Bedarf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih einer Revision?
- ShortId
-
06.1155
- Id
-
20061155
- Updated
-
28.07.2023 12:25
- Language
-
de
- Title
-
Bedarf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih einer Revision?
- AdditionalIndexing
-
15;Kontrolle;Arbeitsrecht;Arbeitsvermittlungsstelle;Unternehmen für Temporärarbeit;Temporärarbeit;Rechtsmissbrauch
- 1
-
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- L06K070202030403, Unternehmen für Temporärarbeit
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K05070205, Rechtsmissbrauch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat im Rahmen des am 9. Juni 2006 veröffentlichten Berichts über die Situation im Bereich des Personalverleihs untersucht, ob Verleiher öfter und erheblicher gegen gesetzliche Vorgaben verstossen als Branchenarbeitgeber. Der Bericht ergab, dass dies nicht der Fall ist. In der Regel konnte aufgrund der zusätzlichen Rückmeldungen, die das Seco erhalten hatte, geschlossen werden, dass bewilligte Verleihbetriebe mehrheitlich grundsätzlich bestrebt sind, die rechtlichen Rahmenbedingungen, aber auch die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Wo sie allenfalls gegen die für sie geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen der allgemeinverbindlich erklärten GAV (ave-GAV) verstossen, kann dies bezüglich der Mindestlöhne auch dadurch erklärt werden, dass es aufgrund der komplexen GAV-Regelungen hinsichtlich der Qualifikationseinreihung vorkommen kann, dass ein Arbeitnehmer in eine zu niedrige Lohnstufe eingeteilt und deshalb der Mindestlohn in seinem Fall verletzt wird. Dies kann somit, wie bereits ausgeführt, eine Folge der selbst für brancheninterne Arbeitgeber komplizierten GAV-Regelungen hinsichtlich der Qualifikationseinreihung sein. Insgesamt ergab der Bericht, dass Verleiher nicht mehr und nicht weniger Lohn- und Sozialdumping begehen als die normalen Branchenarbeitgeber. </p><p>Ausserdem wurde im Rahmen der flankierenden Massnahmen II 2006 Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) revidiert. Die Verleihfirmen sind nun gehalten, nicht nur die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen von ave-GAV einzuhalten, sondern auch Beiträge an Weiterbildungs- und Vollzugskosten und Regelungen des vorzeitigen Altersrücktritts zu leisten, falls ave-GAV dies vorsehen. Zusätzlich müssen fehlbare Verleiher nicht nur die Kontrollkosten bezahlen, sondern können auch mit einer Konventionalstrafe gemäss ave-GAV belegt werden. Schliesslich wurde mit den flankierenden Massnahmen II auch die Kontrolltätigkeit der tripartiten und paritätischen Kommissionen intensiviert. Es ist somit zu erwarten, dass fehlbare Verleiher mehr und härter zur Rechenschaft gezogen werden als bisher. Bevor neue zusätzliche Massnahmen anvisiert werden, sollte abgewartet werden, was die bisher getroffenen Massnahmen in der nahen Zukunft bringen werden. Gesamthaft ist somit eine Revision des AVG im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei kleineren Verleihbetrieben ein erhöhtes Verstossrisiko vermutet wird. Deshalb werden die Kantone den Personalverleih weiterhin im Auge behalten und im Rahmen der Tätigkeit der tripartiten Kommissionen vermehrt kontrollieren.</p><p>Abschliessend ist zu erwähnen, dass es im Rahmen des Verleihs in der Mehrzahl zu kurzfristigen, unter drei Monate dauernden Anstellungen kommt. Dies führt dazu, dass die Verleiher für ihre befristet auf maximal drei Monate angestellten Arbeitnehmer keine BVG-Beiträge bezahlen müssen und sie für diese Arbeitnehmer im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung zur Arbeit auch nicht von den Lohnfortzahlungspflichten nach dem Obligationenrecht betroffen sind. Diesbezüglich könnte allenfalls die heutige BVG-Praxis in Bezug auf Verleihbetriebe, wonach ein Unterbruch von zwei Wochen zwischen zwei Einsätzen die Dreimonatsfrist für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht neu beginnen lässt, verschärft werden. Diese Fragestellung wird durch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung näher untersucht werden, welche der Bundesrat beauftragt hatte, die BVG-Unterstellung von atypischen Arbeitsverhältnissen, worunter auch der Personalverleih fällt, näher zu prüfen. Die Ergebnisse aus dieser Überprüfung sollten Ende 2007 vorliegen.</p><p>2. Es trifft zu, dass im Zuge der ergriffenen Sparmassnahmen sowohl auf Bundesebene wie auch auf kantonaler Ebene der Vollzug des AVG in den letzten Jahren nicht gerade intensiviert worden ist. Mit den Massnahmen, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen II erlassen worden sind, ist jedoch zu erwarten, dass die Kontrolltätigkeit zunehmen und effektiver ausfallen wird und auch die Kontrolltätigkeit der kantonalen tripartiten Kommissionen besser entschädigt wird. Eine zusätzliche Finanzhilfe für die kantonalen Vollzugsbehörden ist im gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb nicht nötig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Möglichkeit, Arbeitskräfte temporär zu beschäftigen, bietet Arbeitgebern eine grössere Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt. In den Neunzigerjahren führte das Aufkommen von Personalverleihbetrieben zu einer Verbreitung dieser Beschäftigungsform, die es erlaubte, besser auf die verkürzten Konjunkturzyklen zu reagieren. Heute allerdings kann die Temporärarbeit (Vermittlung von temporären Arbeitskräften durch Personalverleihbetriebe) nicht mehr allein mit den verkürzten Konjunkturzyklen erklärt werden; vielmehr stellt sie für viele Unternehmen eine neue Form der Personalbewirtschaftung dar. Laut einem Bericht der Westschweizer und Tessiner Arbeitsmarktbeobachtung (Observatoire romand et tessinois de l'emploi) schlugen die Temporäranstellungen im Jahr 2004 mit 1,6 Prozent aller Anstellungen in der Schweiz zu Buche. Wenn dieser Anteil auch gering ist, so zeugen doch andere Indikatoren davon, dass diese neue Beschäftigungsform stark am Steigen ist. So hat sich beispielsweise die Zahl der Personalverleihbetriebe in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt - zwischen 1995 und 2005 stieg deren Zahl von 754 auf 1854 (plus 146 Prozent). Die Zahl der Temporärangestellten hat sich zwischen 1993 und 2005 gar verdreifacht - im Jahr 1993 arbeiteten 71 054 Personen temporär, im Jahr 2005 waren es bereits 211 144 Personen (plus 197 Prozent). Seit 2002 wächst der Anteil der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die temporär beschäftigt werden, in allen Westschweizer Kantonen beträchtlich. Überdies waren im Jahr 2005 30 Prozent aller Personen mit einer Arbeitsbewilligung von weniger als 90 Tagen bei einem Personalverleihbetrieb unter Vertrag. Angesichts dieser Entwicklungen stellt sich die Frage, ob das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), das unter ganz anderen Umständen als den heutigen ausgearbeitet wurde, noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Laut unterschiedlichen Kreisen (Gewerkschaften, kantonale Arbeitsämter) scheinen verschiedene Personalverleihbetriebe häufig Missbrauch zu betreiben, insbesondere bei Arbeitsverträgen von weniger als 90 Tagen. Die Missbräuche sind jedoch schwierig nachzuweisen, namentlich aufgrund der normalerweise kurzen Dauer der Arbeitsverhältnisse. Zurzeit unterliegt die Aufsicht über den Temporärarbeitsmarkt den kantonalen Aufsichtsbehörden, die infolge ungenügender Mittel nur beschränkt Kontrollen durchführen können. Deshalb ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er angesichts der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Temporärarbeit nicht der Meinung, dass das AVG revidiert werden müsste?</p><p>2. Wäre er bereit, den kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den Temporärarbeitsmarkt verantwortlich sind, finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Quantität ihrer Kontrollen erhöhen und deren Qualität verbessern können?</p>
- Bedarf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih einer Revision?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat im Rahmen des am 9. Juni 2006 veröffentlichten Berichts über die Situation im Bereich des Personalverleihs untersucht, ob Verleiher öfter und erheblicher gegen gesetzliche Vorgaben verstossen als Branchenarbeitgeber. Der Bericht ergab, dass dies nicht der Fall ist. In der Regel konnte aufgrund der zusätzlichen Rückmeldungen, die das Seco erhalten hatte, geschlossen werden, dass bewilligte Verleihbetriebe mehrheitlich grundsätzlich bestrebt sind, die rechtlichen Rahmenbedingungen, aber auch die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Wo sie allenfalls gegen die für sie geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen der allgemeinverbindlich erklärten GAV (ave-GAV) verstossen, kann dies bezüglich der Mindestlöhne auch dadurch erklärt werden, dass es aufgrund der komplexen GAV-Regelungen hinsichtlich der Qualifikationseinreihung vorkommen kann, dass ein Arbeitnehmer in eine zu niedrige Lohnstufe eingeteilt und deshalb der Mindestlohn in seinem Fall verletzt wird. Dies kann somit, wie bereits ausgeführt, eine Folge der selbst für brancheninterne Arbeitgeber komplizierten GAV-Regelungen hinsichtlich der Qualifikationseinreihung sein. Insgesamt ergab der Bericht, dass Verleiher nicht mehr und nicht weniger Lohn- und Sozialdumping begehen als die normalen Branchenarbeitgeber. </p><p>Ausserdem wurde im Rahmen der flankierenden Massnahmen II 2006 Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) revidiert. Die Verleihfirmen sind nun gehalten, nicht nur die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen von ave-GAV einzuhalten, sondern auch Beiträge an Weiterbildungs- und Vollzugskosten und Regelungen des vorzeitigen Altersrücktritts zu leisten, falls ave-GAV dies vorsehen. Zusätzlich müssen fehlbare Verleiher nicht nur die Kontrollkosten bezahlen, sondern können auch mit einer Konventionalstrafe gemäss ave-GAV belegt werden. Schliesslich wurde mit den flankierenden Massnahmen II auch die Kontrolltätigkeit der tripartiten und paritätischen Kommissionen intensiviert. Es ist somit zu erwarten, dass fehlbare Verleiher mehr und härter zur Rechenschaft gezogen werden als bisher. Bevor neue zusätzliche Massnahmen anvisiert werden, sollte abgewartet werden, was die bisher getroffenen Massnahmen in der nahen Zukunft bringen werden. Gesamthaft ist somit eine Revision des AVG im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei kleineren Verleihbetrieben ein erhöhtes Verstossrisiko vermutet wird. Deshalb werden die Kantone den Personalverleih weiterhin im Auge behalten und im Rahmen der Tätigkeit der tripartiten Kommissionen vermehrt kontrollieren.</p><p>Abschliessend ist zu erwähnen, dass es im Rahmen des Verleihs in der Mehrzahl zu kurzfristigen, unter drei Monate dauernden Anstellungen kommt. Dies führt dazu, dass die Verleiher für ihre befristet auf maximal drei Monate angestellten Arbeitnehmer keine BVG-Beiträge bezahlen müssen und sie für diese Arbeitnehmer im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung zur Arbeit auch nicht von den Lohnfortzahlungspflichten nach dem Obligationenrecht betroffen sind. Diesbezüglich könnte allenfalls die heutige BVG-Praxis in Bezug auf Verleihbetriebe, wonach ein Unterbruch von zwei Wochen zwischen zwei Einsätzen die Dreimonatsfrist für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht neu beginnen lässt, verschärft werden. Diese Fragestellung wird durch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung näher untersucht werden, welche der Bundesrat beauftragt hatte, die BVG-Unterstellung von atypischen Arbeitsverhältnissen, worunter auch der Personalverleih fällt, näher zu prüfen. Die Ergebnisse aus dieser Überprüfung sollten Ende 2007 vorliegen.</p><p>2. Es trifft zu, dass im Zuge der ergriffenen Sparmassnahmen sowohl auf Bundesebene wie auch auf kantonaler Ebene der Vollzug des AVG in den letzten Jahren nicht gerade intensiviert worden ist. Mit den Massnahmen, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen II erlassen worden sind, ist jedoch zu erwarten, dass die Kontrolltätigkeit zunehmen und effektiver ausfallen wird und auch die Kontrolltätigkeit der kantonalen tripartiten Kommissionen besser entschädigt wird. Eine zusätzliche Finanzhilfe für die kantonalen Vollzugsbehörden ist im gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb nicht nötig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Möglichkeit, Arbeitskräfte temporär zu beschäftigen, bietet Arbeitgebern eine grössere Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt. In den Neunzigerjahren führte das Aufkommen von Personalverleihbetrieben zu einer Verbreitung dieser Beschäftigungsform, die es erlaubte, besser auf die verkürzten Konjunkturzyklen zu reagieren. Heute allerdings kann die Temporärarbeit (Vermittlung von temporären Arbeitskräften durch Personalverleihbetriebe) nicht mehr allein mit den verkürzten Konjunkturzyklen erklärt werden; vielmehr stellt sie für viele Unternehmen eine neue Form der Personalbewirtschaftung dar. Laut einem Bericht der Westschweizer und Tessiner Arbeitsmarktbeobachtung (Observatoire romand et tessinois de l'emploi) schlugen die Temporäranstellungen im Jahr 2004 mit 1,6 Prozent aller Anstellungen in der Schweiz zu Buche. Wenn dieser Anteil auch gering ist, so zeugen doch andere Indikatoren davon, dass diese neue Beschäftigungsform stark am Steigen ist. So hat sich beispielsweise die Zahl der Personalverleihbetriebe in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt - zwischen 1995 und 2005 stieg deren Zahl von 754 auf 1854 (plus 146 Prozent). Die Zahl der Temporärangestellten hat sich zwischen 1993 und 2005 gar verdreifacht - im Jahr 1993 arbeiteten 71 054 Personen temporär, im Jahr 2005 waren es bereits 211 144 Personen (plus 197 Prozent). Seit 2002 wächst der Anteil der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die temporär beschäftigt werden, in allen Westschweizer Kantonen beträchtlich. Überdies waren im Jahr 2005 30 Prozent aller Personen mit einer Arbeitsbewilligung von weniger als 90 Tagen bei einem Personalverleihbetrieb unter Vertrag. Angesichts dieser Entwicklungen stellt sich die Frage, ob das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), das unter ganz anderen Umständen als den heutigen ausgearbeitet wurde, noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Laut unterschiedlichen Kreisen (Gewerkschaften, kantonale Arbeitsämter) scheinen verschiedene Personalverleihbetriebe häufig Missbrauch zu betreiben, insbesondere bei Arbeitsverträgen von weniger als 90 Tagen. Die Missbräuche sind jedoch schwierig nachzuweisen, namentlich aufgrund der normalerweise kurzen Dauer der Arbeitsverhältnisse. Zurzeit unterliegt die Aufsicht über den Temporärarbeitsmarkt den kantonalen Aufsichtsbehörden, die infolge ungenügender Mittel nur beschränkt Kontrollen durchführen können. Deshalb ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er angesichts der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Temporärarbeit nicht der Meinung, dass das AVG revidiert werden müsste?</p><p>2. Wäre er bereit, den kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den Temporärarbeitsmarkt verantwortlich sind, finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Quantität ihrer Kontrollen erhöhen und deren Qualität verbessern können?</p>
- Bedarf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih einer Revision?
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