Streichung des Konkurrenzverbots

ShortId
02.409
Id
20020409
Updated
10.04.2024 18:54
Language
de
Title
Streichung des Konkurrenzverbots
AdditionalIndexing
15;Wettbewerb;Strafbarkeit;Arbeitsrecht;Arbeitsvertrag
1
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L04K05010110, Strafbarkeit
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Konkurrenzverbot hat in der Praxis an Bedeutung verloren, höchstrichterliche Entscheide sind soweit ersichtlich in den letzten 20 Jahren keine mehr ergangen. Es steht einem freiheitlichen Arbeitsmarkt diametral entgegen. Es "tangiert in erheblicher Weise die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit des Arbeitnehmers, die ihm als Persönlichkeitsrecht garantiert ist. Es ist fraglich, ob in einer Rechtsordnung, die auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist, das Konkurrenzverbot überhaupt als zulässig erscheint." (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/1, III, Basel 1994, S. 190; vgl. ferner Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N 3 zu Artikel 340 OR). Fraglich ist mit anderen Worten, ob nicht bei jedem Konkurrenzverbot potenziell von einer Verletzung von Artikel 27 ZGB auszugehen ist (vgl. auch Artikel 328 OR). Jedenfalls werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen ungleich Rechnung getragen. Das Konkurrenzverbot stellt viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor die Wahl, entweder entgegen ihrem Willen an einer Stelle zu bleiben und damit trotz "innerer Kündigung" auszuharren oder das Konkurrenzverbot zu verletzen und eine Konventionalstrafe in Kauf zu nehmen. Oberste Kader, mitunter diejenigen, die weitgehenden Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben, lassen sich ohnehin nicht die Hände durch ein Konkurrenzverbot binden. Es ist ferner daran zu erinnern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch ohne Vereinbarung eines Konkurrenzverbots über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus an die Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321a Absatz 4 OR gebunden sind, wobei die Gerichte noch eine Praxis zu den Folgen einer Verletzung dieser Pflicht entwickeln müssen. Das Konkurrenzverbot stellt keinen wirklichen Schutz dar, weil die vereinbarten Konventionalstrafen oft zu hoch sind und von den Gerichten regelmässig auf Beträge zwischen 3000 und höchstens 10 000 Franken reduziert werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass Arbeitgeber, die ein Verbot gerichtlich durchsetzen wollen, ein erhebliches Prozessrisiko eingehen. Sie können auch nicht verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zwischenphase die neue Stelle antreten und damit ein Fait accompli schaffen. Jedenfalls verliert das Institut des Konkurrenzverbots jegliche abschreckende Wirkung. Konventionalstrafen werden schliesslich meistens vom neuen Arbeitgeber übernommen und können bei der Eröffnung einer eigenen Unternehmung als Gründungskosten abgebucht werden. Mit der Abschaffung des Konkurrenzverbots können die Gerichte als Ausnahme in besonders krassen Fällen die Gerichtspraxis zu Artikel 321a Absatz 4 OR (Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) weiterentwickeln.</p><p>Zu prüfen bleibt lediglich, ob sich bei hoch spezialisierten Berufen Ausnahmen rechtfertigen; dies beschränkt auf Bereiche, bei denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Kaderfunktion wahrnimmt und wo Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse für das Unternehmen einen zentralen Wert darstellen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Artikel 340 bis 340c OR seien ersatzlos zu streichen; eventuell sei das Konkurrenzverbot auf Tätigkeiten einzuschränken, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse mit hohem wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen eingeweiht sind.</p>
  • Streichung des Konkurrenzverbots
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Konkurrenzverbot hat in der Praxis an Bedeutung verloren, höchstrichterliche Entscheide sind soweit ersichtlich in den letzten 20 Jahren keine mehr ergangen. Es steht einem freiheitlichen Arbeitsmarkt diametral entgegen. Es "tangiert in erheblicher Weise die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit des Arbeitnehmers, die ihm als Persönlichkeitsrecht garantiert ist. Es ist fraglich, ob in einer Rechtsordnung, die auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist, das Konkurrenzverbot überhaupt als zulässig erscheint." (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/1, III, Basel 1994, S. 190; vgl. ferner Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N 3 zu Artikel 340 OR). Fraglich ist mit anderen Worten, ob nicht bei jedem Konkurrenzverbot potenziell von einer Verletzung von Artikel 27 ZGB auszugehen ist (vgl. auch Artikel 328 OR). Jedenfalls werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen ungleich Rechnung getragen. Das Konkurrenzverbot stellt viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor die Wahl, entweder entgegen ihrem Willen an einer Stelle zu bleiben und damit trotz "innerer Kündigung" auszuharren oder das Konkurrenzverbot zu verletzen und eine Konventionalstrafe in Kauf zu nehmen. Oberste Kader, mitunter diejenigen, die weitgehenden Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben, lassen sich ohnehin nicht die Hände durch ein Konkurrenzverbot binden. Es ist ferner daran zu erinnern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch ohne Vereinbarung eines Konkurrenzverbots über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus an die Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321a Absatz 4 OR gebunden sind, wobei die Gerichte noch eine Praxis zu den Folgen einer Verletzung dieser Pflicht entwickeln müssen. Das Konkurrenzverbot stellt keinen wirklichen Schutz dar, weil die vereinbarten Konventionalstrafen oft zu hoch sind und von den Gerichten regelmässig auf Beträge zwischen 3000 und höchstens 10 000 Franken reduziert werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass Arbeitgeber, die ein Verbot gerichtlich durchsetzen wollen, ein erhebliches Prozessrisiko eingehen. Sie können auch nicht verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zwischenphase die neue Stelle antreten und damit ein Fait accompli schaffen. Jedenfalls verliert das Institut des Konkurrenzverbots jegliche abschreckende Wirkung. Konventionalstrafen werden schliesslich meistens vom neuen Arbeitgeber übernommen und können bei der Eröffnung einer eigenen Unternehmung als Gründungskosten abgebucht werden. Mit der Abschaffung des Konkurrenzverbots können die Gerichte als Ausnahme in besonders krassen Fällen die Gerichtspraxis zu Artikel 321a Absatz 4 OR (Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) weiterentwickeln.</p><p>Zu prüfen bleibt lediglich, ob sich bei hoch spezialisierten Berufen Ausnahmen rechtfertigen; dies beschränkt auf Bereiche, bei denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Kaderfunktion wahrnimmt und wo Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse für das Unternehmen einen zentralen Wert darstellen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Artikel 340 bis 340c OR seien ersatzlos zu streichen; eventuell sei das Konkurrenzverbot auf Tätigkeiten einzuschränken, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse mit hohem wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen eingeweiht sind.</p>
    • Streichung des Konkurrenzverbots

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