Missbräuchliche Abschottung des Schweizer Kraftfahrzeugmarktes

ShortId
17.4151
Id
20174151
Updated
28.07.2023 04:16
Language
de
Title
Missbräuchliche Abschottung des Schweizer Kraftfahrzeugmarktes
AdditionalIndexing
15;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem Bundesrat ist die Erleichterung von Parallel- und Direktimporten ein wichtiges Anliegen. So hat er am 20. Dezember 2017 ein umfangreiches Massnahmenpaket "Importerleichterungen gegen die Hochpreisinsel" beschlossen, das unter anderem die autonome Aufhebung der Einfuhrzölle für Industriegüter vorsieht. Hiervon wäre auch der Import von KFZ positiv betroffen (unter anderem müssten für eine "zollfreie Veranlagung" keine Ursprungszeugnisse mehr vorgelegt werden). In Bezug auf private Massnahmen ist festzuhalten, dass Immaterialgüterrechte die Anwendung des Kartellgesetzes (KG, SR 251) nicht ausschliessen. Vereinbaren Unternehmen zum Beispiel im Rahmen eines Lizenzvertrages die Abschottung des Schweizer Marktes, kann dies eine unzulässige und direkt sanktionierbare Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 KG darstellen. Setzt ein Unternehmen unilateral seine im In- oder Ausland bestehenden Immaterialgüterrechte durch, kann dies nur im Falle der Marktbeherrschung aus kartellrechtlicher Sicht problematisch sein.</p><p>Die Wettbewerbsbehörden können bereits heute gestützt auf die aktuelle Gesetzesgrundlage gegen gebietsabschottende Wettbewerbsabreden vorgehen. Durch die Klarstellung des Bundesgerichtes in seinem Entscheid in Sachen Gaba (Urteil 2C_180/2014 vom 28. Juni 2016) wurden darüber hinaus die kartellrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Abschottung des Schweizer Marktes für die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte bedeutend vereinfacht und gestärkt. Schliesslich gehören gebietsabschottende Wettbewerbsabreden seit mehreren Jahren zu den Schwerpunkten der Wettbewerbsbehörden, unter anderem auch im Automobilbereich, wie der kürzlich durch das Bundesgericht bestätigte Entscheid in Sachen BMW (Urteil 2C_63/2016 vom 24. Oktober 2017) zeigt. Werden ihnen Hinweise auf entsprechende Vereinbarungen gemeldet, so gehen sie diesen in jedem Einzelfall nach. In Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251.268.1) kooperieren die Wettbewerbsbehörden in solchen Fällen nach Möglichkeit mit der EU-Kommission. Zusammengefasst ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltenden kartellrechtlichen Grundlagen ausreichend sind, um gegen die Verhinderung von Parallel- und Direktimporten wirksam vorzugehen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, über das geltende kartellrechtliche Instrumentarium hinaus weitere Massnahmen gegen allfällige private Wettbewerbsbeschränkungen in- oder ausländischer Unternehmen an die Hand zu nehmen.</p><p>2. Die Verweigerung von Garantieleistungen kann - neben allfällig bestehenden zwingenden zivilrechtlichen Vorschriften - unter den geltenden kartellrechtlichen Regelungen nur unzulässig sein, wenn sie auf einer Wettbewerbsabrede beruht oder das Unternehmen, das die Garantieleistungen verweigert, marktbeherrschend ist. Eine Abrede zwischen einem (ausländischen) Hersteller und seinem Vertriebspartner (in der Schweiz oder im EWR-Ausland) über den Verzicht auf Garantieleistungen auf parallel bzw. direkt importierte KFZ kann indirekt einen absoluten Gebietsschutz im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 KG darstellen, wie dies auch Artikel 15 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 29. Juni 2015 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Bekanntmachung 2010, BBl 2015<b></b>6048) sowie Ziffer 10 Absatz 2 der Vertikalbekanntmachung der Weko vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, BBl 2010<b></b>5078) festhalten. Solche Abreden sind nach dem Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Gaba grundsätzlich erheblich und - vorbehaltlich einer Rechtfertigung aus Gründen der ökonomischen Effizienz - unzulässig sowie direkt sanktionierbar. In Bezug auf Abreden betreffend Garantieleistungen ist jedoch zu differenzieren, ob das KFZ innerhalb oder ausserhalb des EWR erworben wurde, denn die KFZ-Bekanntmachung gilt nämlich nur für KFZ, die im EWR und in der Schweiz verkauft wurden, ansonsten kommen die Regeln der allgemeinen Vertikalbekanntmachung zur Anwendung: Wurde das KFZ im EWR oder in der Schweiz erworben, haben die zugelassenen Werkstätten - ungeachtet des Ortes des Kaufs des KFZ im EWR oder in der Schweiz - die Verpflichtung, es zu reparieren, die gesetzliche Herstellergarantie zu gewähren sowie die kostenlose Wartung und sämtliche Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen durchzuführen (Art. 15 Abs. 2 KFZ-Bekanntmachung und Ziff. 11 der Erläuterungen der Weko vom 29. Juni 2015 zur KFZ-Bekanntmachung [Erläuterungen zur KFZ-Bek]). Eine diesen Regeln entgegenstehende Abrede wäre folglich als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu qualifizieren. </p><p>Wurde das KFZ hingegen ausserhalb des EWR erworben (z. B. in Mazedonien), so kann die Erbringung von Garantieleistungen davon abhängig gemacht werden, ob das KFZ von zugelassenen Vertragshändlern verkauft wurde (Ziff. 12 der Erläuterungen der Weko vom 12. Juni 2017 zur Vertikalbekanntmachung [VertBek-Erläuterungen]). Eine solche Beschränkung der Garantie wirkt sich gleich aus wie die Beschränkung des Vertriebs auf zugelassene Händler und dient dem Schutz selektiver Vertriebssysteme vor dem Vertrieb durch systemfremde Händler. Dies ergibt sich auch aus der Praxis der Weko (vgl. RPW 2014/2, 411 Rz. 42, Jura), welche sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anlehnt (vgl. EuGH vom 13. Januar 1994, C-376/92, Metro/Cartier, Slg. 1994 I-15, Rz. 32f.). Zusammengefasst sind nach Ansicht des Bundesrates die geltenden kartell- und zivilrechtlichen Regelungen ausreichend, um gegen allfällige unzulässige Garantieverweigerungen (ausländischer) Hersteller vorzugehen.</p><p>3. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von mutmasslich unzulässigen Marktabschottungsversuchen von KFZ-Herstellern zulasten schweizerischer Nachfrager. Allfällige konkrete Hinweise, dass Exporteure aus dem EWR-Raum und Importeure aus der Schweiz klageweise gezwungen würden, Erklärungen zu unterzeichnen, künftig keine KFZ aus dem EWR-Raum aus- bzw. in die Schweiz einzuführen, können der Weko zur Kenntnis gebracht werden. Diese geht solchen Hinweisen nach und nimmt eine kartellrechtliche Beurteilung gestützt auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit Jahren werden Schweizer Konsumenten von ausländischen Herstellern von Kraftfahrzeugen (KFZ) und Generalimporteuren systematisch benachteiligt. Die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) hat bereits 2002 die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel erlassen. Diese sollte Konsumenten und im Auftrag der Konsumenten direkt-/parallelimportierende Händler (meist KMU) vor wettbewerbsverzerrenden und gebietsabschottenden Praktiken schützen.</p><p>Tatsächlich versuchen internationale KFZ-Hersteller und deren Generalimporteure jedoch den Wettbewerb verschiedentlich zu verhindern:</p><p>i. Exporteure aus dem EWR-Raum und Importeure aus der Schweiz werden klageweise gezwungen, Erklärungen zu unterzeichnen, künftig keine KFZ aus dem EWR-Raum aus- bzw. in die Schweiz einzuführen.</p><p>ii. KFZ-Hersteller beanstanden, dass die Parallelexporte in die Schweiz ihre Immaterialgüterrechte gemäss EU-Recht verletzten (da sie der Inverkehrsetzung der KFZ nicht zugestimmt hätten). Gemäss Schweizer Recht sind solche Einfuhren aber zulässig. Trotzdem wird das Exportverbot in die Schweiz derzeit von KFZ-Herstellern vor deutschen Gerichten durchgesetzt.</p><p>iii. Einzelne KFZ-Hersteller gewähren die 5-Jahre-Garantie und 2-Jahre-Gewährleistung gemäss OR nur, wenn die KFZ ursprünglich von einem autorisierten Vertragshändler in der Schweiz oder in Europa an einen Schweizer Endkunden verkauft wurden. Durch solche Kampagnen werden Schweizer Konsumenten de facto davon abgehalten, KFZ bei einem freien Händler zu beziehen, denn sie werden dadurch um ihren Garantieanspruch geprellt.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen zieht er in Betracht, gegen die Verhinderung von Parallel-/Direktimporten vorzugehen? Dies insbesondere unter Berufung auf Artikel 5 KG (sowie BGE Gaba/Elmex und BMW) und Artikel 3 Absatz 2 KG (wonach Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach dem KG unterliegen).</p><p>2. Was kann er gegen die Verweigerung von Garantien beim KFZ-Kauf bei einem ungebundenen Händler im EU-Ausland unternehmen? Ist er gewillt, diese Massnahmen zu ergreifen?</p><p>3. Hat er Kenntnis von weiteren Marktabschottungsversuchen der KFZ-Hersteller zulasten der Schweizer Konsumenten und der gesamten Volkswirtschaft?</p>
  • Missbräuchliche Abschottung des Schweizer Kraftfahrzeugmarktes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Bundesrat ist die Erleichterung von Parallel- und Direktimporten ein wichtiges Anliegen. So hat er am 20. Dezember 2017 ein umfangreiches Massnahmenpaket "Importerleichterungen gegen die Hochpreisinsel" beschlossen, das unter anderem die autonome Aufhebung der Einfuhrzölle für Industriegüter vorsieht. Hiervon wäre auch der Import von KFZ positiv betroffen (unter anderem müssten für eine "zollfreie Veranlagung" keine Ursprungszeugnisse mehr vorgelegt werden). In Bezug auf private Massnahmen ist festzuhalten, dass Immaterialgüterrechte die Anwendung des Kartellgesetzes (KG, SR 251) nicht ausschliessen. Vereinbaren Unternehmen zum Beispiel im Rahmen eines Lizenzvertrages die Abschottung des Schweizer Marktes, kann dies eine unzulässige und direkt sanktionierbare Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 KG darstellen. Setzt ein Unternehmen unilateral seine im In- oder Ausland bestehenden Immaterialgüterrechte durch, kann dies nur im Falle der Marktbeherrschung aus kartellrechtlicher Sicht problematisch sein.</p><p>Die Wettbewerbsbehörden können bereits heute gestützt auf die aktuelle Gesetzesgrundlage gegen gebietsabschottende Wettbewerbsabreden vorgehen. Durch die Klarstellung des Bundesgerichtes in seinem Entscheid in Sachen Gaba (Urteil 2C_180/2014 vom 28. Juni 2016) wurden darüber hinaus die kartellrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Abschottung des Schweizer Marktes für die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte bedeutend vereinfacht und gestärkt. Schliesslich gehören gebietsabschottende Wettbewerbsabreden seit mehreren Jahren zu den Schwerpunkten der Wettbewerbsbehörden, unter anderem auch im Automobilbereich, wie der kürzlich durch das Bundesgericht bestätigte Entscheid in Sachen BMW (Urteil 2C_63/2016 vom 24. Oktober 2017) zeigt. Werden ihnen Hinweise auf entsprechende Vereinbarungen gemeldet, so gehen sie diesen in jedem Einzelfall nach. In Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251.268.1) kooperieren die Wettbewerbsbehörden in solchen Fällen nach Möglichkeit mit der EU-Kommission. Zusammengefasst ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltenden kartellrechtlichen Grundlagen ausreichend sind, um gegen die Verhinderung von Parallel- und Direktimporten wirksam vorzugehen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, über das geltende kartellrechtliche Instrumentarium hinaus weitere Massnahmen gegen allfällige private Wettbewerbsbeschränkungen in- oder ausländischer Unternehmen an die Hand zu nehmen.</p><p>2. Die Verweigerung von Garantieleistungen kann - neben allfällig bestehenden zwingenden zivilrechtlichen Vorschriften - unter den geltenden kartellrechtlichen Regelungen nur unzulässig sein, wenn sie auf einer Wettbewerbsabrede beruht oder das Unternehmen, das die Garantieleistungen verweigert, marktbeherrschend ist. Eine Abrede zwischen einem (ausländischen) Hersteller und seinem Vertriebspartner (in der Schweiz oder im EWR-Ausland) über den Verzicht auf Garantieleistungen auf parallel bzw. direkt importierte KFZ kann indirekt einen absoluten Gebietsschutz im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 KG darstellen, wie dies auch Artikel 15 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 29. Juni 2015 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Bekanntmachung 2010, BBl 2015<b></b>6048) sowie Ziffer 10 Absatz 2 der Vertikalbekanntmachung der Weko vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, BBl 2010<b></b>5078) festhalten. Solche Abreden sind nach dem Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Gaba grundsätzlich erheblich und - vorbehaltlich einer Rechtfertigung aus Gründen der ökonomischen Effizienz - unzulässig sowie direkt sanktionierbar. In Bezug auf Abreden betreffend Garantieleistungen ist jedoch zu differenzieren, ob das KFZ innerhalb oder ausserhalb des EWR erworben wurde, denn die KFZ-Bekanntmachung gilt nämlich nur für KFZ, die im EWR und in der Schweiz verkauft wurden, ansonsten kommen die Regeln der allgemeinen Vertikalbekanntmachung zur Anwendung: Wurde das KFZ im EWR oder in der Schweiz erworben, haben die zugelassenen Werkstätten - ungeachtet des Ortes des Kaufs des KFZ im EWR oder in der Schweiz - die Verpflichtung, es zu reparieren, die gesetzliche Herstellergarantie zu gewähren sowie die kostenlose Wartung und sämtliche Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen durchzuführen (Art. 15 Abs. 2 KFZ-Bekanntmachung und Ziff. 11 der Erläuterungen der Weko vom 29. Juni 2015 zur KFZ-Bekanntmachung [Erläuterungen zur KFZ-Bek]). Eine diesen Regeln entgegenstehende Abrede wäre folglich als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu qualifizieren. </p><p>Wurde das KFZ hingegen ausserhalb des EWR erworben (z. B. in Mazedonien), so kann die Erbringung von Garantieleistungen davon abhängig gemacht werden, ob das KFZ von zugelassenen Vertragshändlern verkauft wurde (Ziff. 12 der Erläuterungen der Weko vom 12. Juni 2017 zur Vertikalbekanntmachung [VertBek-Erläuterungen]). Eine solche Beschränkung der Garantie wirkt sich gleich aus wie die Beschränkung des Vertriebs auf zugelassene Händler und dient dem Schutz selektiver Vertriebssysteme vor dem Vertrieb durch systemfremde Händler. Dies ergibt sich auch aus der Praxis der Weko (vgl. RPW 2014/2, 411 Rz. 42, Jura), welche sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anlehnt (vgl. EuGH vom 13. Januar 1994, C-376/92, Metro/Cartier, Slg. 1994 I-15, Rz. 32f.). Zusammengefasst sind nach Ansicht des Bundesrates die geltenden kartell- und zivilrechtlichen Regelungen ausreichend, um gegen allfällige unzulässige Garantieverweigerungen (ausländischer) Hersteller vorzugehen.</p><p>3. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von mutmasslich unzulässigen Marktabschottungsversuchen von KFZ-Herstellern zulasten schweizerischer Nachfrager. Allfällige konkrete Hinweise, dass Exporteure aus dem EWR-Raum und Importeure aus der Schweiz klageweise gezwungen würden, Erklärungen zu unterzeichnen, künftig keine KFZ aus dem EWR-Raum aus- bzw. in die Schweiz einzuführen, können der Weko zur Kenntnis gebracht werden. Diese geht solchen Hinweisen nach und nimmt eine kartellrechtliche Beurteilung gestützt auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit Jahren werden Schweizer Konsumenten von ausländischen Herstellern von Kraftfahrzeugen (KFZ) und Generalimporteuren systematisch benachteiligt. Die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) hat bereits 2002 die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel erlassen. Diese sollte Konsumenten und im Auftrag der Konsumenten direkt-/parallelimportierende Händler (meist KMU) vor wettbewerbsverzerrenden und gebietsabschottenden Praktiken schützen.</p><p>Tatsächlich versuchen internationale KFZ-Hersteller und deren Generalimporteure jedoch den Wettbewerb verschiedentlich zu verhindern:</p><p>i. Exporteure aus dem EWR-Raum und Importeure aus der Schweiz werden klageweise gezwungen, Erklärungen zu unterzeichnen, künftig keine KFZ aus dem EWR-Raum aus- bzw. in die Schweiz einzuführen.</p><p>ii. KFZ-Hersteller beanstanden, dass die Parallelexporte in die Schweiz ihre Immaterialgüterrechte gemäss EU-Recht verletzten (da sie der Inverkehrsetzung der KFZ nicht zugestimmt hätten). Gemäss Schweizer Recht sind solche Einfuhren aber zulässig. Trotzdem wird das Exportverbot in die Schweiz derzeit von KFZ-Herstellern vor deutschen Gerichten durchgesetzt.</p><p>iii. Einzelne KFZ-Hersteller gewähren die 5-Jahre-Garantie und 2-Jahre-Gewährleistung gemäss OR nur, wenn die KFZ ursprünglich von einem autorisierten Vertragshändler in der Schweiz oder in Europa an einen Schweizer Endkunden verkauft wurden. Durch solche Kampagnen werden Schweizer Konsumenten de facto davon abgehalten, KFZ bei einem freien Händler zu beziehen, denn sie werden dadurch um ihren Garantieanspruch geprellt.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen zieht er in Betracht, gegen die Verhinderung von Parallel-/Direktimporten vorzugehen? Dies insbesondere unter Berufung auf Artikel 5 KG (sowie BGE Gaba/Elmex und BMW) und Artikel 3 Absatz 2 KG (wonach Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach dem KG unterliegen).</p><p>2. Was kann er gegen die Verweigerung von Garantien beim KFZ-Kauf bei einem ungebundenen Händler im EU-Ausland unternehmen? Ist er gewillt, diese Massnahmen zu ergreifen?</p><p>3. Hat er Kenntnis von weiteren Marktabschottungsversuchen der KFZ-Hersteller zulasten der Schweizer Konsumenten und der gesamten Volkswirtschaft?</p>
    • Missbräuchliche Abschottung des Schweizer Kraftfahrzeugmarktes

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