Bei öffentlichen Ausschreibungen unsere wichtigsten Landessprachen berücksichtigen

ShortId
17.3654
Id
20173654
Updated
28.07.2023 04:23
Language
de
Title
Bei öffentlichen Ausschreibungen unsere wichtigsten Landessprachen berücksichtigen
AdditionalIndexing
04;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Meine Motion 13.4042, "Beschaffungswesen. Möglichkeit, das Angebot in der Amtssprache eigener Wahl einzureichen", wurde wegen Ablauf der Behandlungsfrist von zwei Jahren abgeschrieben. Ich habe mich bereits damals besorgt gezeigt, dass bei öffentlichen Ausschreibungen des Bundes nicht alle wichtigen Landessprachen berücksichtigt werden. Diese Motion verlangte, dass die Angebote zu öffentlichen Ausschreibungen des Bundes in der Amtssprache eigener Wahl eingereicht werden können. In der Antwort wies der Bundesrat darauf hin, dass er das Anliegen ernst nehme und dass er im Lichte einer Analyse, mit der er die Beschaffungskonferenz des Bundes beauftragt habe, Massnahmen prüfen und gegebenenfalls auslösen werde.</p><p>Kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folge einer Beschwerde der Westschweizer Firma Bétontec Gram die Praxis der SBB, die verlangt, dass die Angebote auf ihre Ausschreibungen auf Deutsch zu erfolgen haben, als diskriminierend beurteilt. Sowohl die Pflichtenhefte als auch die Ausschreibungen müssen in den wichtigsten Landessprachen, zumindest in den zwei wichtigsten Deutsch und Französisch, verfasst werden. Andernfalls bedeutet dies über die Diskriminierung hinaus für die betroffenen KMU einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Übersetzungen, den sie erbringen müssen, wenn sie sich für die öffentlichen Ausschreibungen des Bundes bewerben möchten. Es ist sicherlich weniger kostenaufwendig, die Dokumente von vornherein gebündelt zu übersetzen, als dies jedem Unternehmen zu überlassen. Diese Praxis ist nicht konform mit der Verfassung, die jede Form der Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Sprache, untersagt. Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Wichtigkeit einer Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und der entsprechenden Ausführungsverordnung, um jede Form der Diskriminierung und erhebliche Verwaltungskosten für die KMU zu vermeiden.</p>
  • <p>Der vom Motionär genannte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft die heutige Rechtslage, die gemäss Motionstext zu ändern wäre. In diesem erstinstanzlichen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, worauf sich die Parteien zuvor aussergerichtlich geeinigt hatten: dass bei der Wiederholung der Ausschreibung dieses Lieferauftrages durch die SBB die Ausschreibungsunterlagen in Deutsch und Französisch zur Verfügung gestellt und in diesen Sprachen Offerten angenommen würden.</p><p>Das geltende Bundesbeschaffungsrecht wird zurzeit revidiert. Der Bundesrat hat dem Parlament am 15. Februar 2017 mit der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (E-BöB) einen Vorschlag für die künftige Regelung der Sprachanforderungen im öffentlichen Beschaffungswesen vorgelegt. Er hat dem Parlament empfohlen, im Gesetz neu den Grundsatz zu verankern, dass den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnissen in der Schweiz Rechnung getragen wird (vgl. Art. 48 Abs. 5 E-BöB, BBl 2017 2029). Auf Gesetzesstufe wird daher eine Delegation an den Bundesrat vorgesehen (Art. 48 Abs. 5 E-BöB, zweiter Satz). Die Detailnormen sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden, um dem Bundesrat den verbleibenden Spielraum für eine sachgerechte Umsetzung zu bewahren.</p><p>In der Botschaft wird auch aufgezeigt, was der Bundesrat zur Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen auf Verordnungsstufe aktuell vorsieht (vgl. BBl 2017 1873f.): Bei Bauleistungen ist die Ausschreibung wenigstens in der Amtssprache am Standort der Baute, bei Lieferungen und Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen zu publizieren. Im Einladungsverfahren soll nach Möglichkeit mindestens ein Angebot von einer Anbieterin aus einer anderen Sprachregion eingeholt werden.</p><p>Die Vorlage befindet sich zurzeit in Beratung bei der zuständigen Kommission des Erstrates (WAK-N). Nach der Schlussabstimmung im Parlament wird der Bundesrat die Revision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen an die Hand nehmen und diese gegebenenfalls anpassen. Für den Bundesrat ist die Mehrsprachigkeit, gerade auch im Bereich der Beschaffungen, ein wichtiges Anliegen. Er wird daher bei der Revision der Verordnung die Ergebnisse der parlamentarischen Beratung berücksichtigen. Im Lichte der parlamentarischen Debatte wird auch zu prüfen sein, ob beispielsweise bei Bauaufträgen die Ausschreibungsunterlagen zusätzlich in der Amtssprache des Standorts der Baute zu publizieren sind und wie den vom Parlament überwiesenen Vorstössen (z. B. Motion Cassis 14.3886 oder Motion Regazzi 14.3872) Rechnung getragen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Ich fordere den Bundesrat auf, eine Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und der entsprechenden Verordnung vorzulegen, die sicherstellt, dass öffentliche Ausschreibungen des Bundes in den wichtigsten Landessprachen erfolgen.</p>
  • Bei öffentlichen Ausschreibungen unsere wichtigsten Landessprachen berücksichtigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Meine Motion 13.4042, "Beschaffungswesen. Möglichkeit, das Angebot in der Amtssprache eigener Wahl einzureichen", wurde wegen Ablauf der Behandlungsfrist von zwei Jahren abgeschrieben. Ich habe mich bereits damals besorgt gezeigt, dass bei öffentlichen Ausschreibungen des Bundes nicht alle wichtigen Landessprachen berücksichtigt werden. Diese Motion verlangte, dass die Angebote zu öffentlichen Ausschreibungen des Bundes in der Amtssprache eigener Wahl eingereicht werden können. In der Antwort wies der Bundesrat darauf hin, dass er das Anliegen ernst nehme und dass er im Lichte einer Analyse, mit der er die Beschaffungskonferenz des Bundes beauftragt habe, Massnahmen prüfen und gegebenenfalls auslösen werde.</p><p>Kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folge einer Beschwerde der Westschweizer Firma Bétontec Gram die Praxis der SBB, die verlangt, dass die Angebote auf ihre Ausschreibungen auf Deutsch zu erfolgen haben, als diskriminierend beurteilt. Sowohl die Pflichtenhefte als auch die Ausschreibungen müssen in den wichtigsten Landessprachen, zumindest in den zwei wichtigsten Deutsch und Französisch, verfasst werden. Andernfalls bedeutet dies über die Diskriminierung hinaus für die betroffenen KMU einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Übersetzungen, den sie erbringen müssen, wenn sie sich für die öffentlichen Ausschreibungen des Bundes bewerben möchten. Es ist sicherlich weniger kostenaufwendig, die Dokumente von vornherein gebündelt zu übersetzen, als dies jedem Unternehmen zu überlassen. Diese Praxis ist nicht konform mit der Verfassung, die jede Form der Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Sprache, untersagt. Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Wichtigkeit einer Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und der entsprechenden Ausführungsverordnung, um jede Form der Diskriminierung und erhebliche Verwaltungskosten für die KMU zu vermeiden.</p>
    • <p>Der vom Motionär genannte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft die heutige Rechtslage, die gemäss Motionstext zu ändern wäre. In diesem erstinstanzlichen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, worauf sich die Parteien zuvor aussergerichtlich geeinigt hatten: dass bei der Wiederholung der Ausschreibung dieses Lieferauftrages durch die SBB die Ausschreibungsunterlagen in Deutsch und Französisch zur Verfügung gestellt und in diesen Sprachen Offerten angenommen würden.</p><p>Das geltende Bundesbeschaffungsrecht wird zurzeit revidiert. Der Bundesrat hat dem Parlament am 15. Februar 2017 mit der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (E-BöB) einen Vorschlag für die künftige Regelung der Sprachanforderungen im öffentlichen Beschaffungswesen vorgelegt. Er hat dem Parlament empfohlen, im Gesetz neu den Grundsatz zu verankern, dass den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnissen in der Schweiz Rechnung getragen wird (vgl. Art. 48 Abs. 5 E-BöB, BBl 2017 2029). Auf Gesetzesstufe wird daher eine Delegation an den Bundesrat vorgesehen (Art. 48 Abs. 5 E-BöB, zweiter Satz). Die Detailnormen sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden, um dem Bundesrat den verbleibenden Spielraum für eine sachgerechte Umsetzung zu bewahren.</p><p>In der Botschaft wird auch aufgezeigt, was der Bundesrat zur Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen auf Verordnungsstufe aktuell vorsieht (vgl. BBl 2017 1873f.): Bei Bauleistungen ist die Ausschreibung wenigstens in der Amtssprache am Standort der Baute, bei Lieferungen und Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen zu publizieren. Im Einladungsverfahren soll nach Möglichkeit mindestens ein Angebot von einer Anbieterin aus einer anderen Sprachregion eingeholt werden.</p><p>Die Vorlage befindet sich zurzeit in Beratung bei der zuständigen Kommission des Erstrates (WAK-N). Nach der Schlussabstimmung im Parlament wird der Bundesrat die Revision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen an die Hand nehmen und diese gegebenenfalls anpassen. Für den Bundesrat ist die Mehrsprachigkeit, gerade auch im Bereich der Beschaffungen, ein wichtiges Anliegen. Er wird daher bei der Revision der Verordnung die Ergebnisse der parlamentarischen Beratung berücksichtigen. Im Lichte der parlamentarischen Debatte wird auch zu prüfen sein, ob beispielsweise bei Bauaufträgen die Ausschreibungsunterlagen zusätzlich in der Amtssprache des Standorts der Baute zu publizieren sind und wie den vom Parlament überwiesenen Vorstössen (z. B. Motion Cassis 14.3886 oder Motion Regazzi 14.3872) Rechnung getragen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Ich fordere den Bundesrat auf, eine Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und der entsprechenden Verordnung vorzulegen, die sicherstellt, dass öffentliche Ausschreibungen des Bundes in den wichtigsten Landessprachen erfolgen.</p>
    • Bei öffentlichen Ausschreibungen unsere wichtigsten Landessprachen berücksichtigen

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