Neuerschliessungen in bislang touristisch unberührten Landschaften

ShortId
98.3489
Id
19983489
Updated
10.04.2024 10:47
Language
de
Title
Neuerschliessungen in bislang touristisch unberührten Landschaften
AdditionalIndexing
touristische Infrastruktur;Wintersport;Luftseilbahn;Schutzgebiet;Alpen;Landschaftsschutz
1
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L04K18030205, Luftseilbahn
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L05K0603010201, Alpen
  • L05K0101010207, Wintersport
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. In der Öffentlichkeit wurden in der letzten Zeit diverse skitouristische Erschliessungspläne vorgestellt.</p><p>Neben den geplanten Vorhaben Fondeital/Langwies/GR, Schamserberg/GR, Farur- und Urdental/GR (Arosa-Tschiertschen-Lenzerheide), Rosenhorn/Grindelwald/BE und Tête de Balme/Finahut, Trient/VS sind auch Erschliessungspläne für die weitgehend unberührte Geländekammer Zeblas/Samnaun/GR, das Gletschergebiet am Wildstrubel/Adelboden/BE und die Aletschregion/VS (Belalp-Riederfurka, Südflanke des Aletschgletschers und Märjelensee) bekanntgeworden. Dabei handelt es sich zum Teil um Vorhaben, die in eidgenössischen Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (BLN) zu liegen kämen (Rosenhorn, Wildstrubel, Aletschregion).</p><p>Die bundesrechtliche Praxis der Seilbahnkonzessionen untersagt seit Anfang der achtziger Jahre bisher zu Recht die Neuerschliessung von noch touristisch vollständig unberührten Landschaftsräumen. Dennoch wird der Druck auf die Konzessionspolitik des Bundes laufend erhöht.</p><p>2. Die Schutzgebiete von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar (BLN) haben bei Erfüllung von Bundesaufgaben einen wirksamen Schutzstatus. Hingegen wirkt dieser auf kantonale Planungen nur indirekt ein. Die Konzessionierung von Seilbahnen ist Sache des Bundes, hingegen ist die Planung von Skigebietzonen Sache der Kantone. Wie ist zu gewährleisten, dass der Schutz der BLN-Gebiete (ungeschmälerte Erhaltung) hinsichtlich dieser Erschliessungsvorhaben bereits auf der Stufe der Planung genügend berücksichtigt wird?</p><p>3. Zurzeit wird ein künftiges Unesco-Welterbeobjekt Jungfrau-Aletsch-Gebiet geplant. Dieses soll nur einen Ausschnitt aus dem bestehenden BLN-Objekt Berner Hochalpen umfassen. Insbesondere soll das Grindelwaldner Wetterhornmassiv mit dem dort geplanten Skigebiet Rosenhorn ausgeklammert werden. Ebenfalls ist der Einbezug der Südwestspitze des Aletschgletschers aufgrund des Erschliessungsvorhabens Belalp-Riederfurka fraglich. Sollten diese Gebiete unberücksichtigt bleiben, würde den Promotoren ein falsches Signal ausgesendet. Zudem sind noch weitere Erschliessungen in der Aletschregion geplant.</p><p>4. Zuweilen werden auch Bundesbeiträge für skitouristische Erschliessungsprojekte ausgeschüttet. Für die geplanten Ersatz- und Ergänzungsanlagen in Bosco Gurin/TI beispielsweise sollen insgesamt deutlich über 50 Prozent der Investitionssumme von öffentlichen Geldern (kantonalen und auch eidgenössischen) getragen werden. Über zwei Millionen Franken sollen aus der Investitionshilfe beigesteuert werden. Hier stellt sich die Frage, ob eine solche hohe Subventionierung für skitouristische Ausbauvorhaben in kleinen Orten dem marktwirtschaftlichen Umfeld im Tourismus gerecht wird.</p>
  • <p>1. Konzessionspolitik</p><p>Mit der Inkraftsetzung der Luftseilbahnkonzessionsverordnung vom 8. November 1978 (LKV; SR 743.11) gilt für die Beurteilung von Ausbauvorhaben der Seilbahnunternehmungen der Grundsatz einer generell zurückhaltenden Konzessionspolitik. Dies hat sich bewährt und ist nach wie vor sachgerecht.</p><p>Zentrales Anliegen der zurückhaltenden Konzessionierungspolitik ist im Sinne der Nachhaltigkeit die Schaffung bzw. Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den mechanisch erschlossenen, touristisch intensiv genutzten Räumen und den Freihalteräumen in Tourismusgegenden. In landschaftlich besonders wertvollen Gebieten (BLN-Objekte und Landschaftsschutzgebiete gemäss den kantonalen Richtplänen) werden keine neuen Erschliessungen bewilligt. Für Hochgebirgserschliessungen gelten darüber hinaus gemäss Artikel 7 LKV zusätzliche Restriktionen. Die Ziele und Grundsätze der Konzessionspolitik für die touristischen Transportanlagen sind inzwischen auch in das vom Bundesrat genehmigte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) aufgenommen worden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aus volkswirtschaftlicher Sicht und zur Erhaltung des Berggebietes als Lebens- und Wirtschaftsraum ein leistungsfähiger und attraktiver Tourismus unabdingbar ist. Der gesättigte Markt und die zunehmende Konkurrenzierung des Wintersporttourismus durch andere Angebote sprechen jedoch für eine sorgfältige Investitionsplanung bei den Transportanlagen. Deshalb ist konzessionspolitisch weiterhin eine grosse Zurückhaltung bei zusätzlichen Skigebietserschliessungen angebracht. Dies gilt ganz besonders für neue Erschliessungen im Hochgebirge. Der bisweilen geltend gemachte Verdrängungswettbewerb rechtfertigt keine Lockerung dieser Haltung. Allfällige Wettbewerbsnachteile können nicht allein über die Erschliessung zusätzlicher Gebiete ausgeglichen werden. Vermehrt müssen neben den Investitionen zur Abrundung des bestehenden Angebotes auch organisatorische Massnahmen sowie innovativere Produktgestaltungen in Betracht gezogen werden. Konzessionsgesuchen für Ersatz- und Ergänzungsanlagen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit kommt deshalb Priorität zu.</p><p>Die LKV und die übrigen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen somit die sachgerechte Prüfung aller Konzessionsgesuche. Auch mit den in der Interpellation erwähnten Plänen für die Erschliessung neuer Skigebiete kommt die Konzessionspolitik des Bundes nicht unter Druck. Entsprechende Konzessionsgesuche liegen übrigens zurzeit keine vor und Konzessionsgesuche für UVP-pflichtige Anlagen - darunter fallen gemäss Anhang 60.1, Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV), neben Neuerschliessungen auch Anlagen für die räumliche Erweiterung bestehender Gebiete und Projekte für Skigebietsverbindungen - stellen seit längerem einen Anteil von weniger als 10 Prozent der jährlich zur Konzessionierung eingereichten Projekte dar. Diese Gesuche beinhalteten in letzter Zeit ausschliesslich Projekte für die Erweiterung und die Verbindung bestehender Skigebiete.</p><p>2. Berücksichtigung der BLN-Objekte in den kantonalen Richtplänen</p><p>Die gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) besonders schutzwürdigen BLN-Objekte sind entsprechend den im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) enthaltenen Planungsgrundsätzen und Richtplangrundlagen in den kantonalen Richtplänen zu berücksichtigen. Damit der Richtplan seine Aufgabe als Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger wahrnehmen kann, sind darin die verschiedenen Sach- und Gebietsplanungen zu einer Gesamtschau zusammenzufügen. Diese Synthese bildet den Hintergrund, vor welchem die Entscheide über das zu Verändernde, das künftig zu Verwirklichende und das zu Bewahrende zu treffen sind. Die koordinierende Funktion des Richtplanes ist horizontal und vertikal umfassend.</p><p>Bei der Genehmigung der Richtpläne und ihrer Anpassungen überprüft der Bundesrat, ob die raumwirksamen Aufgaben des Bundes sachgerecht berücksichtigt sind. Der Bund hat damit die Möglichkeit, die vorgesehene räumliche Entwicklung der Skigebiete an den eigenen Schutzzielen zu messen. Die richtplanerische Behandlung von neuen Erschliessungen stellt deshalb eine zentrale, wenn auch nicht die einzige Voraussetzung für die Konzessionierung von touristischen Transportanlagen dar.</p><p>Im Realisierungsprogramm 1996-1999 (Raumordnungspolitik des Bundes) sieht der Bundesrat in zweifacher Hinsicht Massnahmen vor, um die Bestrebungen der Kantone zu unterstützen. Erstens sollen Strategien zur Verstärkung des Landschaftsschutzes des Bundes für alle Gemeinwesen entwickelt werden, wozu gemäss LKS die raumplanerischen Instrumente des Bundes eingesetzt und die Bundesinventare zu Konzepten und Sachplänen erklärt werden sollen. Zweitens umfassen diese Massnahmen auch die Erarbeitung einer Vollzugshilfe für die Planung und Abstimmung von skitouristischen Erschliessungen. Die Voraussetzungen sind somit vorhanden, um dem Schutzstatus der BLN-Objekte bereits auf der Stufe der kantonalen Richtplanung Rechnung zu tragen.</p><p>3. Unesco-Welterbeobjekt Jungfrau-Aletsch-Gebiet</p><p>Seit den frühen achtziger Jahren besteht die Absicht, das Gebiet des Aletschgletschers bei der Unesco als Welterbeobjekt anzumelden. Von Anbeginn war geplant, dafür nur das Kerngebiet des BLN-Objektes "Berner Hochalpen-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet", insbesondere die Zunge des grossen Aletschgletschers mitsamt dem Nordfeld, zu berücksichtigen. Auch der aktuell diskutierte Perimeter deckt sich nicht mit demjenigen des BLN-Objektes, bildet jedoch eine naturräumliche Einheit.</p><p>Um das Projekt nicht zu gefährden, wurden keine umstrittenen Gebiete in den Perimeter des geplanten Unesco-Gebietes aufgenommen. Der Nichteinbezug verschiedener Gebiete kann jedoch nicht als Aufmunterung für deren skitouristische Erschliessung verstanden werden, denn mit der Aufnahme in die Welterbeliste ändert sich der Rechtsstatus dieses Gebietes nicht. Es gilt weiterhin das nationale Recht. Mit der Aufnahme übernehmen jedoch die Schweiz im allgemeinen und die Regionen im speziellen die moralische Verpflichtung, das Gebiet für die kommenden Generationen zu erhalten und es vor jeglichen Einwirkungen zu bewahren, die seinen universellen Wert schmälern könnten.</p><p>Wird das Gebiet in die Unesco-Liste aufgenommen, dann schliesst der Bundesrat einen späteren Antrag auf die Erweiterung des Objektes nicht aus, sofern darüber unter allen Beteiligten Konsens besteht.</p><p>4. Regionalpolitik</p><p>Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über die Investitionshilfe für Berggebiete (IHG; SR 901.1) bezweckt unter anderem, im Berggebiet die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Es können auch Investitionshilfedarlehen für infrastrukturelle Einzelvorhaben oder Infastrukturprogramme gewährt werden. Skitouristische Projekte fallen damit grundsätzlich in den sachlichen Geltungsbereich des IHG.</p><p>Der Tourismus ist für das Berggebiet der wichtigste Wirtschaftszweig. Er muss sich grundsätzlich im marktwirtschaftlichen Umfeld behaupten. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass aus regional- und gesellschaftspolitischer Sicht eine staatliche Unterstützung gerechtfertigt ist, wenn dadurch offensichtliche Nachteile verringert und die Voraussetzungen geschaffen werden, dass auch kleinere und finanzschwächere Orte im harten touristischen Wettbewerb mithalten können. Mit öffentlicher Hilfe können in diesen Gebieten wirtschaftliche Entwicklungsimpulse geschaffen und der Abwanderung entgegengewirkt werden.</p><p>Die Investitionshilfedarlehen werden jedoch nicht voraussetzungslos gewährt. Damit ein Vorhaben in den Genuss einer solchen Hilfe gelangen kann, müssen zahlreiche gesetzliche Bedingungen erfüllt sein: Das Vorhaben muss mit den im regionalen Entwicklungskonzept festgelegten Förderzielen übereinstimmen, es darf die Bestimmungen anderer Bundeserlasse nicht verletzen und der betroffene Kanton muss sich an der Finanzierung mindestens gleichwertig beteiligen. Bei touristischen Transportanlagen kommt dazu, dass Investitionshilfedarlehen nur dann gewährt werden, wenn die zuständige Behörde die Konzession oder die Bewilligung erteilt hat.</p><p>Im regionalen Entwicklungskonzept bildet die Verbesserung des Angebotes für den Wintertourismus in Bosco Gurin einen Schwerpunkt. Das Vorhaben wird vom Kanton mit Finanzhilfen besonders gefördert. Nachdem das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Konzession für den Bau von Sesselbahnen erteilt hat, sind die Voraussetzungen erfüllt, um seitens des Bundes Investitionshilfedarlehen auszurichten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. wie er die derzeitigen Ausbaupläne der Seilbahnunternehmungen, namentlich die Neuerschliessungen, beurteilt;</p><p>2. ob er dem Schutzstatus der BLN-Objekte in bezug auf die Neuerschliessungspläne nicht auch bereits auf Planungsebene zu Nachachtung verhelfen kann;</p><p>3. ob für das geplante Unesco-Welterbeobjekt Jungfrau-Aletsch-Gebiet auch die bereits heute im BLN befindlichen Naturräume, die nun teilweise von skitouristischen Erschliessungen bedroht sind, mit einbezogen werden;</p><p>4. wie die zuweilen hohe Gewährung von Bundesbeiträgen (z. B. Investitionshilfegelder) an skitouristische Erschliessungen und Anlagen marktwirtschaftlich gerechtfertigt wird.</p>
  • Neuerschliessungen in bislang touristisch unberührten Landschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Öffentlichkeit wurden in der letzten Zeit diverse skitouristische Erschliessungspläne vorgestellt.</p><p>Neben den geplanten Vorhaben Fondeital/Langwies/GR, Schamserberg/GR, Farur- und Urdental/GR (Arosa-Tschiertschen-Lenzerheide), Rosenhorn/Grindelwald/BE und Tête de Balme/Finahut, Trient/VS sind auch Erschliessungspläne für die weitgehend unberührte Geländekammer Zeblas/Samnaun/GR, das Gletschergebiet am Wildstrubel/Adelboden/BE und die Aletschregion/VS (Belalp-Riederfurka, Südflanke des Aletschgletschers und Märjelensee) bekanntgeworden. Dabei handelt es sich zum Teil um Vorhaben, die in eidgenössischen Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (BLN) zu liegen kämen (Rosenhorn, Wildstrubel, Aletschregion).</p><p>Die bundesrechtliche Praxis der Seilbahnkonzessionen untersagt seit Anfang der achtziger Jahre bisher zu Recht die Neuerschliessung von noch touristisch vollständig unberührten Landschaftsräumen. Dennoch wird der Druck auf die Konzessionspolitik des Bundes laufend erhöht.</p><p>2. Die Schutzgebiete von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar (BLN) haben bei Erfüllung von Bundesaufgaben einen wirksamen Schutzstatus. Hingegen wirkt dieser auf kantonale Planungen nur indirekt ein. Die Konzessionierung von Seilbahnen ist Sache des Bundes, hingegen ist die Planung von Skigebietzonen Sache der Kantone. Wie ist zu gewährleisten, dass der Schutz der BLN-Gebiete (ungeschmälerte Erhaltung) hinsichtlich dieser Erschliessungsvorhaben bereits auf der Stufe der Planung genügend berücksichtigt wird?</p><p>3. Zurzeit wird ein künftiges Unesco-Welterbeobjekt Jungfrau-Aletsch-Gebiet geplant. Dieses soll nur einen Ausschnitt aus dem bestehenden BLN-Objekt Berner Hochalpen umfassen. Insbesondere soll das Grindelwaldner Wetterhornmassiv mit dem dort geplanten Skigebiet Rosenhorn ausgeklammert werden. Ebenfalls ist der Einbezug der Südwestspitze des Aletschgletschers aufgrund des Erschliessungsvorhabens Belalp-Riederfurka fraglich. Sollten diese Gebiete unberücksichtigt bleiben, würde den Promotoren ein falsches Signal ausgesendet. Zudem sind noch weitere Erschliessungen in der Aletschregion geplant.</p><p>4. Zuweilen werden auch Bundesbeiträge für skitouristische Erschliessungsprojekte ausgeschüttet. Für die geplanten Ersatz- und Ergänzungsanlagen in Bosco Gurin/TI beispielsweise sollen insgesamt deutlich über 50 Prozent der Investitionssumme von öffentlichen Geldern (kantonalen und auch eidgenössischen) getragen werden. Über zwei Millionen Franken sollen aus der Investitionshilfe beigesteuert werden. Hier stellt sich die Frage, ob eine solche hohe Subventionierung für skitouristische Ausbauvorhaben in kleinen Orten dem marktwirtschaftlichen Umfeld im Tourismus gerecht wird.</p>
    • <p>1. Konzessionspolitik</p><p>Mit der Inkraftsetzung der Luftseilbahnkonzessionsverordnung vom 8. November 1978 (LKV; SR 743.11) gilt für die Beurteilung von Ausbauvorhaben der Seilbahnunternehmungen der Grundsatz einer generell zurückhaltenden Konzessionspolitik. Dies hat sich bewährt und ist nach wie vor sachgerecht.</p><p>Zentrales Anliegen der zurückhaltenden Konzessionierungspolitik ist im Sinne der Nachhaltigkeit die Schaffung bzw. Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den mechanisch erschlossenen, touristisch intensiv genutzten Räumen und den Freihalteräumen in Tourismusgegenden. In landschaftlich besonders wertvollen Gebieten (BLN-Objekte und Landschaftsschutzgebiete gemäss den kantonalen Richtplänen) werden keine neuen Erschliessungen bewilligt. Für Hochgebirgserschliessungen gelten darüber hinaus gemäss Artikel 7 LKV zusätzliche Restriktionen. Die Ziele und Grundsätze der Konzessionspolitik für die touristischen Transportanlagen sind inzwischen auch in das vom Bundesrat genehmigte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) aufgenommen worden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aus volkswirtschaftlicher Sicht und zur Erhaltung des Berggebietes als Lebens- und Wirtschaftsraum ein leistungsfähiger und attraktiver Tourismus unabdingbar ist. Der gesättigte Markt und die zunehmende Konkurrenzierung des Wintersporttourismus durch andere Angebote sprechen jedoch für eine sorgfältige Investitionsplanung bei den Transportanlagen. Deshalb ist konzessionspolitisch weiterhin eine grosse Zurückhaltung bei zusätzlichen Skigebietserschliessungen angebracht. Dies gilt ganz besonders für neue Erschliessungen im Hochgebirge. Der bisweilen geltend gemachte Verdrängungswettbewerb rechtfertigt keine Lockerung dieser Haltung. Allfällige Wettbewerbsnachteile können nicht allein über die Erschliessung zusätzlicher Gebiete ausgeglichen werden. Vermehrt müssen neben den Investitionen zur Abrundung des bestehenden Angebotes auch organisatorische Massnahmen sowie innovativere Produktgestaltungen in Betracht gezogen werden. Konzessionsgesuchen für Ersatz- und Ergänzungsanlagen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit kommt deshalb Priorität zu.</p><p>Die LKV und die übrigen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen somit die sachgerechte Prüfung aller Konzessionsgesuche. Auch mit den in der Interpellation erwähnten Plänen für die Erschliessung neuer Skigebiete kommt die Konzessionspolitik des Bundes nicht unter Druck. Entsprechende Konzessionsgesuche liegen übrigens zurzeit keine vor und Konzessionsgesuche für UVP-pflichtige Anlagen - darunter fallen gemäss Anhang 60.1, Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV), neben Neuerschliessungen auch Anlagen für die räumliche Erweiterung bestehender Gebiete und Projekte für Skigebietsverbindungen - stellen seit längerem einen Anteil von weniger als 10 Prozent der jährlich zur Konzessionierung eingereichten Projekte dar. Diese Gesuche beinhalteten in letzter Zeit ausschliesslich Projekte für die Erweiterung und die Verbindung bestehender Skigebiete.</p><p>2. Berücksichtigung der BLN-Objekte in den kantonalen Richtplänen</p><p>Die gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) besonders schutzwürdigen BLN-Objekte sind entsprechend den im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) enthaltenen Planungsgrundsätzen und Richtplangrundlagen in den kantonalen Richtplänen zu berücksichtigen. Damit der Richtplan seine Aufgabe als Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger wahrnehmen kann, sind darin die verschiedenen Sach- und Gebietsplanungen zu einer Gesamtschau zusammenzufügen. Diese Synthese bildet den Hintergrund, vor welchem die Entscheide über das zu Verändernde, das künftig zu Verwirklichende und das zu Bewahrende zu treffen sind. Die koordinierende Funktion des Richtplanes ist horizontal und vertikal umfassend.</p><p>Bei der Genehmigung der Richtpläne und ihrer Anpassungen überprüft der Bundesrat, ob die raumwirksamen Aufgaben des Bundes sachgerecht berücksichtigt sind. Der Bund hat damit die Möglichkeit, die vorgesehene räumliche Entwicklung der Skigebiete an den eigenen Schutzzielen zu messen. Die richtplanerische Behandlung von neuen Erschliessungen stellt deshalb eine zentrale, wenn auch nicht die einzige Voraussetzung für die Konzessionierung von touristischen Transportanlagen dar.</p><p>Im Realisierungsprogramm 1996-1999 (Raumordnungspolitik des Bundes) sieht der Bundesrat in zweifacher Hinsicht Massnahmen vor, um die Bestrebungen der Kantone zu unterstützen. Erstens sollen Strategien zur Verstärkung des Landschaftsschutzes des Bundes für alle Gemeinwesen entwickelt werden, wozu gemäss LKS die raumplanerischen Instrumente des Bundes eingesetzt und die Bundesinventare zu Konzepten und Sachplänen erklärt werden sollen. Zweitens umfassen diese Massnahmen auch die Erarbeitung einer Vollzugshilfe für die Planung und Abstimmung von skitouristischen Erschliessungen. Die Voraussetzungen sind somit vorhanden, um dem Schutzstatus der BLN-Objekte bereits auf der Stufe der kantonalen Richtplanung Rechnung zu tragen.</p><p>3. Unesco-Welterbeobjekt Jungfrau-Aletsch-Gebiet</p><p>Seit den frühen achtziger Jahren besteht die Absicht, das Gebiet des Aletschgletschers bei der Unesco als Welterbeobjekt anzumelden. Von Anbeginn war geplant, dafür nur das Kerngebiet des BLN-Objektes "Berner Hochalpen-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet", insbesondere die Zunge des grossen Aletschgletschers mitsamt dem Nordfeld, zu berücksichtigen. Auch der aktuell diskutierte Perimeter deckt sich nicht mit demjenigen des BLN-Objektes, bildet jedoch eine naturräumliche Einheit.</p><p>Um das Projekt nicht zu gefährden, wurden keine umstrittenen Gebiete in den Perimeter des geplanten Unesco-Gebietes aufgenommen. Der Nichteinbezug verschiedener Gebiete kann jedoch nicht als Aufmunterung für deren skitouristische Erschliessung verstanden werden, denn mit der Aufnahme in die Welterbeliste ändert sich der Rechtsstatus dieses Gebietes nicht. Es gilt weiterhin das nationale Recht. Mit der Aufnahme übernehmen jedoch die Schweiz im allgemeinen und die Regionen im speziellen die moralische Verpflichtung, das Gebiet für die kommenden Generationen zu erhalten und es vor jeglichen Einwirkungen zu bewahren, die seinen universellen Wert schmälern könnten.</p><p>Wird das Gebiet in die Unesco-Liste aufgenommen, dann schliesst der Bundesrat einen späteren Antrag auf die Erweiterung des Objektes nicht aus, sofern darüber unter allen Beteiligten Konsens besteht.</p><p>4. Regionalpolitik</p><p>Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über die Investitionshilfe für Berggebiete (IHG; SR 901.1) bezweckt unter anderem, im Berggebiet die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Es können auch Investitionshilfedarlehen für infrastrukturelle Einzelvorhaben oder Infastrukturprogramme gewährt werden. Skitouristische Projekte fallen damit grundsätzlich in den sachlichen Geltungsbereich des IHG.</p><p>Der Tourismus ist für das Berggebiet der wichtigste Wirtschaftszweig. Er muss sich grundsätzlich im marktwirtschaftlichen Umfeld behaupten. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass aus regional- und gesellschaftspolitischer Sicht eine staatliche Unterstützung gerechtfertigt ist, wenn dadurch offensichtliche Nachteile verringert und die Voraussetzungen geschaffen werden, dass auch kleinere und finanzschwächere Orte im harten touristischen Wettbewerb mithalten können. Mit öffentlicher Hilfe können in diesen Gebieten wirtschaftliche Entwicklungsimpulse geschaffen und der Abwanderung entgegengewirkt werden.</p><p>Die Investitionshilfedarlehen werden jedoch nicht voraussetzungslos gewährt. Damit ein Vorhaben in den Genuss einer solchen Hilfe gelangen kann, müssen zahlreiche gesetzliche Bedingungen erfüllt sein: Das Vorhaben muss mit den im regionalen Entwicklungskonzept festgelegten Förderzielen übereinstimmen, es darf die Bestimmungen anderer Bundeserlasse nicht verletzen und der betroffene Kanton muss sich an der Finanzierung mindestens gleichwertig beteiligen. Bei touristischen Transportanlagen kommt dazu, dass Investitionshilfedarlehen nur dann gewährt werden, wenn die zuständige Behörde die Konzession oder die Bewilligung erteilt hat.</p><p>Im regionalen Entwicklungskonzept bildet die Verbesserung des Angebotes für den Wintertourismus in Bosco Gurin einen Schwerpunkt. Das Vorhaben wird vom Kanton mit Finanzhilfen besonders gefördert. Nachdem das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Konzession für den Bau von Sesselbahnen erteilt hat, sind die Voraussetzungen erfüllt, um seitens des Bundes Investitionshilfedarlehen auszurichten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. wie er die derzeitigen Ausbaupläne der Seilbahnunternehmungen, namentlich die Neuerschliessungen, beurteilt;</p><p>2. ob er dem Schutzstatus der BLN-Objekte in bezug auf die Neuerschliessungspläne nicht auch bereits auf Planungsebene zu Nachachtung verhelfen kann;</p><p>3. ob für das geplante Unesco-Welterbeobjekt Jungfrau-Aletsch-Gebiet auch die bereits heute im BLN befindlichen Naturräume, die nun teilweise von skitouristischen Erschliessungen bedroht sind, mit einbezogen werden;</p><p>4. wie die zuweilen hohe Gewährung von Bundesbeiträgen (z. B. Investitionshilfegelder) an skitouristische Erschliessungen und Anlagen marktwirtschaftlich gerechtfertigt wird.</p>
    • Neuerschliessungen in bislang touristisch unberührten Landschaften

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