Kantonalbanken. Besteuerungsunterschiede aufgrund der Rechtsform
- ShortId
-
14.3931
- Id
-
20143931
- Updated
-
28.07.2023 06:25
- Language
-
de
- Title
-
Kantonalbanken. Besteuerungsunterschiede aufgrund der Rechtsform
- AdditionalIndexing
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2446;1211;15;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;öffentliche Bank;Rechtsform einer Gesellschaft;Kapitalsteuer
- 1
-
- L05K1104010106, öffentliche Bank
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K1107040701, Kapitalsteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. In allgemeiner Weise kann ausgeführt werden, dass die Befreiung der Kantonalbanken von den direkten Steuern beim Bund auf Artikel 56 Buchstabe b DBG beruht, wonach die Kantone und ihre Anstalten von der Steuerpflicht befreit sind, und bei den Kantonen und Gemeinden auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b StHG, wonach der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts von der Steuerpflicht befreit sind. Bei der direkten Bundessteuer sind somit weiterhin jene Kantonalbanken ganz von der Gewinnsteuer befreit, welche als öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert sind. Dies sind gemäss Handelsregisterauszug die folgenden Kantonalbanken: Aargauische Kantonalbank (autonomes, öffentlich-rechtliches Unternehmen), Appenzeller Kantonalbank (Staatsinstitut), Basellandschaftliche Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt), Basler Kantonalbank (Staatsanstalt), Banque Cantonale de Fribourg (entreprise droit public), Graubündner Kantonalbank (Institut des öffentlichen Rechtes), Banque cantonale neuchâteloise (entreprise droit public), Nidwaldner Kantonalbank (selbstständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts), Obwaldner Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt), Schaffhauser Kantonalbank (Institut des öffentlichen Rechts), Schwyzer Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt), Thurgauer Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt), Banca dello Stato del Cantone Ticino (istituto di diritto pubblico), Urner Kantonalbank (Staatsinstitut) und Zürcher Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt). Ist eine Kantonalbank dagegen als privatrechtliche Aktiengesellschaft konstituiert, erfolgt keine Steuerbefreiung.</p><p>2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die veranlagenden kantonalen Steuerverwaltungen rechnen grundsätzlich nicht aus, auf wie viele Steuereinnahmen verzichtet wird. Die KPMG hat dagegen eine Berechnung gestützt auf die Zahlen für das Jahr 2006 durchgeführt. Für das Jahr 2013 liegt jedoch keine Studie vor. Zudem erstellen Anstalten mangels Steuerpflicht keine Steuerbilanz. Der handelsrechtliche Abschluss lässt nur Schätzungen der zu bezahlenden Steuern zu.</p><p>3. Die unterschiedliche Handhabung der Besteuerung der Kantonalbanken beruht auf der aktuell geltenden Gesetzeslage. In der Steuerbefreiung der betreffenden Kantonalbanken kann ein gewisser Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Banken erblickt werden. Begründet wird dies zuweilen mit dem Hinweis, dass im Gegenzug die Kantone den Kantonalbanken Restriktionen hinsichtlich des sachlichen und/oder geografischen Geschäftskreises auferlegen können, sodass der steuerliche Wettbewerbsvorteil wiederum relativiert wird. Vor allem aber sind die Kantonalbanken zu einer Gewinnablieferung verpflichtet, welche je nach der Rechtsform der Kantonalbank und dem Vorhandensein einer Staatsgarantie sehr unterschiedlich ausgestaltet ist.</p><p>4. Eines der Ziele der NFA besteht darin, alle Kantone mit einem Grundstock an finanziellen Ressourcen auszustatten. Damit soll die "Schere" zwischen ärmeren und reicheren Kantonen kleiner werden. Dies geschieht über den Ressourcenausgleich, welcher auf dem Ressourcenpotenzial der Kantone basiert. Letzteres erfasst das fiskalisch ausschöpfbare Steuersubstrat eines Kantons und setzt sich aus den steuerbaren Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen und den steuerbaren Gewinnen von Unternehmen zusammen. Somit fliessen die steuerbaren Gewinne derjenigen Kantonalbanken, welche als privatrechtliche Aktiengesellschaft konstituiert sind, in den Finanzausgleich ein. Der Beitrag der steuerfreien Gewinne der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Kantonalbanken zum Ressourcenpotenzial erscheint zu gering, um eine Gesetzesänderung mit der damit verbundenen Verkomplizierung der NFA zu rechtfertigen.</p><p>5. Die Rechtsform einer Gesellschaft hat auf eidgenössischer Ebene auch Einfluss auf die Art und die Höhe der Besteuerung. So unterliegen die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit 8,5 Prozent (Art. 68 DBG) und die Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen mit 4,25 Prozent des Reingewinns (Art. 71 Abs. 1 DBG) der Gewinnsteuer gemäss Artikel 49 DBG. Nicht der Gewinnsteuer unterliegen demgegenüber die einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Bei diesen wird das Einkommen den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet (Art. 10 DBG).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>"Nach der heute geltenden Rechtslage sind 19 von 24 Kantonalbanken ganz oder teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit" (KPMG-Studie "Wenn alle Kantonalbanken Steuern bezahlen würden ... Eine Studie über die finanziellen Auswirkungen einer Unterstellung der bislang steuerbefreiten Kantonalbanken unter die Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht"). Gemäss dieser Studie lässt sich diese steuerliche Sonderbehandlung nicht "durch die Eigentumsverhältnisse bei den Banken, die spezifische Geschäftstätigkeit oder das Kundeneinzugsgebiet begründen. Einziges Unterscheidungsmerkmal zwischen den steuerbefreiten und den nicht steuerbefreiten Kantonalbanken bildet bei der direkten Bundessteuer die Rechtsform. Während die als öffentlich-rechtliche Anstalten organisierten Kantonalbanken von der Gewinnsteuer befreit sind, gelangen die als Aktiengesellschaft errichteten Kantonalbanken nicht in den Genuss derselben steuerlichen Vorteile." Im Zusammenhang mit dieser Tatsache stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Kantonalbanken sind weiterhin ganz oder teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit?</p><p>2. Gemäss den Zahlen der Studie wären, wenn alle Kantonalbanken für das Jahr 2006 auf ihrem Gewinn und Kapital Steuern entrichtet hätten, den Kantonen insgesamt 447 Millionen Schweizerfranken und dem Bund 102 Millionen Schweizerfranken zusätzliche Steuergelder zugeflossen. Basierend auf den Zahlen für das Jahr 2013, wie viele zusätzliche Steuergelder wären dem Bund pro Kanton zugeflossen, wenn alle Kantonalbanken auf ihrem Gewinn und Kapital Steuern entrichtet hätten?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat diese unterschiedliche Handhabung der Besteuerung der Kantonalbanken?</p><p>4. Ist er bereit, den Einbezug der Gewinne aller Kantonalbanken in die NFA-Berechnungen zu prüfen?</p><p>5. In welchen anderen Bereichen bestehen signifikante Unterschiede der Besteuerung auf eidgenössischer Ebene aufgrund der Rechtsform? </p>
- Kantonalbanken. Besteuerungsunterschiede aufgrund der Rechtsform
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. In allgemeiner Weise kann ausgeführt werden, dass die Befreiung der Kantonalbanken von den direkten Steuern beim Bund auf Artikel 56 Buchstabe b DBG beruht, wonach die Kantone und ihre Anstalten von der Steuerpflicht befreit sind, und bei den Kantonen und Gemeinden auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b StHG, wonach der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts von der Steuerpflicht befreit sind. Bei der direkten Bundessteuer sind somit weiterhin jene Kantonalbanken ganz von der Gewinnsteuer befreit, welche als öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert sind. Dies sind gemäss Handelsregisterauszug die folgenden Kantonalbanken: Aargauische Kantonalbank (autonomes, öffentlich-rechtliches Unternehmen), Appenzeller Kantonalbank (Staatsinstitut), Basellandschaftliche Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt), Basler Kantonalbank (Staatsanstalt), Banque Cantonale de Fribourg (entreprise droit public), Graubündner Kantonalbank (Institut des öffentlichen Rechtes), Banque cantonale neuchâteloise (entreprise droit public), Nidwaldner Kantonalbank (selbstständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts), Obwaldner Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt), Schaffhauser Kantonalbank (Institut des öffentlichen Rechts), Schwyzer Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt), Thurgauer Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt), Banca dello Stato del Cantone Ticino (istituto di diritto pubblico), Urner Kantonalbank (Staatsinstitut) und Zürcher Kantonalbank (öffentlich-rechtliche Anstalt). Ist eine Kantonalbank dagegen als privatrechtliche Aktiengesellschaft konstituiert, erfolgt keine Steuerbefreiung.</p><p>2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die veranlagenden kantonalen Steuerverwaltungen rechnen grundsätzlich nicht aus, auf wie viele Steuereinnahmen verzichtet wird. Die KPMG hat dagegen eine Berechnung gestützt auf die Zahlen für das Jahr 2006 durchgeführt. Für das Jahr 2013 liegt jedoch keine Studie vor. Zudem erstellen Anstalten mangels Steuerpflicht keine Steuerbilanz. Der handelsrechtliche Abschluss lässt nur Schätzungen der zu bezahlenden Steuern zu.</p><p>3. Die unterschiedliche Handhabung der Besteuerung der Kantonalbanken beruht auf der aktuell geltenden Gesetzeslage. In der Steuerbefreiung der betreffenden Kantonalbanken kann ein gewisser Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Banken erblickt werden. Begründet wird dies zuweilen mit dem Hinweis, dass im Gegenzug die Kantone den Kantonalbanken Restriktionen hinsichtlich des sachlichen und/oder geografischen Geschäftskreises auferlegen können, sodass der steuerliche Wettbewerbsvorteil wiederum relativiert wird. Vor allem aber sind die Kantonalbanken zu einer Gewinnablieferung verpflichtet, welche je nach der Rechtsform der Kantonalbank und dem Vorhandensein einer Staatsgarantie sehr unterschiedlich ausgestaltet ist.</p><p>4. Eines der Ziele der NFA besteht darin, alle Kantone mit einem Grundstock an finanziellen Ressourcen auszustatten. Damit soll die "Schere" zwischen ärmeren und reicheren Kantonen kleiner werden. Dies geschieht über den Ressourcenausgleich, welcher auf dem Ressourcenpotenzial der Kantone basiert. Letzteres erfasst das fiskalisch ausschöpfbare Steuersubstrat eines Kantons und setzt sich aus den steuerbaren Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen und den steuerbaren Gewinnen von Unternehmen zusammen. Somit fliessen die steuerbaren Gewinne derjenigen Kantonalbanken, welche als privatrechtliche Aktiengesellschaft konstituiert sind, in den Finanzausgleich ein. Der Beitrag der steuerfreien Gewinne der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Kantonalbanken zum Ressourcenpotenzial erscheint zu gering, um eine Gesetzesänderung mit der damit verbundenen Verkomplizierung der NFA zu rechtfertigen.</p><p>5. Die Rechtsform einer Gesellschaft hat auf eidgenössischer Ebene auch Einfluss auf die Art und die Höhe der Besteuerung. So unterliegen die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit 8,5 Prozent (Art. 68 DBG) und die Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen mit 4,25 Prozent des Reingewinns (Art. 71 Abs. 1 DBG) der Gewinnsteuer gemäss Artikel 49 DBG. Nicht der Gewinnsteuer unterliegen demgegenüber die einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Bei diesen wird das Einkommen den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet (Art. 10 DBG).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>"Nach der heute geltenden Rechtslage sind 19 von 24 Kantonalbanken ganz oder teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit" (KPMG-Studie "Wenn alle Kantonalbanken Steuern bezahlen würden ... Eine Studie über die finanziellen Auswirkungen einer Unterstellung der bislang steuerbefreiten Kantonalbanken unter die Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht"). Gemäss dieser Studie lässt sich diese steuerliche Sonderbehandlung nicht "durch die Eigentumsverhältnisse bei den Banken, die spezifische Geschäftstätigkeit oder das Kundeneinzugsgebiet begründen. Einziges Unterscheidungsmerkmal zwischen den steuerbefreiten und den nicht steuerbefreiten Kantonalbanken bildet bei der direkten Bundessteuer die Rechtsform. Während die als öffentlich-rechtliche Anstalten organisierten Kantonalbanken von der Gewinnsteuer befreit sind, gelangen die als Aktiengesellschaft errichteten Kantonalbanken nicht in den Genuss derselben steuerlichen Vorteile." Im Zusammenhang mit dieser Tatsache stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Kantonalbanken sind weiterhin ganz oder teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit?</p><p>2. Gemäss den Zahlen der Studie wären, wenn alle Kantonalbanken für das Jahr 2006 auf ihrem Gewinn und Kapital Steuern entrichtet hätten, den Kantonen insgesamt 447 Millionen Schweizerfranken und dem Bund 102 Millionen Schweizerfranken zusätzliche Steuergelder zugeflossen. Basierend auf den Zahlen für das Jahr 2013, wie viele zusätzliche Steuergelder wären dem Bund pro Kanton zugeflossen, wenn alle Kantonalbanken auf ihrem Gewinn und Kapital Steuern entrichtet hätten?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat diese unterschiedliche Handhabung der Besteuerung der Kantonalbanken?</p><p>4. Ist er bereit, den Einbezug der Gewinne aller Kantonalbanken in die NFA-Berechnungen zu prüfen?</p><p>5. In welchen anderen Bereichen bestehen signifikante Unterschiede der Besteuerung auf eidgenössischer Ebene aufgrund der Rechtsform? </p>
- Kantonalbanken. Besteuerungsunterschiede aufgrund der Rechtsform
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