel in folgenden Punkten: </p><p>1. Möglichkeit der Therapie bei schwer Abhängigen, einschliesslich der ärztlich kontrollierten Abgabe von Medikamenten, insbesondere von Heroin, soweit dies medizinisch indiziert ist; </p><p>2. Straflosigkeit des Drogenkonsums.</p>
- Revision des Betäubungsmittelgesetzes
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