Rachepornografie
- ShortId
-
16.3162
- Id
-
20163162
- Updated
-
28.07.2023 05:28
- Language
-
de
- Title
-
Rachepornografie
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie die Interpellantin darlegt, ist Rachepornografie eine neue Erscheinung unserer Zeit. Die Rechtslage in der Schweiz kann wie folgt zusammengefasst werden: In Rachepornografiefällen können die Ehrverletzungsdelikte nach den Artikeln 173 bis 178 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) greifen. Zwar ist eine Darstellung aus dem Intimbereich einer Person für sich allein nicht ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn. Geht aus den Umständen aber eine Verunglimpfung und Blossstellung des Opfers hervor, ist das Rechtsgut der Ehre betroffen. Zudem kann der Tatbestand der Pornografie nach Artikel 197 StGB anwendbar sein, der die sexuelle Integrität schützt - beispielsweise bei der Weiterverbreitung "harter Pornografie" oder wenn "weiche Pornografie" einer Person unter 16 Jahren zugänglich gemacht wird (was gerade bei einer Publikation im Internet der Fall sein kann). Hinzuweisen ist aber insbesondere auf den Persönlichkeitsschutz, der in der Schweiz durch das Zivilrecht gewährleistet ist. Im Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, auf welches die Interpellantin verweist, wurde der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Artikel 173 StGB freigesprochen, offenbar, weil das Opfer in die Weiterverbreitung eingewilligt hatte. Das Bezirksgericht hielt aber fest, das Verhalten des Beschuldigten stelle zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung dar.</p><p>Der Bundesrat kann zu den Fragen der Interpellantin wie folgt Stellung nehmen:</p><p>1. Das Bundesamt für Statistik erhebt nicht, wie viele Personen in der Schweiz jährlich Opfer von Rachepornografie werden. Zwar werden Daten zu Kriminalität und Strafrecht erfasst. Doch sind die Statistiken nach Tatbeständen aufgebaut. Warum bestimmte Tatbestände (beispielsweise jene zum Schutze der Ehre) erfüllt sind, wird in der Statistik nicht ausgewiesen. Persönlichkeitsverletzungen nach Zivilrecht werden statistisch überhaupt nicht erfasst. Aufgrund der Anwendbarkeit verschiedener Rechtsgrundlagen im Straf- und Zivilrecht wäre eine Statistik zu Rachepornografiefällen mit sehr grossem Aufwand verbunden. Gerade in diesem Bereich ist zudem von einer grossen Dunkelziffer auszugehen. Einer Statistik würde daher ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zukommen.</p><p>2. Eine Publikation intimer Aufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person stellt regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dar. Die betroffene Person kann deshalb die Beseitigung der Verletzung sowie Schadenersatz, Herausgabe eines allfälligen Gewinns sowie die Leistung einer Genugtuung verlangen. Dem Opfer steht in diesen Fällen damit das gesamte zivilrechtliche Instrumentarium zur Verfügung. Für den Bundesrat tragen zusätzliche Regelungen nichts zu einem verbesserten Schutz des Opfers bei.</p><p>3. Die erste Kammer des französischen Parlamentes hat am 26. Januar 2016 ein Gesetz angenommen, das Rachepornografie als Delikt aufnimmt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Instrumentarium des schweizerischen Rechts genügt, um Opfer von Rachepornografie zu schützen.</p><p>4. Dem Bundesrat ist keine Übersicht bekannt, welche die gesetzlichen Regelungen in den EU-Ländern zum Umgang mit Rachepornografie festhält und vergleicht. Eine entsprechende Übersicht könnte beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Auftrag gegeben werden. Da aber kein Gesetzgebungsbedarf ersichtlich ist, scheint die Erstellung einer rechtsvergleichenden Übersicht nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss dem Bundesamt für Statistik werden in der Schweiz jährlich 1019 Straftaten im Bereich der sexuellen Belästigung verzeigt. Die Dunkelziffer solcher Übergriffe ist hoch, und die Formen der Belästigungen sind vielfältig. Eine neue Erscheinung ist die sogenannte Rachepornografie: Ehemalige Partnerinnen oder Partner veröffentlichen nach einer Trennung pornografische Aufnahmen (Videos und Bilder), um den Betroffenen oder die Betroffene zu schädigen und sich an diesen zu rächen.</p><p>In der Schweiz sind solche Übergriffe nicht strafbar, auch wenn der Schaden für die Opfer sehr gross sein kann. Nebst einer Ehrverletzung können solche Aufnahmen die wirtschaftliche und persönliche Reputation schädigen. Zudem widerspricht die Verbreitung solcher Aufnahmen dem im Zivilgesetzbuch garantierten Persönlichkeitsschutz. Eine zivilgerichtliche Klage einer Betroffenen wurde vom Bezirksgericht Lenzburg im Sommer 2015 abgelehnt.</p><p>In Frankreich wurde am 26. Januar 2016 das Gesetz zur "digitalen Republik" verabschiedet, das Rachepornografie als Delikt aufnimmt. Wer ohne Zustimmung der Beteiligten private Aufnahmen mit sexuellem Inhalt verbreitet, wird künftig mit bis zu einem Jahr Gefängnis und 45 000 Euro Busse bestraft.</p><p>Aufgrund dieser neuen Gesetzesregelung, die international für Interesse sorgte und als gutes Beispiel für den strafrechtlichen Umgang mit Rachepornografie gilt, wende ich mich mit den folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Verfügt er über Angaben dazu, wie viele Personen in der Schweiz jährlich Opfer von Rachepornografie werden?</p><p>a. Wenn ja, wo sind diese zugänglich?</p><p>b. Wenn nein, sieht er Bedarf, solche Zahlen zu erheben?</p><p>2. Sieht er Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte im Bereich der Rachepornografie?</p><p>3. Wäre er dazu bereit, ein ähnliches Gesetz wie jenes in Frankreich zum besseren Schutz der Opfer von Rachepornografie zu erarbeiten und dieses dem Parlament vorzulegen?</p><p>4. Verfügt er über eine Übersicht, welche die gesetzlichen Regelungen in den EU-Ländern zum Umgang mit Rachepornografie festhält und vergleicht?</p><p>a. Wenn ja, wo ist diese zugänglich?</p><p>b. Wenn nein, sieht er Bedarf, eine solche Übersicht zu erstellen?</p>
- Rachepornografie
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie die Interpellantin darlegt, ist Rachepornografie eine neue Erscheinung unserer Zeit. Die Rechtslage in der Schweiz kann wie folgt zusammengefasst werden: In Rachepornografiefällen können die Ehrverletzungsdelikte nach den Artikeln 173 bis 178 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) greifen. Zwar ist eine Darstellung aus dem Intimbereich einer Person für sich allein nicht ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn. Geht aus den Umständen aber eine Verunglimpfung und Blossstellung des Opfers hervor, ist das Rechtsgut der Ehre betroffen. Zudem kann der Tatbestand der Pornografie nach Artikel 197 StGB anwendbar sein, der die sexuelle Integrität schützt - beispielsweise bei der Weiterverbreitung "harter Pornografie" oder wenn "weiche Pornografie" einer Person unter 16 Jahren zugänglich gemacht wird (was gerade bei einer Publikation im Internet der Fall sein kann). Hinzuweisen ist aber insbesondere auf den Persönlichkeitsschutz, der in der Schweiz durch das Zivilrecht gewährleistet ist. Im Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, auf welches die Interpellantin verweist, wurde der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Artikel 173 StGB freigesprochen, offenbar, weil das Opfer in die Weiterverbreitung eingewilligt hatte. Das Bezirksgericht hielt aber fest, das Verhalten des Beschuldigten stelle zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung dar.</p><p>Der Bundesrat kann zu den Fragen der Interpellantin wie folgt Stellung nehmen:</p><p>1. Das Bundesamt für Statistik erhebt nicht, wie viele Personen in der Schweiz jährlich Opfer von Rachepornografie werden. Zwar werden Daten zu Kriminalität und Strafrecht erfasst. Doch sind die Statistiken nach Tatbeständen aufgebaut. Warum bestimmte Tatbestände (beispielsweise jene zum Schutze der Ehre) erfüllt sind, wird in der Statistik nicht ausgewiesen. Persönlichkeitsverletzungen nach Zivilrecht werden statistisch überhaupt nicht erfasst. Aufgrund der Anwendbarkeit verschiedener Rechtsgrundlagen im Straf- und Zivilrecht wäre eine Statistik zu Rachepornografiefällen mit sehr grossem Aufwand verbunden. Gerade in diesem Bereich ist zudem von einer grossen Dunkelziffer auszugehen. Einer Statistik würde daher ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zukommen.</p><p>2. Eine Publikation intimer Aufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person stellt regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dar. Die betroffene Person kann deshalb die Beseitigung der Verletzung sowie Schadenersatz, Herausgabe eines allfälligen Gewinns sowie die Leistung einer Genugtuung verlangen. Dem Opfer steht in diesen Fällen damit das gesamte zivilrechtliche Instrumentarium zur Verfügung. Für den Bundesrat tragen zusätzliche Regelungen nichts zu einem verbesserten Schutz des Opfers bei.</p><p>3. Die erste Kammer des französischen Parlamentes hat am 26. Januar 2016 ein Gesetz angenommen, das Rachepornografie als Delikt aufnimmt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Instrumentarium des schweizerischen Rechts genügt, um Opfer von Rachepornografie zu schützen.</p><p>4. Dem Bundesrat ist keine Übersicht bekannt, welche die gesetzlichen Regelungen in den EU-Ländern zum Umgang mit Rachepornografie festhält und vergleicht. Eine entsprechende Übersicht könnte beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Auftrag gegeben werden. Da aber kein Gesetzgebungsbedarf ersichtlich ist, scheint die Erstellung einer rechtsvergleichenden Übersicht nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss dem Bundesamt für Statistik werden in der Schweiz jährlich 1019 Straftaten im Bereich der sexuellen Belästigung verzeigt. Die Dunkelziffer solcher Übergriffe ist hoch, und die Formen der Belästigungen sind vielfältig. Eine neue Erscheinung ist die sogenannte Rachepornografie: Ehemalige Partnerinnen oder Partner veröffentlichen nach einer Trennung pornografische Aufnahmen (Videos und Bilder), um den Betroffenen oder die Betroffene zu schädigen und sich an diesen zu rächen.</p><p>In der Schweiz sind solche Übergriffe nicht strafbar, auch wenn der Schaden für die Opfer sehr gross sein kann. Nebst einer Ehrverletzung können solche Aufnahmen die wirtschaftliche und persönliche Reputation schädigen. Zudem widerspricht die Verbreitung solcher Aufnahmen dem im Zivilgesetzbuch garantierten Persönlichkeitsschutz. Eine zivilgerichtliche Klage einer Betroffenen wurde vom Bezirksgericht Lenzburg im Sommer 2015 abgelehnt.</p><p>In Frankreich wurde am 26. Januar 2016 das Gesetz zur "digitalen Republik" verabschiedet, das Rachepornografie als Delikt aufnimmt. Wer ohne Zustimmung der Beteiligten private Aufnahmen mit sexuellem Inhalt verbreitet, wird künftig mit bis zu einem Jahr Gefängnis und 45 000 Euro Busse bestraft.</p><p>Aufgrund dieser neuen Gesetzesregelung, die international für Interesse sorgte und als gutes Beispiel für den strafrechtlichen Umgang mit Rachepornografie gilt, wende ich mich mit den folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Verfügt er über Angaben dazu, wie viele Personen in der Schweiz jährlich Opfer von Rachepornografie werden?</p><p>a. Wenn ja, wo sind diese zugänglich?</p><p>b. Wenn nein, sieht er Bedarf, solche Zahlen zu erheben?</p><p>2. Sieht er Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte im Bereich der Rachepornografie?</p><p>3. Wäre er dazu bereit, ein ähnliches Gesetz wie jenes in Frankreich zum besseren Schutz der Opfer von Rachepornografie zu erarbeiten und dieses dem Parlament vorzulegen?</p><p>4. Verfügt er über eine Übersicht, welche die gesetzlichen Regelungen in den EU-Ländern zum Umgang mit Rachepornografie festhält und vergleicht?</p><p>a. Wenn ja, wo ist diese zugänglich?</p><p>b. Wenn nein, sieht er Bedarf, eine solche Übersicht zu erstellen?</p>
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