Verbot der Einzelhaltung von Hauskaninchen

ShortId
11.472
Id
20110472
Updated
10.04.2024 18:04
Language
de
Title
Verbot der Einzelhaltung von Hauskaninchen
AdditionalIndexing
52;55;Tierhaltung;Kaninchen;Haustier;Tierschutz
1
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L04K01010307, Haustier
  • L05K1401010303, Kaninchen
  • L04K14010102, Tierhaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Obwohl Kaninchen ein ausgeprägtes Sozialverhalten zeigen, werden sie häufig noch immer einzeln in Käfigen oder kistenartigen Kaninchenställen gehalten. Sie leben ohne Sozialpartner, ihre Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt, und sie verfügen teilweise nur über ungenügende Rückzugsmöglichkeiten. Diese nicht tiergerechte Haltung kann zu Verhaltensstörungen wie Apathien, Aggressionen, Selbstverstümmelungen, gestörtem Nestbau und Säugeverhalten sowie Stereotypien führen. Natürlicherweise leben Kaninchen in Gruppen. Das Verhalten von Hauskaninchen ähnelt trotz Domestizierung stark jenem von Wildkaninchen, weshalb für die sozial lebenden Tiere nur eine Gruppenhaltung artgerecht ist. Ungeachtet dessen und der allgemeinen Pflicht zur Ermöglichung von Sozialkontakten für sozial lebende Tierarten (Art. 13 TschV) schreibt die Tierschutzverordnung für Kaninchen eine Gruppenhaltung lediglich bis zur achten Lebenswoche vor (Art. 64 Abs. 2 TschV).</p><p>Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) führt in seinen Erläuterungen zur Revision der Tierschutzverordnung zu Artikel 13 TSchV aus, dass soziale Lebewesen für ihr Wohlergehen Artgenossen brauchen, weil gesellschaftliche Interaktionen zu ihrem Normalverhalten gehören, bereichernd sind und insbesondere eine gute Beschäftigungsmöglichkeit bieten. Die Einzelhaltung bedeutet für sozial lebende Tiere deshalb eine erhebliche Einschränkung. Dieser Grundsatz gilt laut BVET für Wild-, Versuchs- und insbesondere für landwirtschaftliche Nutztiere wie etwa Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel und ausdrücklich auch für Kaninchen.</p><p>Die Einzelhaltung von Kaninchen ist darüber hinaus auch mit den allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzrechts nicht zu vereinbaren. Durch fehlende Sozialkontakte zu Artgenossen wird den Tieren die Erfüllung wesentlicher Grundbedürfnisse verwehrt und ihr natürliches Verhalten erheblich eingeschränkt. Die ab der neunten Lebenswoche erlaubte Einzelhaltung verletzt daher Artikel 4 Absatz 1, Artikel 3 Litera b und Artikel 6 TSchG sowie Artikel 3 TSchV.</p><p>Kaninchen sind ausgeprägte Gruppentiere, deren grundlegendes Bedürfnis nach Sozialkontakt durch Einzelhaltung missachtet wird. Eine artwidrige Haltung lässt sich unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht rechtfertigen und ist in der Praxis allein aus Praktikabilitätsgründen weit verbreitet. Eine artgerechte Gruppenhaltung von Zucht- und Masttieren ist mit Herausforderungen verbunden, lässt sich mit geeigneten Massnahmen aber unter zumutbarem Aufwand umsetzen. Wie jede Tierhaltung muss auch der Umgang mit Kaninchen - gerade im Hobbybereich - mit entsprechender Verantwortung wahrgenommen werden und den Bedürfnissen der Tiere weitestgehend genügen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Weil Kaninchen durch Einzelhaltung erheblich in ihrem Wohlergehen eingeschränkt werden, sind gesetzliche Bestimmungen für Gruppenhaltungsvorschriften zu erlassen.</p>
  • Verbot der Einzelhaltung von Hauskaninchen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obwohl Kaninchen ein ausgeprägtes Sozialverhalten zeigen, werden sie häufig noch immer einzeln in Käfigen oder kistenartigen Kaninchenställen gehalten. Sie leben ohne Sozialpartner, ihre Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt, und sie verfügen teilweise nur über ungenügende Rückzugsmöglichkeiten. Diese nicht tiergerechte Haltung kann zu Verhaltensstörungen wie Apathien, Aggressionen, Selbstverstümmelungen, gestörtem Nestbau und Säugeverhalten sowie Stereotypien führen. Natürlicherweise leben Kaninchen in Gruppen. Das Verhalten von Hauskaninchen ähnelt trotz Domestizierung stark jenem von Wildkaninchen, weshalb für die sozial lebenden Tiere nur eine Gruppenhaltung artgerecht ist. Ungeachtet dessen und der allgemeinen Pflicht zur Ermöglichung von Sozialkontakten für sozial lebende Tierarten (Art. 13 TschV) schreibt die Tierschutzverordnung für Kaninchen eine Gruppenhaltung lediglich bis zur achten Lebenswoche vor (Art. 64 Abs. 2 TschV).</p><p>Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) führt in seinen Erläuterungen zur Revision der Tierschutzverordnung zu Artikel 13 TSchV aus, dass soziale Lebewesen für ihr Wohlergehen Artgenossen brauchen, weil gesellschaftliche Interaktionen zu ihrem Normalverhalten gehören, bereichernd sind und insbesondere eine gute Beschäftigungsmöglichkeit bieten. Die Einzelhaltung bedeutet für sozial lebende Tiere deshalb eine erhebliche Einschränkung. Dieser Grundsatz gilt laut BVET für Wild-, Versuchs- und insbesondere für landwirtschaftliche Nutztiere wie etwa Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel und ausdrücklich auch für Kaninchen.</p><p>Die Einzelhaltung von Kaninchen ist darüber hinaus auch mit den allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzrechts nicht zu vereinbaren. Durch fehlende Sozialkontakte zu Artgenossen wird den Tieren die Erfüllung wesentlicher Grundbedürfnisse verwehrt und ihr natürliches Verhalten erheblich eingeschränkt. Die ab der neunten Lebenswoche erlaubte Einzelhaltung verletzt daher Artikel 4 Absatz 1, Artikel 3 Litera b und Artikel 6 TSchG sowie Artikel 3 TSchV.</p><p>Kaninchen sind ausgeprägte Gruppentiere, deren grundlegendes Bedürfnis nach Sozialkontakt durch Einzelhaltung missachtet wird. Eine artwidrige Haltung lässt sich unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht rechtfertigen und ist in der Praxis allein aus Praktikabilitätsgründen weit verbreitet. Eine artgerechte Gruppenhaltung von Zucht- und Masttieren ist mit Herausforderungen verbunden, lässt sich mit geeigneten Massnahmen aber unter zumutbarem Aufwand umsetzen. Wie jede Tierhaltung muss auch der Umgang mit Kaninchen - gerade im Hobbybereich - mit entsprechender Verantwortung wahrgenommen werden und den Bedürfnissen der Tiere weitestgehend genügen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Weil Kaninchen durch Einzelhaltung erheblich in ihrem Wohlergehen eingeschränkt werden, sind gesetzliche Bestimmungen für Gruppenhaltungsvorschriften zu erlassen.</p>
    • Verbot der Einzelhaltung von Hauskaninchen

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