Ist die Abrechnung des Radio-/TV-Anschlusses über die Nebenkosten noch zeitgemäss?

ShortId
14.3330
Id
20143330
Updated
28.07.2023 06:58
Language
de
Title
Ist die Abrechnung des Radio-/TV-Anschlusses über die Nebenkosten noch zeitgemäss?
AdditionalIndexing
34;2846;Fernsehen;Übertragungsnetz;Wettbewerb;Kabelfernsehen;Fernmeldegerät;audiovisuelles Programm;Miete
1
  • L06K120205010104, Kabelfernsehen
  • L05K1202050101, Fernsehen
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L05K1202020101, Fernmeldegerät
  • L04K01020104, Miete
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Weder das Fernmelderecht noch das Mietrecht schreiben vor, wie die Anschlusskosten für Radio/TV zu verrechnen sind. Das Fernmeldegesetz (SR 784.10) kennt in Artikel 35a lediglich eine Bestimmung, die vorbehältlich kantonaler Bestimmungen:</p><p>- dem Liegenschaftseigentümer eine Duldungspflicht auferlegt, wenn der Mieter oder die Mieterin einen anderen Anschluss als den Grundversorgungsanschluss der Swisscom haben möchte;</p><p>- verbietet, von Mieterinnen und Mietern ein Nutzungsentgelt für von Anfang an nicht benutzte oder durch sie gekündigte Anschlüsse zu verlangen;</p><p>- den Fernmeldedienstanbieterinnen und den Vermieterinnen und Vermietern ein Versiegelungsrecht für Anschlüsse einräumt, die der Mieter oder die Mieterin nicht benutzt.</p><p>1. Das Aufkommen neuer Technologien hat die Anschlussangebote vervielfältigt. Es ist dabei ein starker Trend festzustellen, Rundfunk- und Fernmeldedienste (Fernsehen, Internet und Telefonie) aus einer Hand anzubieten. Den Konsumentinnen und Konsumenten winken in der Regel Einsparungen gegenüber dem Einzelbezug sowie administrative Vereinfachungen. Die Anbieterinnen ihrerseits erzielen eine grössere Kundenbindung und Skaleneffekte. All dies dürfte künftig vermehrt zu Anschlusskündigungen führen. Diese können in der Tat mit erhöhtem administrativem Aufwand verbunden sein, wenn die Anschlusskosten über die Mietnebenkosten abgerechnet werden. Die Frage, ob diese Verknüpfung noch zeitgemäss ist, ist damit sicherlich berechtigt, aufgrund der obenskizzierten Rechtslage jedoch in erster Linie durch die Vertragsparteien zu klären.</p><p>2./3. Die Wahl des Hausanschlusses sowie der Hausinstallation ist Sache der Eigentümerinnen und Eigentümer einer Liegenschaft. Ihnen obliegt beispielsweise im Falle einer Grossüberbauung der Entscheid, ob sie für ihre Liegenschaften einen Glasfaseranschluss, einen modernen Kabelanschluss oder gar beides realisieren wollen. Je nach Entscheid kann dies durchaus Auswirkungen auf die Wahlfreiheit der Mieterinnen und Mieter haben, da grundsätzlich die Betreiberinnen der Anschlussinfrastruktur darüber entscheiden, welche Drittanbieterinnen ihr Netz nutzen können und welche eigenen oder fremden Dienstangebote darüber erhältlich sein sollen. Mieterinnen und Mieter dürften, auch wenn sie mit dem Gebotenen nicht zufrieden sind, die ihnen durch das Fernmeldegesetz eröffnete Möglichkeit, auf eigene Kosten alternative Anschlüsse zu realisieren, wegen der damit verbundenen Umstände in der Regel nicht nutzen. In bestehenden Liegenschaften, die gerade in Städten und Agglomerationen öfters sowohl über einen Kupferanschluss resp. einen modernen Glasfaseranschluss als auch über einen Kabelanschluss verfügen, sind Mieterinnen und Mieter in der Wahl ihrer Fernmeldedienstanbieterin hingegen nicht beschränkt, da das Fernmeldegesetz klarstellt, dass sie bestehende Anschlussverträge kündigen können und für nichtgenutzte Anschlüsse nicht zu bezahlen haben.</p><p>4. Für einen Eingriff in das Vertragsverhältnis zwischen den Mietparteien sieht der Bundesrat keinen Bedarf. Hingegen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Anschlussanbieterinnen im Rahmen des Fernmelderechts verpflichtet werden sollten, Drittanbieterinnen den Zugang und die Nutzung ihres Netzes zu ermöglichen. Diese Debatte wäre vom Parlament im Rahmen einer allfälligen Revision des Fernmeldegesetzes zu führen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Regel werden die Kosten für den TV-/Radio-Anschluss über die Nebenkosten verrechnet. Diese Regelung hat historisch Sinn gemacht, da insbesondere Fernsehen früher nur über einen Kabelanschluss möglich war. Mit dem Aufkommen von neuen Technologien ist es aber heute möglich, Filme und Fernsehprogramme über verschiedene Kanäle wie Satellit oder Breitbandleitungen anderer Anbieter zu beziehen, die in Konkurrenz zueinander stehen. Die aktuelle Lage mit der Verrechnung über die Nebenkosten jedoch verhindert einen funktionierenden Wettbewerb und sorgt sowohl bei Mieter wie auch bei Vermieter für administrativen Mehraufwand. Denn wenn ein Mieter seinen Kabelanschluss nicht nutzen will, ist eine separate Kündigung nötig. Gleichzeitig muss der Vermieter seine Nebenkosten stets anpassen, wenn jemand den Anschluss nicht nutzen will.</p><p>Somit stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine solche Abrechnung des Radio-/TV-Anschlusses über die Nebenkosten heute noch sinnvoll ist, da sie einerseits die Wahl- und Vertragsfreiheit der Mieter einschränkt, andererseits aber auch für den Vermieter mit Mehraufwand verbunden ist und schliesslich auch einen Anbieter gegenüber der Konkurrenz übermässig bevorzugt. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten.</p><p>1. Ist die Verrechnung des TV-/Radio-Anschlusses über die Nebenkosten in der heutigen Zeit mit konkurrierenden Netzen noch zeitgemäss?</p><p>2. Wird mit einer solchen Vorschrift die Wahl- und Vertragsfreiheit der Mieter für ihren Breitbandanschluss nicht ohne ersichtlichen Grund eingeschränkt?</p><p>3. Ist mit der Abrechnung des TV-/Radio-Anschlusses über die Nebenkosten bei Mehrfamilienhäusern und Grossüberbauungen weiterhin ein funktionierender Wettbewerb gewährleistet?</p><p>4. Besteht für den Bundesrat ein Handlungsbedarf, und wenn ja, welche Massnahmen werden in Betracht gezogen?</p>
  • Ist die Abrechnung des Radio-/TV-Anschlusses über die Nebenkosten noch zeitgemäss?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Weder das Fernmelderecht noch das Mietrecht schreiben vor, wie die Anschlusskosten für Radio/TV zu verrechnen sind. Das Fernmeldegesetz (SR 784.10) kennt in Artikel 35a lediglich eine Bestimmung, die vorbehältlich kantonaler Bestimmungen:</p><p>- dem Liegenschaftseigentümer eine Duldungspflicht auferlegt, wenn der Mieter oder die Mieterin einen anderen Anschluss als den Grundversorgungsanschluss der Swisscom haben möchte;</p><p>- verbietet, von Mieterinnen und Mietern ein Nutzungsentgelt für von Anfang an nicht benutzte oder durch sie gekündigte Anschlüsse zu verlangen;</p><p>- den Fernmeldedienstanbieterinnen und den Vermieterinnen und Vermietern ein Versiegelungsrecht für Anschlüsse einräumt, die der Mieter oder die Mieterin nicht benutzt.</p><p>1. Das Aufkommen neuer Technologien hat die Anschlussangebote vervielfältigt. Es ist dabei ein starker Trend festzustellen, Rundfunk- und Fernmeldedienste (Fernsehen, Internet und Telefonie) aus einer Hand anzubieten. Den Konsumentinnen und Konsumenten winken in der Regel Einsparungen gegenüber dem Einzelbezug sowie administrative Vereinfachungen. Die Anbieterinnen ihrerseits erzielen eine grössere Kundenbindung und Skaleneffekte. All dies dürfte künftig vermehrt zu Anschlusskündigungen führen. Diese können in der Tat mit erhöhtem administrativem Aufwand verbunden sein, wenn die Anschlusskosten über die Mietnebenkosten abgerechnet werden. Die Frage, ob diese Verknüpfung noch zeitgemäss ist, ist damit sicherlich berechtigt, aufgrund der obenskizzierten Rechtslage jedoch in erster Linie durch die Vertragsparteien zu klären.</p><p>2./3. Die Wahl des Hausanschlusses sowie der Hausinstallation ist Sache der Eigentümerinnen und Eigentümer einer Liegenschaft. Ihnen obliegt beispielsweise im Falle einer Grossüberbauung der Entscheid, ob sie für ihre Liegenschaften einen Glasfaseranschluss, einen modernen Kabelanschluss oder gar beides realisieren wollen. Je nach Entscheid kann dies durchaus Auswirkungen auf die Wahlfreiheit der Mieterinnen und Mieter haben, da grundsätzlich die Betreiberinnen der Anschlussinfrastruktur darüber entscheiden, welche Drittanbieterinnen ihr Netz nutzen können und welche eigenen oder fremden Dienstangebote darüber erhältlich sein sollen. Mieterinnen und Mieter dürften, auch wenn sie mit dem Gebotenen nicht zufrieden sind, die ihnen durch das Fernmeldegesetz eröffnete Möglichkeit, auf eigene Kosten alternative Anschlüsse zu realisieren, wegen der damit verbundenen Umstände in der Regel nicht nutzen. In bestehenden Liegenschaften, die gerade in Städten und Agglomerationen öfters sowohl über einen Kupferanschluss resp. einen modernen Glasfaseranschluss als auch über einen Kabelanschluss verfügen, sind Mieterinnen und Mieter in der Wahl ihrer Fernmeldedienstanbieterin hingegen nicht beschränkt, da das Fernmeldegesetz klarstellt, dass sie bestehende Anschlussverträge kündigen können und für nichtgenutzte Anschlüsse nicht zu bezahlen haben.</p><p>4. Für einen Eingriff in das Vertragsverhältnis zwischen den Mietparteien sieht der Bundesrat keinen Bedarf. Hingegen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Anschlussanbieterinnen im Rahmen des Fernmelderechts verpflichtet werden sollten, Drittanbieterinnen den Zugang und die Nutzung ihres Netzes zu ermöglichen. Diese Debatte wäre vom Parlament im Rahmen einer allfälligen Revision des Fernmeldegesetzes zu führen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Regel werden die Kosten für den TV-/Radio-Anschluss über die Nebenkosten verrechnet. Diese Regelung hat historisch Sinn gemacht, da insbesondere Fernsehen früher nur über einen Kabelanschluss möglich war. Mit dem Aufkommen von neuen Technologien ist es aber heute möglich, Filme und Fernsehprogramme über verschiedene Kanäle wie Satellit oder Breitbandleitungen anderer Anbieter zu beziehen, die in Konkurrenz zueinander stehen. Die aktuelle Lage mit der Verrechnung über die Nebenkosten jedoch verhindert einen funktionierenden Wettbewerb und sorgt sowohl bei Mieter wie auch bei Vermieter für administrativen Mehraufwand. Denn wenn ein Mieter seinen Kabelanschluss nicht nutzen will, ist eine separate Kündigung nötig. Gleichzeitig muss der Vermieter seine Nebenkosten stets anpassen, wenn jemand den Anschluss nicht nutzen will.</p><p>Somit stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine solche Abrechnung des Radio-/TV-Anschlusses über die Nebenkosten heute noch sinnvoll ist, da sie einerseits die Wahl- und Vertragsfreiheit der Mieter einschränkt, andererseits aber auch für den Vermieter mit Mehraufwand verbunden ist und schliesslich auch einen Anbieter gegenüber der Konkurrenz übermässig bevorzugt. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten.</p><p>1. Ist die Verrechnung des TV-/Radio-Anschlusses über die Nebenkosten in der heutigen Zeit mit konkurrierenden Netzen noch zeitgemäss?</p><p>2. Wird mit einer solchen Vorschrift die Wahl- und Vertragsfreiheit der Mieter für ihren Breitbandanschluss nicht ohne ersichtlichen Grund eingeschränkt?</p><p>3. Ist mit der Abrechnung des TV-/Radio-Anschlusses über die Nebenkosten bei Mehrfamilienhäusern und Grossüberbauungen weiterhin ein funktionierender Wettbewerb gewährleistet?</p><p>4. Besteht für den Bundesrat ein Handlungsbedarf, und wenn ja, welche Massnahmen werden in Betracht gezogen?</p>
    • Ist die Abrechnung des Radio-/TV-Anschlusses über die Nebenkosten noch zeitgemäss?

Back to List